Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Kosten.
Hallo,
mein Mitarbeiter hat eine Weiterbildung auf Grund vom Bahnstreik am Morgen nicht antreten können.
Diese hat er mit meiner Zustimmung selbst gebucht und ich hatte ihn nun mehrfach darum
gebeten, diese zu stornieren oder das Geld zurückzufordern, wobei ich mir eigentlich sicher
bin, das er diese nicht zurückbekommt, jedoch ist das doch eigentlich nicht mein Problem, oder ?
Er hat sich über Wochen nicht darum gekümmert, deshalb denke ich, das er da auch nichts zurückfordern kann...
Der MA hat inzwischen gekündigt und ich habe nun sein letztes Gehalt zurückgehalten, um es einmal gegen
den entstandenen Schaden zu verrechnen.... Ich habe ihn nun wirklich mehrfach darum gebeten, diese
Angelegenheit zu klären, da es in meinen Augen sein Verschulden ist, das er dieses nicht angetreten hat...
DARF ICH DAS ?
Er hat ja mit seinem Fehlverhalten mir, bzw. meinem Geschäft, einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt, den
ich nun von ihm zurückverlangen möchte, zumal er sich einfach nicht drum gekümmert hat und damit den Schaden
eigentlich erst angerichtet hatte. Mit einem Gespräch mit den Seminaranbieter, hätte er sicherlich den
Kurs verschieben oder zu einem späteren Termin wahrnehmen können...
Wir reden hier über einen Friseur, der übriggebliebene Lohn beläuft sich auf ca.300 Euro, die Kosten für
die Weiterbildungsmaßnahme auf 600 Euro...
Der MA hat zudem noch die Private Wohnung genutzt. Nachweisliche Stromkosten und weitere Nebenkosten sind
ebenfalls noch nicht bezahlt... Bisher bekannt 150 Euro
Alles in Allem ein unschöner Abgang, der nun nicht nur menschliche eine herbe Enttäuschung ist und nun
so eskaliert...
Vielen Dank für die Hilfe
Hallo,
mein Mitarbeiter hat eine Weiterbildung auf Grund vom Bahnstreik am Morgen nicht antreten können.
Diese hat er mit meiner Zustimmung selbst gebucht und ich hatte ihn nun mehrfach darum
gebeten, diese zu stornieren oder das Geld zurückzufordern, wobei ich mir eigentlich sicher
bin, das er diese nun nicht mehr zurückbekommt, jedoch ist das doch eigentlich nicht mein Problem, oder ?
Er hat sich über Wochen nicht darum gekümmert, deshalb denke ich, das er da auch nichts zurückfordern kann...
Der MA hat inzwischen gekündigt und ich habe nun sein letztes Gehalt zurückgehalten, um es einmal gegen
den entstandenen Schaden zu verrechnen.... Ich habe ihn nun wirklich mehrfach darum gebeten, diese
Angelegenheit zu klären, da es in meinen Augen sein Verschulden ist, das er dieses nicht angetreten hat...
DARF ICH DAS ?
Er hat ja mit seinem Fehlverhalten mir, bzw. meinem Geschäft, einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt, den
ich nun von ihm zurückverlangen möchte, zumal er sich einfach nicht darum gekümmert hat und damit den Schaden
eigentlich erst angerichtet hatte. Mit einem Gespräch mit den Seminaranbieter, hätte er sicherlich den
Kurs verschieben oder zu einem späteren Termin wahrnehmen können...
Wir reden hier über einen Friseur, der übriggebliebene Lohn beläuft sich auf ca.300 Euro, die Kosten für
die Weiterbildungsmaßnahme auf 600 Euro...
Der MA hat zudem noch die Private Wohnung genutzt. Nachweisliche Stromkosten und weitere Nebenkosten sind
ebenfalls noch nicht bezahlt... Bisher bekannt 150 Euro
Alles in Allem ein unschöner Abgang, der nun nicht nur menschliche eine herbe Enttäuschung ist und nun
so eskaliert...
Vielen Dank für die Hilfe
meine Fragen noch mal zusammengefasst:
Wer kommt für die Kosten der nicht angetretenen Weiterbildung auf?
Darf ich diese Kosten/den entstandenen Schaden mit dem letzten Gehalt verrechnen ? (MA hat inzwischen gekündigt)
Ich habe sonst bedenken, ob ich dieses Geld jemals wiedersehe...
