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Frage geschrieben am 03.01.2011 12:14:58

Kosten für Testamentvollstreckung und Nachlaßverwaltung

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1330
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo die Damen und Herren,

2009 verstarb der Mann meiner Mutter, mein Stiefvater,
und begünstigte im Testament 2 Erben.
Da ich vom Erblasser über seinen Tod hinaus eine
Vollmacht habe, alle geschäftlichen Aktivitäten
abwickeln zu dürfen und beide erben bedingt durch Krankheit und Pflegefall immobil sind, habe ich defakto als Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter fungiert.
Jetzt Anfang 2011 ist, abgestimmt mit den Erben
die Erbmasse aufteilbar.
Den Erbteil meiner Mutter beansprucht das Sozialamt, das ist m.E. auch OK.
Nun meine konkrete Frage mdB um konkrete Zahlen.
Die realen Kosten (Notar, Beerdigung, Strom für
Immobile etc, da Rechnungen vorliegen, sind
natürlich von der Erbmasse abzuziehen und
nachvollziehbar.
Was kann ich vor allem gegenüber dem Sozialamt
als Kosten für die Aufwände und besonders die
gefahrenen Kilometer, die zur Beschaffung von
Unterlagen und Pflege der Immobile bis zum
Verkauf notwendig waren, gelten machen.
Die sog. Rheinische Tabelle, die für Testamentvollstrecker nehmbar ist,
nützt mir da wenig.
Für mich wichtig, da viele Kilometer gefahren,
die Kosten pro Kilometer.

mfG




Antwort geschrieben am 03.01.2011 12:37:33
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Nach dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt und der Vollmacht über den Tod hinaus können Fahrtkosten mit einem PKW in analoger Anwendung des §§ 1835 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 Abs. 2 Ziff. 2 JVEG, somit 0,30 €/km zzgl. evtl. Parkgebühren, geltend gemacht werden. Bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln können die aufgewendeten Kosten gem. § 5 Ziff. 1 JVEG besansprucht werden. Sollten Sie jedoch im Rahmen der Vollmacht mit dem Erblasser etwas anderes vereinbart haben, so gilt diese Vereinbarung.

Der weitere zeitliche Aufwand kann dann abhängig vom Nachlass prozentual geltend gemacht werden.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

Enderstr. 59
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Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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www.anwaltskanzlei-sperling.de
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