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Frage geschrieben am 26.05.2010 22:16:17

Kosten - und Heilplan, Problem mit der Zahnarztrechnung

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3919
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema Zahnarztrechnung.
Hallo,
ich entschloss mich in mein Gebiss Implantate einsetzen zu lassen.
Der Zahnarzt erstellte einen Kosten-und Heilplan ( 3 Implantate für 3407,96 Euro ).
Ich stimmte zu, unterzeichnete diesen und schickte den genehmigten Kostenplan zur Zahnzusatzversicherung.
Im weiteren Verlauf wurden aber nur zwei Implantate gesetzt.
Die Behandlung begann und ich erhielt eine Privatrechnung von 1230,55 Euro, bei welcher nur diese zwei Implantate abgerechnet und von mir beglichen wurden.
Da diese Implantate erst einwachsen müssen, konnte die weitere Behandlung erst 1/2 Jahr später erfolgen.
Als ich den Zahnarzt nach einem 1/2 Jahr wieder aufsuchte,teilte mir dieser mit, dass die Krankenkasse angerufen hätte und fragt, wo denn der Kosten- und Heilplan sei.
Ich teilte dem Zahnarzt mit, dass ich den genehmigten Kostenplan zu Hause habe und diesen umgehend zur Krankenkasse schicke.
Beim nächsten Zahnarztbesuch teilte ich dem Zahnarzt mit, dass ich den Kostenplan abgeschickt habe.
Der Zahnarzt sagte, dass er ebenfalls einen Kosten-und Heilplan abgeschickt hat.
Ich ging davon aus, dass er auch den genehmigten ersten Kostenplan hingeschickt hat.
Im weiteren Verlauf erhielt ich von der Krankenkasse einen neuen abgeänderten Kosten - und Heilplan, in welchem zwei Implantate für 3117,61 berechnet wurden.
Auf Nachfrage bei der Krankenkasse teilte man mir mit, dass der erste Kosten-und Heilplan vom Zahnarzt storniert wurde, da eine Behandlung noch nicht erfolgt sei.
Die Behandlung lief aber bereits.
Der zweite Kosten- und Heilplan wurde ohne mein Wissen / Zustimmung erstellt und ich habe diesen auch nicht unterschrieben.
Die Rechnung des zweiten Kosten- und Heilplans wurde von mir nicht bezahlt.
Eine Schlichtung wurde seitens des Zahnarztes abgelehnt.
In wie weit ist denn der erste Kosten und Heilplan für mich verbindlich, dieser müsste doch alle Kosten von Anfang bis Ende der Behandlung enthalten ? ( Gesamtkosten für zwei Implantate wären sonst bei ca. 4300 Euro )
Darf denn der Zahnarzt einfach so ohne meine Zustimmung einen zweiten Kostenplan erstellen,abschicken und den mit mir nicht vereinbarten Betrag von 3117,61 Euro für zwei Implantate anstatt drei Implantate einfordern ?

Vielen Dank




Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.05.2010 23:04:13
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt. Ich weise allerdings darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von Sachverhaltsbestandteilen zu einer völlig anderen rechtlichen Würdigung führen kann.

Ihre Sachverhaltsschilderung ist insofern nicht ganz nachvollziehbar, da Sie einerseits schreiben, Sie hätten den Heil- und Kostenplan an die Zahnzusatzversicherung geschickt, den genehmigten Heil- und Kostenplan dann jedoch erst nach einem halben Jahr an die Krankenkasse weitergeleitet.

Unabhängig davon treffen den Zahnarzt verschiedene Hinweispflichten.

Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 20.05.2009 (3 O 3429/06) festgestellt, dass es eine zahnärztliche Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag ist, den Patienten über die zu erwartenen Kosten aufzuklären. Dies ist bei der 2. Erstellung des Heil- und Kostenplanes ohne Ihr Wissen definitiv nicht erfolgt.

Das Landgericht Traunstein geht in seiner Entscheidung weiter davon aus, dass sich der Zahnersatz, der seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten nicht nachkommt und sich nicht an den Heil- und Kostenplan hält, sich schadensersatzpflichtig macht. In diesem Fall kann der Patient verlangen, dass die Rechnung des Zahnarztes storniert wird.

Als Patient obliegt es allerdings zunächst Ihnen, die Finanzierung der Behandlung sicherzustellen und die erforderliche Genehmigung des Heil- und Kostenplans durch die Versicherung zu erwirken.

Verletzt der Zahnarzt schuldhaft seine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung (§ 241 Abs. 2 BGB), so kann der Patient gem. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB aus der positiven Vertragsverletzung heraus, die Freistellung von der Zahnarztrechnung verlangen.

Unter der zahnärztlichen Aufklärungspflicht ist zu verstehen, dass der Patient durch den Arzt soweit informiert wird, dass er in Kenntnis der voraussichtlichen Kosten der Behandlung eine wirtschaftliche Entscheidung über die Behandlung treffen kann.

Insofern trifft den Arzt die Pflicht, auf die voraussichtlichen Kosten, die vom Patienten zu tragenden Eigenanteile, als auch auf kostengünstigere Behandlungsmöglichkeiten hinzuweisen.

Die Beweislast über die Nichtaufklärung seitens des Zahnarztes und dessen Pflichtverletzung trifft allerdings den Patienten.
Dies dürfte in Ihrem Fall nicht schwierig sein, da ja ein Heil- und Kostenplan zunächst erstellt wurde über 3 Implantate und sodann ein weiterer ohne Kenntnis über den gleichen Preis, allerdings nur für 2 Implantate. Hier hätte die entsprechende Aufklärung seitens des Arztes erfolgen müssen.

Aufgrund der Tatsache, dass weniger Implantate eingesetzt wurden als zunächst veranschlagt, konnten Sie auch nicht von einer Kostensteigerung ausgehen.

Zur Abweichung vom Heil- und Kostenplan hat auch das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 14.09.2006 (12 U 31/06) entschieden, dass ein Abweichen vom Heil- und Kostenplan ohne entsprechende Aufklärung des Patienten nicht hinnehmbar ist.

In Ihrem Fall hätte der Zahnarzt im übrigen beachten müssen - nachdem ihm keine Antwort auf den eingereichten Heil- und Kostenplan vorlag - dass die Kostenfrage noch nicht abschließend geklärt ist.
In diesem Fall muss der Zahnarzt den Beginn der Behandlung verschieben und auf die Risiken hinweisen.
(OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005, 5 U 144/04).

Sie können sich mit den vorliegenden Heil- und Kostenplänen und den Abrechnungen des Zahnarztes einerseits an Ihre Krankenversicherung wenden. Andererseits besteht die Möglichkeit, die Rechnungen durch die Zahnärztekammer überprüfen zu lassen und die dortige Vermittlungsstelle anzurufen. Sollte der Zahnarzt weiterhin auf sein Honorar bestehen, sollten Sie einen Kollegen mit dem Fachgebiet Medizinrecht beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieses Mediums eine erste Einschätzung der Rechtslage verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion, falls etwas unklar geblieben ist.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
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