Folgende Daten zu meinem Schaden wurden laut Gutachter (Dekra) der Versicherung festgestellt:
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 1750 Euro inkl. MwSt. Restwert 670 Euro inkl. Mwst. Reparaturkosten 1215 Euro inkl. Mwst. Wiederbeschaffungsdauer 10 Werktage. Fahrzeug ist nicht Gebrauchsfähigkeit, aber kann durch Notreperatur wieder hergestellt werden, Mehrkosten hierfür 280 Euro inkl. MwSt.
Die Versicherung hat mir nun die Differenz (1080 Euro) zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert überwiesen.
Kann ich die Kosten der Notreparatur (Netto), oder alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung (14 Wochentage) geltend machen?
Benötige ich hierfür eine Reparaturechnung bzw. muss ich eine Wiederanschaffung nachweisen? Was wäre, wenn ich die Notreparatur selbst durchführe, oder was wäre z.B. wenn ich nach 14 tägiger suche keinen Nachweis über eine Neuanschaffung erbringen kann, da ich kein Fahrzeug gefunden habe?
Bei meinem Fahrzeug handelt es sich um einen Kleinwagen der Fahrzeugklasse A.
Für Ihre Bemühungen danke ich im Vorraus.
mfg
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.01.2010 18:19:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Nachweis über die Wiederbeschaffung kann durch Vorlage des Kaufvertrages für das neue Auto und Vorlage der Zulassungsbescheinigung geführt werden. Eine fiktive Abrechnung der Position Nutzungsausfall ohne tatsächliche Neuanschaffung wird durch die Rechtsprechung nicht gebilligt, z.B. BGH, Urteil 10.03.2009, Az.: VI ZR 211/08.
Bei Überschreiten der vom Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungsdauer müssen Sie die besonderen Umstände darlegen, aus denen eine Wiederbeschaffung innerhalb der marktüblichen Zeit nicht möglich war.
Wenn das Fahrzeug alternativ durch Durchführung der Notreparatur fahrbereit gemacht wird, steht Ihnen Nutzungsausfall nur für die Dauer der Notreparatur zu, da dann die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges entfällt. Die Notreparatur ist entweder durch Vorlage der Reparaturrechnung oder bei einer Eigenreparatur durch eine erneute Begutachtung bzw. durch Übersendung von Fotos im reparierten Zustand des Fahrzeuges nachzuweisen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.01.2010 11:30:12
Danke für die hilfreiche Antwort. Ich hätte noch folgende Nachfrage:
Ich werde kein anderes Fahrzeug anschaffen, kann ich die Mehrkosten der Notreparatur (Eigenreparatur, Nachweis durch Fotos) trotzdem geltend machen? Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert wurde ja von der Versicherung bereits gezahlt. Danke für Ihre Bemühungen. mfg
Danke für die hilfreiche Antwort. Ich hätte noch folgende Nachfrage:
Ich werde kein anderes Fahrzeug anschaffen, kann ich die Mehrkosten der Notreparatur (Eigenreparatur, Nachweis durch Fotos) trotzdem geltend machen? Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert wurde ja von der Versicherung bereits gezahlt. Danke für Ihre Bemühungen. mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.01.2010 11:44:08
Die Kosten der Notreparatur sind m.E. erstattungsfähig, wenn lediglich die Gebrauchsfähigkeit wieder hergestellt wird und Sie ansonsten nicht in der Lage wären, einen anderen Wagen anzuschaffen. Aufgrund des insgesamt geringen Wertes des Fahrzeuges ist allerdings mit Widerstand des Versicherers zu rechnen. Der "Notfall"-Charakter der Reparatur muss von Ihnen belegt werden können, da andernfalls der Einwand kommen wird, es würde doppelt kassiert (fiktiv und für die Reparatur). Problematisch sehe ich u.U. auch den zeitlichen Ablauf aufgrund der bereits erfolgten Regulierung; die Einzelheiten wären insoweit zu klären, da Notreparaturen idR. unverzüglich veranlasst werden.
Mit freundlichen Grüßen
Die Kosten der Notreparatur sind m.E. erstattungsfähig, wenn lediglich die Gebrauchsfähigkeit wieder hergestellt wird und Sie ansonsten nicht in der Lage wären, einen anderen Wagen anzuschaffen. Aufgrund des insgesamt geringen Wertes des Fahrzeuges ist allerdings mit Widerstand des Versicherers zu rechnen. Der "Notfall"-Charakter der Reparatur muss von Ihnen belegt werden können, da andernfalls der Einwand kommen wird, es würde doppelt kassiert (fiktiv und für die Reparatur). Problematisch sehe ich u.U. auch den zeitlichen Ablauf aufgrund der bereits erfolgten Regulierung; die Einzelheiten wären insoweit zu klären, da Notreparaturen idR. unverzüglich veranlasst werden.
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