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Frage geschrieben am 28.07.2010 18:04:47

Kosten Vaterschaftstest bei Anordnung durch Gericht

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1756
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Damals hatte in der Verhandlung den Test angeordnet
( ich hatte über RA Vaterschaftsanfechtungsklage eingereicht )
sollte eigentl. Vaterschaftsfeststellung sein !?
Dann verlangte mein RA 5000 DM damals dafür die ich bei ihm
einzahlen musste !?
WAR das so richtig !??
Kann ich das Geld von ihm zurück bekommen ??
Damals wurde europäische Population gecheckt.
somit konnten 99,9 andere Männer ausgeschlossen werden.
Bei Einsspruch weil Kind in BARBADOS geboren wurde
und Vater auch ein Amerikaner sein könnte
ergab die Korrektur dann 99,7 andere Weltmänner
konnten ausgeschlossen werden...
Gericht stellte aber meine Vaterschaft fest !?
Ist das korrekt und kann ich das aufheben lassen....????
Schließlich die Weltmänner Bevölkerung
mal 0,3 gleich ca. 12000 in Frage kommenden Männer !?
Ausserdem hat meine Tochter mich falsch angezeigt
wegen sex. Mißbrauch angebl. wurde eingestellt....
auch verletzte EX mich am Körper
und nun will Tochter auch noch den Namen ablegen
weil der neue Mann Zahnarzt "der Vater ist" und EX mit ihm
neu verheiratet..
ich sei nur der Erzeuger so meine Tochter !?
Ist das Untreue kann ich enterben und vom Unterhalt frei kommen ?
wegen Falschanzeige usw. kein Umgang usw.
Muss ich an Straftäter Unterhaltspflichtig bleiben !?
Danke für einen Überblick oder RAT
zur Zeit wegen geringer Jobaussichten ist Titel
noch auf NULL auch wegen Krankheit...
...das bleibt aber langfristig eher nicht so !!!
Danke im Voraus











Antwort geschrieben am 28.07.2010 18:44:11
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1) Kosten Rechtsanwalt

Die von Ihnen aufgeführten Kosten für eine Vaterschaftsfeststellung sind sehr hoch bemessen. Nach heutigen Gebühren müssten Sie mit ca. 1.500,00 € rechnen.

Der Anwalt wäre verpflichtet gewesen Ihnen eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen, wonach zu erkennen ist wofür die Kosten sind.

Allerdings ist auf Grund des Zeitablaufs, da Sie DM Beträge nannten, von einer Verjährung auszugehen. Ich empfehle Ihnen den Anwalt schriftlich zur korrekten Abrechnung aufzufordern und einen Rest auszuzahlen. Jedoch sollten Sie es nicht auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen, wenn der Anwalt nicht zahlt, da dieser sich dann sicher auch auf die Verjährung beruft.

2) Vaterschaft

Wenn bereits ein entsprechendes Verfahren geführt wurde, so ist es schwierig ein neues zu eröffnen. Hierzu müsste es neue Erkenntnisse geben die eine neue Überprüfung rechtfertigen. Sollte der Test schon mehrere Jahre her sein, so könnte man mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen argumentieren, die dann eine neue Feststellung ermöglichen.

Üblicherweise ist bei Werten zwischen 99,5 und 99,9 % die Vaterschaft bewiesen.

3) Unterhalt Kind

Nach § 1611 BGB kann der Unterhalt bei ungebührlichen Verhalten entfallen. Nach Abs. 2 BGB findet dies allerdings keine Anwendung bei minderjährigen Kinder. Ein Wegfall der Unterhaltspflicht kann somit erst ab Volljährigkeit erfolgen.

Ich bedaure Ihnen hierzu keine für Sie bessere Antwort geben zu können.

Eine Enterbung durch Testament ist möglich. Allerdings bleibt noch der Pflichtteil. Dieser ist nur unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB zu entziehen. Der Sachverhalt bietet hierzu noch keinen Anlass.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.07.2010 18:49:23

Meine Tochter hatte mich fälschlicherweise mit Mutter
(Tochter nun 15 damals bei Anzeige ca.6)
mit sex. Mißbrauch angezeigt
Anschuldigung Anklage
Finger durch die Kleidung in die Scheide eingeführt !????
Tochter sagte aus sie hatte an...Unterhose, Strumpfhose, Jeans
...wurde eingestellt !!!
Kann nicht aus diesem Grunde schon der Pflichtteilanspruch
versagt werden oder ausgeschlossen
und auch der Unterhalt...
Falschbeahuptung und Falschaussage/Anzeige
Muß ich Straftätern Unterhalt gewähren
ausserdem ist in der neuen Zahnarzt Familie Geld vorhanden
Kind evtl. gar nicht bedürftig...
..und KInd will nun kein Umgang lt. Jugendamt
...und auch meinen Nachnamen ablegen und den vom Stifvater annehmen....ausserden Aussage ich wäre nur der Erzeuger !!!???
Danke im Voraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.07.2010 18:54:55

Meine Tochter hatte mich fälschlicherweise mit Mutter
(Tochter nun 15 damals bei Anzeige ca.6)
mit sex. Mißbrauch angezeigt
Anschuldigung Anklage
Finger durch die Kleidung in die Scheide eingeführt !????
Tochter sagte aus sie hatte an...Unterhose, Strumpfhose, Jeans
...wurde eingestellt !!!
Kann nicht aus diesem Grunde schon der Pflichtteilanspruch
versagt werden oder ausgeschlossen

---> Nein, das ist kein Grund nach § 2333 BGB.

und auch der Unterhalt...
Falschbeahuptung und Falschaussage/Anzeige
Muß ich Straftätern Unterhalt gewähren
ausserdem ist in der neuen Zahnarzt Familie Geld vorhanden
Kind evtl. gar nicht bedürftig...
..und KInd will nun kein Umgang lt. Jugendamt
...und auch meinen Nachnamen ablegen und den vom Stifvater annehmen....ausserden Aussage ich wäre nur der Erzeuger !!!???


---> Unterhalt muss unbeachtlich dieser Vorfälle bis zur Volljährigkeit weitergezahlt werden (§ 1611 ABs. 2 BGB). Die Vermögensverhältnisse des neuen Partners der Mutter spielen keine Rolle, da er nicht zum Unterhalt verpflichtet ist.


Danke im Voraus
--------------------------------------------------------------------------------


Anhang

§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

§ 2333 Entziehung des Pflichtteils
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1.dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4.wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

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Vielen Dank ich bin begeistert weil Alles umfangreich beantwortet wurde und nun mir vollumfänglich verständlich ist. Das war eine echte 'Aufklärung / Hilfe obwohl vorerst ich bei Leistungsfähigkeit dann noch unterhaltspflichtig bleibe und später wohl auch der Pflichtteil Anspruch bestehen bleibt. Ich wünsche friedvolle FREIHEIT aus der Nähe Hamburgs.


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