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Kosten für ein spezielles Angebot


| 18.01.2011 15:07 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Hallo,

ich bin Designer und habe einer Firma (Stuhlhersteller) unverbindlich einen Stuhl - Entwurf angeboten.
Die Firma hat eingewilligt und lies sich den Entwurf vorstellen.

Nach einiger Zeit hat die Firma mitgeteilt, dass sie den Entwurf umsetzen werden, aber von deren Seite erst ein 'Anforderungskatalog' erstellt würde, damit dann von mir ein spezifisches Angebot für die Designentwicklung erarbeitet werden kann.

Der Anforderungskatalag kam per e-mail ( mit zahlreichen Produkterweiterungen und zusätzlichen Anforderungen ) und der Geschäftsführer der Firma bat um Durchsicht und evtl. Überarbeitung und
schlug eine Besprechnung vor, um Details abzuklären.

Der Anforderungskatalog wurde von mir überarbeitet, da sehr viele Unklarheiten vorhanden waren. Ich erstellte eine 'Produktmatrix', aus der hervor ging, wie viele verschiedene Produkte ( Vierfussstuhl, Freischwinger, etc. ) die Firma überhaupt machen wollte

Die Besprechnung fand statt ( 2 Stunden) + Hin- und Rückfahrt
( ca. 4 Std.) mit dem Ergebnis, dass ein konkretes Entwicklungsangebot
für das umfangreiche Stuhlprogramm von mir angefertigt werden soll.

Nach Lieferung des Angebotes, kam nach Rückfragen und längerer Zeit die Auskunft, dass der Auftrag auf unbestimmte Zeit verschoben wird.

Da nicht mit einem Auftrag in den nächsten 2 Jahren zu rechnen ist, stellte ich eine Rechnung für die Bearbeitung der Anforderungskataloges, die Reisekosten und die ausführliche Berechnung des Angebotes.

Die Firma will nicht Zahlen, da sie keinen Auftrag erteilt hat ?

Kann ich Kostenersatz für die Überarbeitung des Anforderungskataloges, den Besprechnungsaufwand und das Angebot verlangen ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema:
Angebot Kosten
18.01.2011 | 17:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Ich würde den Vertrag zur Designentwicklung nach Ihren Angaben als Werkvertrag einstufen. Wie Sie schildern hatten Sie zunächst ein unverbindliches Angebot abgegeben. Dies ist dementsprechend nicht zu vergüten, wie auch § 632 Abs. 3 BGB ausdrücklich festlegt.

Allerdings wurden Sie in der weiteren Folge mit der Umsetzung eines umfangreichen Anforderungskatalogs beauftragt.
Hier ist die Frage, ob diese Arbeiten noch von dem ursprünglichen unverbindlichen und kostenfreien Angebot gedeckt sind.

Offensichtlich gab es keine mündliche oder schriftliche Vereinbarung, daß diese Arbeiten vergütet werden sollen.
Nach der Rechtsprechung ist das entscheidende Abgrenzungskriterium, ob für solche Arbeiten eine Vergütung zu erwarten war die Frage, ob der Unternehmer sie überwiegend im Interesse des Bestellers erbringt, oder der Unternehmer sie überwiegend im eigenen Interesse zur Akquisition des Auftrags erbringt.

Zusätzliches Kriterium zur Entscheidung dieser Frage ist auch, inwieweit die Arbeiten einen unverhältnismäßigen Aufwand im Verhältnis zum späteren Auftrag erfordern.

Nach meiner Ansicht ist die von Ihnen erwähnte Arbeit vergütungspflichtig, da sie von dem ursprünglichen unverbindlichen Angebot nicht mehr umfaßt war.

Dies gilt um so mehr, als der Besteller ausdrücklich um Überarbeitung anhand eines umfangreichen Anforderungskatalogs und Abgabe eines konkreten Entwicklungsangebots gebeten hat. Dies kann wohl nicht mehr als Konkretisierung des unverbindlichen Angebots angesehen werden.

Auch in der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, daß eine Arbeit in der Regel vergütungspflichtig ist, wenn in der Entwicklung des Entwurfs die entscheidende kreative Leistung liegt.

Wenn der Besteller außerdem auch von sich aus um eine Besprechung gebeten hat, dann würde ich auch diese Besprechung – die Teil der Überarbeitung bzw. der Erstellung des Entwicklungsangebots war – als vergütungspflichtig einstufen.

Daher können Sie für diese Arbeiten gemäß § 632 BGB eine Vergütung verlangen.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direkanfrage gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Bewertung des Fragestellers 2011-01-20 | 19:11


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