Kosten des gerichtlichen Beweisgutachten
10.01.2012 19:08 |
Preis: ***,00 € |
Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
Aufgrund nichtbeseitigter Mängel seitens der Baufirma habe ich vor Ablauf der Gewährungleistungsfrist auf Antrag ein gerichtliches Beweisgutachten per Anwalt vom Landgericht durchführen lassen.
Ich gehe davon aus, daß das Gutachten zeigen wird(es liegt noch nicht vor),
dass Baumängel durch unsachgemäßes Arbeiten der Baufirma vorliegen.
Kann ich die Kosten des Gutachtens und die meines
Anwaltes in das Klageverfahren mit einbringen und
kann ich diese(im Erfolgsfall) gegenüber der Baufirma geltend machen?
Mein Anwalt meinte, die Kosten für das Beweisgutachten und auch seine Kosten dafür, kann ich nicht geltend machen.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Kosten
Antwort vom
10.01.2012 | 19:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sofern es im selbständigen Beweisverfahren als auch im Hauptsacheverfahren um die Feststellung desselben Mangels zwischen denselben Parteien geht, haben Sie auch einen Anspruch auf Erstatten der Kosten vom Bauunternehmen, vorausgesetzt natürlich, dass Sie in dem Hauptsacheverfahren obsiegen (BGH Beschluss vom 22.07.2004, Aktenzeichen:
VII ZB 9/03).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
11.01.2012 | 17:12
Was aus Ihrer Antwort nicht deutlich wird:
Im Beweisverfahren als auch im Hauptsacheverfahren geht es um die Feststellung desselben Mangels zwischen denselben Parteien. Im Fall des obsiegens gilt die Kostenerstattung auch für das beweisgutachten und unsere anwaltlichen Kosten die wir für dieses hatten?
mit freundlichen Grüßen
Steffen Hiller
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.01.2012 | 18:02
Ja. Diese Kosten werden im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt. Sie, die Kosten, gehören zu den Kosten des Rechtsstreites.
Wenn das Gericht entschieden hat, dass das Bauunternehmer die Kosten zu tragen hat, soll Ihr Anwalt die in dem Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten in dem Kostenfestsetzung geltend machen. Eine bekannte Ausnahme davon wäre, dass Sie einen Schiedsgutachten mit der Gegnerin vereinbart hätten. Dann wäre solche Kosten nicht erstattungsfähig, anderes aber bei den von Ihnen erwähnten anwaltlichen und Kosten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
11.01.2012 | 18:28
Wenn das Gericht entschieden hat, dass das Bauunternehmer die Kosten zu tragen hat, soll Ihr Anwalt die in dem Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten in dem Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Eine bekannte Ausnahme davon wäre, dass Sie ein Schiedsgutachten mit der Gegnerin vereinbart hätten. Dann wären solche Kosten nicht erstattungsfähig; anderes aber bei den von Ihnen erwähnten anwaltlichen und Kosten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen.