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Frage geschrieben am 01.07.2008 15:51:00

Kostenübernahmen nach unverschuldetem Unfall

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1869
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 129 weitere Antworten zum Thema Unfall.
Hallo,
vergangene Woche ist mit ein Krankentransport des BRK in mein geparktes Auto gefahren.
Da ich zu diesem Zeitpunkt nicht zu erreciehn war, hat die Unfallverursacherin die Polizei gerufen. Diese haben den Unfall aufgenommen.
Das BRK hat mir mitgeteilt, dass sie den Unfall bereits ihrer Versicherung gemeldet haben und ich mein Auto repariern lassen soll und dann einfach die Rechung beim BRK abgeben soll.
Nun hat meine Werkstatt ein Gutachten erstellen lassen. Der Schaden laut Gutachten beträgt 3500 Euro, das Gutachten selber kostet 390 Euro.
Meine erste Frage hierzu ist, übernimmt die gegnerische Versicheurng die kosten des Gutachtens? Soll ich das Gutachten beim BRK abgeben und bekomme dann den dort genannten Betrag überwiesen?
Meine Werksatt hat mir mit geteilt, dass es ca noch eine Woche dauert, bis ich mein Auto wiederbekomme und das ich den Reparaturkosten ersteinmal bezahlen soll und sie dann von der Versicherung wiederbekomme.
Leider kann ich diese Summe im Moment nicht aufbringen.
Einen weitere Frage ist, was passiert falls die Werkstatt mehr Reparaturkosten berechnet als das Gutachten ausweist, wer bezahlt den Differenzbetrag?
Und wie mache ich meinen Nutzungsausfall bei der gegnerischen Versicherung geltend?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.07.2008 16:47:21
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Der gegnerische Haftpflichtversicherer ist zur Übernahme der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet. Das Gutachten und die Rechnung sind dem Versicherer zuzuleiten.

Sollte die tatsächliche Reparatur teurer sein, muss der höhere Betrag – also die Differenz - reguliert werden, da der auszugleichende Schaden ja dann tatsächlich höher war. Sofern eine erhebliche Abweichung vorliegen sollte, wird die Gegenseite die Berechtigung sorgfältig prüfen. Ggf. ist der Sachverständige im Hinblick auf die höhere Rechnung zu befragen.

Der Nutzungsausfallschaden orientiert sich an Alter und Typ Ihres Fahrzeugs und der im Gutachten genannten Ausfalldauer. Mit Hilfe der Tabellen „Sander/Danner/Küppersbusch“ kann der Wert ermittelt werden.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der weiteren Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen, damit eine zügige Schadensregulierung erfolgt und der Versicherer keine Verzögerungstaktiken anwendet. Auch die Anwaltskosten müssen von der Gegenseite übernommen werden! In diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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