vorab: es sind alles nette Nachbarn hier. Ich möchte die Fragen im Interesse aller aber geklärt haben. Ich erlaube mir, dafür nur einen geringen Betrag zu zahlen, da die Klärung folgenden Sachverhalts meiner Einschätzung nach nicht Aufwendig ist. Ja und Nein sowie Prozentzahlen dürften als Antwort reichen.
Folgende Konstellation der Grundstückseigentümer:
AB
CD
Straße
Grundstückseigentümer C und D haben entlang ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Privatweg, der zum dahinter gelegenen Mietshaus von Eigentümer B führt. Auch A hat ein Wegerecht, dass er aber nicht nutzt (bzw. auch nicht nutzen kann, da sein Grundstück zu hoch liegt und durch eine Stützmauer von dem Weg getrennt ist).
Die Eigentümer C und D haben ihre Zugänge zu ihren Häusern auf halben Weg zu B und nutzen den Weg ausschließlich bis dorthin, zum Aus- und Einladen ca. jeweils 2 mal die Woche. Vom und zum Mietshaus B gibt es wöchentlich ca. 30 Autobewegungen.
Dieser Privatweg ist nach 45 Jahren in keinem guten Zustand. C und D wollen diesen Weg nun neu asphaltieren lassen. Meine Fragen zur Kostenverteilung:
C und D haben nur für den halben Weg bis zu Ihren Eingängen ein Interesse an der Sanierung. Trägt B daher für den hinteren Teil des Privatweges 100% der Kosten, für den vorderen Teil, da er ihn mit C und D gemeinsam nutzt, 1/2 (also die Hälfte von C und die Hälfte von D) oder werden die Kosten für den vorderen Teil gedrittelt ? Oder könnte sich B sogar weigern, an den Kosten zu beteiligen?
Vielen Dank,
N. Heinrich
Antwort geschrieben am 01.08.2010 11:30:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Mangels Vorliegen einer Grunddienstbarkeit und einer vertraglichen Regelung zugunsten des Hauses A und B findet § 2021 BGB keine Anwendung. Gleichwohl ergibt eine grds. Unterhaltspflicht des B für den im Eigentum des Privatweges C und D.
Danach können die Miteigentümer C und D von B für die Mitbenutzung des Weges verlangen, dass sich dieser an der Unterhaltung des Weges beteiligt.
Die Aufteilung der Kosten ist aus meiner Sicht entsprechend der generellen Nutzbarkeit aufzuteilen. D.h. B trägt die Kosten für die hintere Weghälfte alleine, während die erste Weghälfte gleichermaßen zischen B, C und D aufgeteilt wird. Danach trägt 2/3 der Kosten für den Wegunterhalt C und D jeweils 1/6.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 01.08.2010 11:32:22
Eine andere Aufteilung der Kosten ist sicherlich möglich, sollte dann aber schriftlich fixiert werden.
Eine andere Aufteilung der Kosten ist sicherlich möglich, sollte dann aber schriftlich fixiert werden.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.08.2010 11:54:53
Die Grunddienstbarkeit ist zugunsten der Eigentümer A und B eingetragen. Ich vermute, dass sich hieraus aber keine neuen Berechnungen ergeben und sage in diesem Sinne Gruß und Dank.
N. Heinrich
Die Grunddienstbarkeit ist zugunsten der Eigentümer A und B eingetragen. Ich vermute, dass sich hieraus aber keine neuen Berechnungen ergeben und sage in diesem Sinne Gruß und Dank.
N. Heinrich
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.08.2010 12:12:18
Nein hier ergeben sich keine anderen Berechnungen, da die Ausführungen auch mit Grunddienstbarkeit Anwendung finden.
Nein hier ergeben sich keine anderen Berechnungen, da die Ausführungen auch mit Grunddienstbarkeit Anwendung finden.
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