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Kosten der Veräußerung einer Eigentumswohnung - wer trägt sie?


| 19.11.2010 09:30 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer


| in unter 2 Stunden

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung in einer WEG von insgesamt 9 Miteigentümern.
Jeder Eigentümer hat beim Kauf seiner Wohnung Notargebühren zu zahlen gehabt.
Nun haben wir nach einigen Jahren eine Wohnungveräußerung einer Eigentümerin in unserer Gemeinschaft. Dazu war die Zustimmung des Verwalters notwendig, die auch gegeben wurde. Der Verwalter ist zwar durch Vollmacht ausgestattet, notarielle Angelegenheiten zu regeln, hat aber in diesem Falle von der WEG keinen Auftrag dazu bekommen. Durch die Veräußerung einer Eigentumswohnung wurde unsere Verwalterin durch diese Transaktion gerufen, ihre Zustimmung zu geben. Also, so sind wir der Meinung, ist hier der Auftraggeber der Veräußerer/Erwerber.
Wir, die Eigentümergemeinschaft, sind der Meinung, daß die Veräußerung einer Eigentumswohnung eine rein private Angelegenheit ist und daher die anfallenden Notarkosten vom neuen Eigentümer selbst zu tragen sind, aber auf keinen Fall von der WEG.
Unsere jetzige Verwalterin meint aber, daß die Notarkosten für die Zustimmung zur Wohnungsveräußerung von unserer Eigentümergemeinschaft zu tragen seien und auch die Fahrkosten und der Zeitaufwand.
Als ich meine Wohnung vor einigen Jahren kaufte, war ich ziemlich die letzte Eigentümerin, die zu der schon bestehenden Eigentümergmeinschaft hinzu kam und auch damals hat die Verwalterin ihr Einverständnis zum Kauf meiner Wohnung gegeben, jedoch habe ich meine Notarkosten natürlich selbst getragen, denn es hätte gar nicht davon die Rede sein können, daß die Lasten der WEG aufgetragen werden.
Es kann doch nicht möglich sein, daß eine Wohnungsveräußerung von einer Eigentümerin unserer WEG von der gesamten Eigentümergemeinschaft getragen werden soll, denn unser WEG-Konto kann doch schließlich nicht durch eine solche private Angelegenheit belastet werden.
In unserer Teilungserklärung ist so etwas auch nicht aufgeführt, denn da steht nur, daß eine Eigentümergemeinschaft einer Wohnungsveräußerung zustimmen muß, falls nicht der Verwalter mit einer entsprechenden Vollmacht dazu berechtigt ist.
Wir definieren es so, daß der Verwalter zwar per Vollmacht dazu berechtigt ist, eine solche Angelegenheit zu regeln, jedoch muß es dafür einen Auftraggeber geben und der sind in diesem Falle nicht wir, die WEG, sondern der Veräußerer/Erwerber.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 110 weitere Antworten zum Thema:
Eigentumswohnung Kosten trägt
19.11.2010 | 10:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
58 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und mit Blick auf die Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.

Grundsätzlich ist zu dem Sachverhalt zu sagen, dass, wenn in der Gemeinschaftsordnung zulässigerweise eine Veräußerungsbeschränkung gem. § 12 WEG mit Zustimmungsvorbehalt des Verwalters vereinbart wurde, für die Beurkundung der Zustimmung unstreitig zusätzliche Notarsgebühren anfallen.

Zur Zahlung der Kosten des Notars ist nach der überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte (siehe BayObLG, Beschluss vom 10. Januar 1998 - 3 ZPR 356/98, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in DNotZ 1994, 721) jeder verpflichtet, der die Tätigkeit des Notars veranlasst (§§ 2 Nr. 1, 141 KostO).

Das ist hinsichtlich der Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags die Käufer bzw. Verkäufer je nach Kostentragungsvereinbarung im Kaufvertrag.

Hinsichtlich der Zustimmung, welche ebenfalls beurkundungpflichtig ist, da ansonsten mangels notwendiger Erklärungen Dritter der Kaufvertrag nichtig wäre, ist es allerdings so, dass eine Tätigkeit des Notars dadurch veranlasst wird, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Gemeinschaftsordnung gegeben hat, welche die Zustimmung vorsieht. Daher hat die Gemeinschaft Anlass zur Tätigkeit gegeben und demnach auch die Kosten zu tragen.

Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt

Diese


Bewertung des Fragestellers 2010-11-21 | 09:31


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-11-21
5/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Fulda

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Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht