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Kosten für Pflegeheim


13.02.2011 20:26 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Betz (geb. Vieser)


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Was sieht die rechtliche Regelung hinsichtlich des Falles vor, wenn eine Mutter durch einen schweren Autounfall pflegebedürftig wird und in einem Heim betreut werden muss. Diese Mutter sich aber über einen sehr langen Zeitraum von 7 Jahren (vom 12.- 18. Lebensjahr) nicht um ihr einziges Kind gekümmert hat und dies sich in Obhut der Großeltern befand. Wenn des weiteren ärztlicherseits ein Borderline- Syndrom beim Kind aufgrund der chaotischen Umstände und traumatisierender Erfahrungen, welche mit der Lebensführung der Mutter zusammenhängen, festgestellt wurde. Wenn das Kind auch im Erwachsenenalter aufgrund dieser Umstände den Kontakt zur Mutter weitestgehend mied, ihn von sich aus nie suchte. Wie hoch ist in einem solchen Fall der Anteil der aufzubringenden Pflegekosten und lohnt es sich gegebenenfalls gegen den Bescheid zu klagen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Kosten Pflegeheim
13.02.2011 | 21:16

Antwort

von

Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Betz (geb. Vieser)
5 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchende,
aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1. Grundsatz
Gem. § 1601 BGB sind Sie Ihrer Mutter zum Unterhalt verpflichtet.

Die Höhe der aufzubringenden Pflegekosten bemisst sich dabei nach den Gesamtumständen.
Das zum Unterhalt verpflichtete Kind wird zur Ergänzung des so genannten monatlichen ungedeckten Unterhaltsbedarfs herangezogen. (das ist die Summe, die für die Versorgung Ihrer Mutter notwendig ist, abzüglich des Betrages der von anderen Trägern übernommen wird)

Pauschal lässt sich ohne genauere Kenntnisse der Gesamtumstände nicht sagen,
wie viel beigesteuert werden muss.

Nach den aktuellen Leitlinien beträgt der angemessene Selbstbehalt (das was Ihnen von Ihrem Gehalt bleibt) gegenüber Eltern überwiegend 1250 Euro, wobei darin ein Mietanteil von 440 Euro für Warmmiete enthalten ist. Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind die Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber vorrangig Unterhaltsberechtigten abzuziehen. Vorrangig unterhaltsberechtigt sind u.a. der Ehegatte, die Abkömmlinge des Verpflichteten (Kinder, Enkel etc.). Das Einkommen eines etwaigen Ehepartners bleibt für die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit außer Betracht.

2. Beschränkung der Unterhaltspflicht
In Ihrem Fall ist eine Beschränkung oder der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gem. § 1611 BGB denkbar. Die Rechtsprechung sieht auch eine Verletzung elterlicher Pflichten durch Unterlassen als Verfehlung gegen das Kind iSd. § 1611 BGB an.

Das gilt nicht nur für die besonders geregelte Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, sondern etwa auch für die dauernde grobe Vernachlässigung und Verletzung der Aufsichtspflicht und für die Verletzung der Pflicht zu Beistand und Rücksicht nach § BGB § 1618a BGB, deren Verletzung eine schwere Verfehlung nach § BGB § 1611 BGB darstellen kann.

Dementsprechend kann eine schwere Verfehlung vorliegen, wenn sich ein Elternteil nicht mehr um sein Kind kümmert und jahrelang keinen Kontakt zu ihm sucht. Hierin kann ein grober Mangel an familiärer Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme zum Ausdruck kommen.

3. Weitere Vorgehensweise
Neben dem objektiven Vorliegen einer schweren Verfehlung ist ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten erforderlich, welches ausscheidet, wenn das Verhalten krankheitsbedingt war.

Unter Berücksichtigung aller Umstände wird ggf. zunächst der Leistungsfähigkeit entsprechende Unterhaltsbeitrag gekürzt. Eine grobe Unbilligkeit nach § 1611 I 2 BGB, bei der die Unterhaltsverpflichtung gänzlich wegfällt, findet nur in engen Grenzen Anwendung.
Ob eine Klage in Ihrem Fall Erfolg verspricht hängt entscheidend davon ab, ob die Vernachlässigung in der Kindheit von Ihrer Mutter verschuldet wurde. Weiter muss es vor Gericht beweisbar sein, dass Ihr Borderline Syndrom einwandfrei auf das Verhalten Ihrer Mutter zurückzuführen ist.


Rechtsanwaltskanzlei Vieser

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Schmellerstraße 16
85276 Pfaffenhofen

Telefon: 08441-4050-220
Telefax: 08441-4050-031
Mail: info@kanzlei-vieser.de
Web: www.kanzlei-vieser.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Betz (geb. Vieser)
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