Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 67 weitere Antworten zum Thema Kosten.
Innerhalb einer Eigentümergemeinschaft werden Wasser- / Abwasserkosten bzw. Müll nach Personen abgerechnet. Die h.M. besagt, dass Kosten des Leerstands nicht auf die übrigen Nutzer verteilt werden dürfen (Treu und Glauben) - zumindest im Mietrecht. Aber wie verhält es sich bei einer Eigentumswohnung die leer stehend ist? Welche Personenzahl ist hier für den Leerstandszeitraum in Ansatz zu bringen? Und wie sollte man vorgehen, da ja bei Wasserkosten grundsätzlich eine Zählergrundgebühr in den Wasserkosten vorhanden ist / bei Müllkosten oftmals nicht! Wie sollte man also hier (Wasser und Müll) am besten vorgehen?
Bitte von einem WEG-Fachanwalt beantworten. Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 22.04.2011 14:05:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
In den geschilderten Fällen, also bei Leerstand, gilt ebenfalls § 16 Abs. 2 WoEigG (vgl. BGH, NJW 1983, 1615). Dies gilt für alle Kosten, die verbrauchsunabhängig anfallen, also Wassergrundkosten sowie, wenn pauschal berechnet, auch für die Müllgebühren. Die fiktive Nutzeranzahl ist insoweit mit 1 anzunehmen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.04.2011 14:20:43
Sehr geehrter Herr Wandt,
wenn ich Sie richtig verstanden habe:
-> Wasserkosten insgesamt (inkl. Zählergebühr) leer = 1 Person, sofern keine anders lautende Vereinbarung oder Beschluss.
-> Müllgebühren insgesamt(ohne Grundgebühr) leer = 1 Person, sofern keine anders lautende Vereinbarung oder Beschluss.
d.h. sofern Grundgebühren bei Wasser / Müll existieren KÖNNTE man durch Mehrheitsbeschluss die jeweilige Grundgebühr nach Einheiten und den Rest nach Persnen berechnen, wonach hier dann auch bei einem Leerstand eine "0" gesetzt werden könnte, oder?!
Ihnen ein wunderschönes und sonniges Osterfest!
Sehr geehrter Herr Wandt,
wenn ich Sie richtig verstanden habe:
-> Wasserkosten insgesamt (inkl. Zählergebühr) leer = 1 Person, sofern keine anders lautende Vereinbarung oder Beschluss.
-> Müllgebühren insgesamt(ohne Grundgebühr) leer = 1 Person, sofern keine anders lautende Vereinbarung oder Beschluss.
d.h. sofern Grundgebühren bei Wasser / Müll existieren KÖNNTE man durch Mehrheitsbeschluss die jeweilige Grundgebühr nach Einheiten und den Rest nach Persnen berechnen, wonach hier dann auch bei einem Leerstand eine "0" gesetzt werden könnte, oder?!
Ihnen ein wunderschönes und sonniges Osterfest!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.04.2011 14:28:13
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Annahen sind grundsätzlich korrekt, wobei eine Aufspaltung der Abrechnungsschlüssel rein praktisch nicht ganz unproblematisch sein dürfte.
Beste Grüße
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Annahen sind grundsätzlich korrekt, wobei eine Aufspaltung der Abrechnungsschlüssel rein praktisch nicht ganz unproblematisch sein dürfte.
Beste Grüße
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wandt direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

