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W = Wert des Gesamtvermögens eines Ehepaares.
1. Wonach richten sich die Kosten zweier Einzeltestamente (2 * Kosten für W/2 ?)?
2. Wonach richten sich die Kosten für gemeinschaftliches Testament (2*Kosten für W/2 oder 2 * Kosten für W?)?
3. Wonach richten sich die Kosten für eine spätere textuell geringfügige Änderung (Ersetzen eines Verhältnisses 2:3 durch 1:1)?
Antwort geschrieben am 13.04.2011 11:17:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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die Kosten für die rechtliche Beratung bei der Erstellung eines Testamentes orientieren sich idR an der Höhe des Vermögens über welches in dem Testament verfügt werden soll.
D.h. bei zwei Einzeltestamenten eines Ehepaares, nach dem Vermögen des jeweiligen Ehegatten, da das Vermögen eines Ehegatten nicht automatisch der Hälfte des Gesamtvermögens entspricht.
Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist es die Summe der Vermögen der Ehegatten.
Eine Beratung zu einer geringfügigen Änderung des Testamentes orientiert sich idR am Umfang der Beratung und weniger am Vermögenswert.
Die Höhe der Kosten im Verhältnis zum Vermögenswert ist abhängig vom Umfang der Beratung und damit von den Wünschen der Testierenden und sollten mit dem Rechtsanwalt individuell vereinbart werden, da es keine gesetzliche Regelung zur Abrechnung der Anwaltskosten gibt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 12:00:44
Meine Frage war, ob bei einem Gemeinschaftstestament über ein Gesamtvermögen V 10/10 oder 20/10 der Kosten fällig werden (ich habe im Internet beide Angaben gefunden).
Meine Frage war, ob bei einem Gemeinschaftstestament über ein Gesamtvermögen V 10/10 oder 20/10 der Kosten fällig werden (ich habe im Internet beide Angaben gefunden).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2011 12:24:17
Sehr geehrter Fragesteller,
anscheinend meinen Sie die Notarkosten bei der Beurkundung eines Testaments.
Die Kosten des Notars betragen dabei 20/10 des Gesamtvermögens; § 46 Absatz 1 KostO.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
anscheinend meinen Sie die Notarkosten bei der Beurkundung eines Testaments.
Die Kosten des Notars betragen dabei 20/10 des Gesamtvermögens; § 46 Absatz 1 KostO.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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