Antwort geschrieben am 26.04.2011 15:49:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Schäfer
Leipziger Strasse 5, 50858 Köln, Tel: 02234 2016183, Fax: 02234 2016561
Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 29
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Wenn Ihr Mitarbeiter die Schulung mit Ihrem Einverständnis stellvertretend für Sie gebucht hat, dann sind Sie Vertragspartner des Kursanbieters und müssen grundsätzlich für die Kosten aufkommen. Ohne genaue Kenntnis des Vertrages und etwaiger Vereinbarungen kann die Frage allerdings nicht abschließend geklärt werden. Üblicherweise werden für Weiterbildungskosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Weiterbildungsverträge geschlossen, in denen sich Rückzahlungsklauseln für den Fall finden, dass der Mitarbeiter kurze Zeit nach der Weiterbildung das Unternehmen verlässt. Sollten Sie mit Ihrem damaligen Arbeitnehmer keinen sochen Vertrag geschlossen haben, sehe ich bezüglich der Durchsetzung einer Forderung gegen Ihren ehemaligen Arbeitnehmer nur geringe Aussicht auf Erfolg. Allein das "Sich-nicht-kümmern" wird für einen Schadensersatzanspruch wohl nicht ausreichen.
Wichtig ist in Ihrem Fall jedoch, dass - selbst wenn ein Anspruch Ihrerseits bestünde - eine Aufrechnung gegen Gehaltsforderungen nur erlaubt ist, soweit das Gehalt nicht unpfändbar ist. Bei einer offenen Gehaltsforderung von nur 300,00 EUR ist allerdings von Unpfändbarkeit auszugehen. Da das Arbeitsentgelt der Existenzsicherung des Arbeitnehmers dient, ist die Aufrechnung nur gegenüber einem die Pfändungsfreigrenzen übersteigenden Betrag möglich.
Ich verstehe Ihre Verärgerung über das Verhalten Ihres ehemaligen Arbeitnehmers und bedauere sehr, Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können. Für den Fall, dass Ihr ehemaliger Mitarbeiter sein restliches Arbeitsentgelt einklagt, müssen Sie damit rechnen, dass Sie sehr wahrscheinlich verlieren werden.
Ob er den Rechtsweg und den damit verbundenen Aufwand jedoch überhaupt wählen wird, können Sie selbst am besten einschätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schäfer
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schäfer
Rechtsanwalt & Betriebswirt
E-Mail:
kanzlei-schaefer@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.04.2011 16:07:17
Naja, nur zum Verständnis:
es sind nur 300 euro, weil es nur ein paar Tage vom Monat waren und dazu er noch unbezahlten Urlaub quasi "genommen" hatte...
Wäre das dann immernoch das Existenzminimum ? ;o)
Naja gut, wir versuchen ihn einfach mal darauf aufmerksam zu machen, dass durch sein "Versäumnis" dem Geschäft ein erheblicher Schaden entstanden ist und das dieser nun verhandelbar mit seinem restlichen Gehalt abgegolten werden könnte... Mal schauen, wie er drauf reagiert...
Vielen Dank schon mal !
Naja, nur zum Verständnis:
es sind nur 300 euro, weil es nur ein paar Tage vom Monat waren und dazu er noch unbezahlten Urlaub quasi "genommen" hatte...
Wäre das dann immernoch das Existenzminimum ? ;o)
Naja gut, wir versuchen ihn einfach mal darauf aufmerksam zu machen, dass durch sein "Versäumnis" dem Geschäft ein erheblicher Schaden entstanden ist und das dieser nun verhandelbar mit seinem restlichen Gehalt abgegolten werden könnte... Mal schauen, wie er drauf reagiert...
Vielen Dank schon mal !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.04.2011 16:44:26
Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, die über § 394 BGB auch für die Aufrechnung gelten, finden Sie in § 850c ZPO.
Dort sind jeweils Höchstbeträge für den Zeitraum für den es bezahlt wird (monatliches, wöchentliches oder tägliches Arbeitsentgelt) genannt. Wenn überhaupt wird jedoch nicht viel übrig bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schäfer
Rechtsanwalt
Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, die über § 394 BGB auch für die Aufrechnung gelten, finden Sie in § 850c ZPO.
Dort sind jeweils Höchstbeträge für den Zeitraum für den es bezahlt wird (monatliches, wöchentliches oder tägliches Arbeitsentgelt) genannt. Wenn überhaupt wird jedoch nicht viel übrig bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
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