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Kosten Für renovierung Balkonverkleidung


01.05.2008 18:08 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Tanja Stiller


| in unter 2 Stunden

Meine Mutter besitzt eine Wohnung mit Balkon im Dachgeschoß eines Mehrfamilienhauses.
Die Verkleidung auf dem Balkon zwischen Dachneigung und Boden (ca. 2 m²) wurde in Holz ausgeführt. Diese Holz ist jetzt verschimmelt und muß erneuert werden.
ANgeblich kann es sein, dass die Kosten nur von Ihr übernommen werden müssen undnicht von der Eigentümergemeinschaft gezahlt wird weil laut teilungsvertrag ´ der Wandputz und verkleidung sämtlicher zum Sondereigentum gehörenden Räume zum Sondereigentum gehören.
Die Verkleidung befindet sich im Außenbereich des Balkons und ist von der Straße sichtbar.

Müssen die Kosten aleine übernommen werden, oder werden diese auf die Hausgemainschaft umgelegt. Der Balkon ist doch kein eigener Raum.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 380 weitere Antworten zum Thema:
Renovierung Kosten
01.05.2008 | 18:50

Antwort

von

Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Der Balkon ist nach Ihrem Sachvortrag laut Teilungserklärung Sondereigentum.

Somit ist also der NUTZBARE RAUM des Balkons Sondereigentum.
Nach § 14 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Allerdings muss in diesem Zusammenhang § 5 Abs.2 WEG beachtet werden.
Nach dieser Vorschrift sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, NICHT Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Bestandteile, die den Balkon selbst bilden, gehören danach NICHT zum SONDEREIGENTUM, sondern zum GEMEINSCHAFTSEIGENTUM.
Dazu zählen u.a. laut Rechtsprechung die Bodenplatte, Decke, Fassadenbestandteile, Balkongitter, Isolierung und Außenwände.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, geht es um die Erneuerung der AUßENWAND des BALKONS.
Diese gehört zum GEMEINSCHAFTSEIGENTUM, so dass Ihre Mutter die Kosten NICHT alleine tragen muss.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin



Rechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Str. 139-141
66121 Saarbrücken

Telefon: 0681-9405552
Fax: 0681-9405549

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