Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 06.12.2010 11:38:27

Kosten des Klageerzwingungsverfahrens

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1513
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sachverhalt:

Der zunächst unter Hinweis auf die Gerichtsakten nicht ausführlich begründeten Strafanzeige gegen ein vierköpfiges Berufs-Richtergremium wegen Rechtsbeugung wurde durch die Staatsanwaltschaft – offenbar ohne jeglichen vorherigen Versuch der Sachverhaltsklärung – zunächst keine Folge gegeben (§ 152 Abs. 2 StPO).

Nachdem dem Einwand der Staatsanwaltschaft bezüglich unzureichender Darstellung durch eine detailliert begründete Schilderung in Form einer erneuten Strafanzeige begegnet und der Einstellung mit einer inhaltsgleichen Beschwerde widersprochen wurde, teilte die Staatsanwaltschaft mit, „weder dieses Schreiben, noch die gleichzeitig eingelegte Beschwerde enthalten neue Sachverhalte oder neue Beweismittel" und „ … enthält keine zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten …" Und die Generalstaatsanwaltschaft lehnte die Beschwerde mit einer nach dem Wortlaut in jedem Beschwerdefall verwendbaren Textbaustein-Formulierung – ohne jeglichen Bezug zum Einzelfall – pauschal ab:

„Ihre Beschwerde gegen die oben bezeichnete Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft weise ich zurück. Die umfassende und abschließende Überprüfung des Vorgangs hat ergeben, dass in der angefochtenen Verfügung die Sach- und Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt worden ist. die Staatsanwaltschaft hat der Strafanzeige daher zu Recht und mit nicht zu beanstandenden Erwägungen, die ich billige und auf die ich zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug nehme, keine Folge gegeben. Auch Ihr Beschwerdevorbringen vermag eine abweichende Bewertung nicht zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte und Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten lassen sich bei objektiver Betrachtung und Würdigung Ihres Vorbringens nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die an das Legalitätsprinzip gebundene Staatsanwaltschaft kann und darf Ermittlungsverfahren jedoch nur bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte einleiten. Die von Ihnen vorgetragenen Umstände belegen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Straftat jedoch nicht. Gegen diesen Bescheid können Sie ... "

Somit kann bezweifelt werden, ob die ausführliche Strafanzeige / Beschwerde überhaupt gelesen wurde. Dass die Beschwerdeentscheidung mit keinem Wort auf den angezeigten Sachverhalt bzw. auf das Beschwerdevorbringen eingeht, dürfte mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (insbesondere durch Beschlüsse vom 16.09.2010 – 2 BvR 2394/ 08 – und vom 25.03.2010 – 1 BvR 2446/ 09 –) und des Bundesgerichtshofes (mit Beschlüssen vom 07.07.2010 – 5 StR 555/ 09 – und vom 14. 6. 2010 – II ZR 143/ 09 –) zur Berücksichtigung und Beantwortung wesentlichen Vorbringens unvereinbar sein.

Frage:

Kann sich diese Verletzung des rechtlichen Gehörs als „Verfahrensfehler" günstig auf das Kostenrisiko auswirken und wie ist das Kostenrisiko im Zusammenhang mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 StPO) zu kalkulieren?

.


Antwort geschrieben am 06.12.2010 13:05:51
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,


Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

1)
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum zuständigen Oberlandesgericht (sog. Klageerzwingungsantrag), der nur dann zulässig ist, wenn er von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, löst Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren aus:

Sofern das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angewendet wird, werden für die anwaltliche Tätigkeit eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG (Vergütungsverzeichnis zum RVG) in Höhe von € 35 bis € 300,00 und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Ziff. 5 in Höhe von € 35 bis € 385,00 fällig, zu denen noch € 20,00 als Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG), etwaige Auslagen für Kopien aus den Akten von Gericht/Staatsanwaltschaft (Nr. 7000 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) kommen. Die Grund- und die Verfahrensgebühr orientieren sich am Umfang der Tätigkeit. Dieser ist bei diesen Verfahren wegen der rigiden Anforderungen der Rechtsprechung häufig sehr hoch, weshalb der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit den die Sätze des RVG überschreitenden Honorars vereinbart wird, verbreitet ist. Da mir Ihr Fall nicht im Detail bekannt, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden, wie hoch die Vergütung des Rechtsanwaltes sein wird.

Das Gericht berechnet nach Nr. 3200 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes einen Betrag von € 60,00.

2)
Sofern die Generalstaatsanwalt Ihr Anliegen nachweisbar übergangen hat und Klage zu erheben ist, ist eine Tragung der Kosten durch die Staatskasse möglich. Allerdings muss nachgewiesen werden können, dass tatsächlich keine Auseinandersetzung mit Ihrem Vorbringen stattgefunden hat, was allein anhand der von Ihnen mitgeteilten Passage nicht beurteilt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.12.2010 13:56:22

Vielen Dank Herr Rechtsanwalt Böhler,

verstehe ich das richtig, dass es bei diesem Verfahren keinen Gegner gibt (beispielsweise die vier angezeigten Richter oder der Staat ... ), die sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen könnten und deren Kosten ich im Falle des "Unterliegens" zu tragen hätte - also nur die 60,- Euro für das Gericht und ggf. Ihre Kosten (plus mein eigener Aufwand natürlich)?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.12.2010 14:01:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

richtig, es wird auf der Gegenseite keine Einschaltung eines Rechtsanwaltes geben können. Es fallen die genannten Kosten für Rechtsanwalt und Gericht an.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kosten des Klageerzwingungsverfahrens | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2010-12-08
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Böhler direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

39
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Kosten   Klageerzwingungsverfahrens