folgender Sachverhalt. Auf dem öffentlichen Parkplatz in Markdorf stellte ich mein Fahrzeug ab.
Am Tag danach fand auf dem Parkplatz eine Verantstaltung statt. Es war ab 16 Uhr Parkverbot ausgeschildert. Ich kam um 16.40 Uhr auf den Parkplatz und sah wie ein Abschleppwagen meinen Wagen gerade abschleppen wollte. Ich stieg in meinen Wagen ein und fuhr weg, bevor dieser aufgebockt war. Jetzt habe ich von der Stadt Markdorf einen Bescheid über 62,90 Euro bekommen. Ich soll die Leerfahrt bezahlen. Hierzu sei gesagt, es wurden noch weitere Fahrzeuge abgeschleppt, also "leer" sind die Abschlepper sicher nicht ausgegangen.
Die Stadt nennt folgende Paragraphen §41 StVO Anlage 2 Nr. 62
sowie Grundlage der Kostenerstattung §8 ABs.2 in Verbindung mit §§6,7 PolG.
Bitte um Anwort wie ich vorgehen soll.
Antwort geschrieben am 22.11.2010 11:43:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kamil Gwozdz
Elisabethstr. 42/43, 02826 Görlitz, Tel: +49 (0) 3581 389403, Fax: +49 (0) 3581 846680
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ich gehe davon aus, dass das Verbotszeichen mit Angabe des entsprechenden Datums und der Urzeit bereits aufgestellt war, als Sie ihr Fahrzeug parkten.
Fraglich wäre demnach nur noch, ob eine „Leerfahrt" auch dann zu bezahlen ist, wenn die Anfahrt dem Abschleppunternehmen eigentlich keine Kosten verursacht, weil ohnehin andere Fahrzeuge abzuschleppen sind.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hält die Kostenerhebung bei einem abgebrochenem Abschleppvorgang für unverhältnismäßig, wenn im direkten Anschluss an den Abbruch ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt wird (NJW 2001, 168 ff).
In Ihrem Fall wird es also darauf ankommen, ob das konkret für Ihr Fahrzeug angeforderte Abschleppunternehmen ein anderes verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug abschleppen konnte.
Falls dies bejaht werden kann, wäre der Kostenbescheid rechtswidrig. Sie sollten dagegen Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.11.2010 13:11:46
Sehr geehrter Anwalt,
muss mir das Bürgermeisteramt diesbezüglich Auskunft erteilen, wieviele Fahrzeuge insgesamt abgeschleppt wurden und wohin sie gebracht wurden?
(ich denke die Fahruzeuge wurden nur ein paar Meter versetzt)
Sehr geehrter Anwalt,
muss mir das Bürgermeisteramt diesbezüglich Auskunft erteilen, wieviele Fahrzeuge insgesamt abgeschleppt wurden und wohin sie gebracht wurden?
(ich denke die Fahruzeuge wurden nur ein paar Meter versetzt)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.11.2010 13:25:30
Sie haben lediglich Anspruch auf Informationen, die Ihren konkreten Fall betreffen, also: Hat das herbeigerufene Abschleppunternehmen ein anderes Fahrzeug abgeschleppt? Falls ja, müssen Sie die Kosten des abgebrochenen Abschleppvorgangs nicht tragen, da dem Abschleppunternehmer dadurch keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.
Sie haben lediglich Anspruch auf Informationen, die Ihren konkreten Fall betreffen, also: Hat das herbeigerufene Abschleppunternehmen ein anderes Fahrzeug abgeschleppt? Falls ja, müssen Sie die Kosten des abgebrochenen Abschleppvorgangs nicht tragen, da dem Abschleppunternehmer dadurch keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.
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