Kosten der Veräußerung einer Eigentumswohnung - wer trägt sie?
| 19.11.2010 09:30 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
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Ich bin Eigentümerin einer Wohnung in einer WEG von insgesamt 9 Miteigentümern.
Jeder Eigentümer hat beim Kauf seiner Wohnung Notargebühren zu zahlen gehabt.
Nun haben wir nach einigen Jahren eine Wohnungveräußerung einer Eigentümerin in unserer Gemeinschaft. Dazu war die Zustimmung des Verwalters notwendig, die auch gegeben wurde. Der Verwalter ist zwar durch Vollmacht ausgestattet, notarielle Angelegenheiten zu regeln, hat aber in diesem Falle von der WEG keinen Auftrag dazu bekommen. Durch die Veräußerung einer Eigentumswohnung wurde unsere Verwalterin durch diese Transaktion gerufen, ihre Zustimmung zu geben. Also, so sind wir der Meinung, ist hier der Auftraggeber der Veräußerer/Erwerber.
Wir, die Eigentümergemeinschaft, sind der Meinung, daß die Veräußerung einer Eigentumswohnung eine rein private Angelegenheit ist und daher die anfallenden Notarkosten vom neuen Eigentümer selbst zu tragen sind, aber auf keinen Fall von der WEG.
Unsere jetzige Verwalterin meint aber, daß die Notarkosten für die Zustimmung zur Wohnungsveräußerung von unserer Eigentümergemeinschaft zu tragen seien und auch die Fahrkosten und der Zeitaufwand.
Als ich meine Wohnung vor einigen Jahren kaufte, war ich ziemlich die letzte Eigentümerin, die zu der schon bestehenden Eigentümergmeinschaft hinzu kam und auch damals hat die Verwalterin ihr Einverständnis zum Kauf meiner Wohnung gegeben, jedoch habe ich meine Notarkosten natürlich selbst getragen, denn es hätte gar nicht davon die Rede sein können, daß die Lasten der WEG aufgetragen werden.
Es kann doch nicht möglich sein, daß eine Wohnungsveräußerung von einer Eigentümerin unserer WEG von der gesamten Eigentümergemeinschaft getragen werden soll, denn unser WEG-Konto kann doch schließlich nicht durch eine solche private Angelegenheit belastet werden.
In unserer Teilungserklärung ist so etwas auch nicht aufgeführt, denn da steht nur, daß eine Eigentümergemeinschaft einer Wohnungsveräußerung zustimmen muß, falls nicht der Verwalter mit einer entsprechenden Vollmacht dazu berechtigt ist.
Wir definieren es so, daß der Verwalter zwar per Vollmacht dazu berechtigt ist, eine solche Angelegenheit zu regeln, jedoch muß es dafür einen Auftraggeber geben und der sind in diesem Falle nicht wir, die WEG, sondern der Veräußerer/Erwerber.
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