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Frage geschrieben am 30.07.2005 21:58:00

Kostenübernahme für Bodenaustausch wegen Belastung

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2428
Guten Tag,
im Oktober 2003 haben wir ein Grundstück erworben, dass wir bereits bebaut haben. Während der Bauphase ergab die Untersuchung des Bodens eine Belastung oberhalb der Bodenrichtwerte mit Blei und Cadmium.
Gemäß dem Bebauungsplan haben wir den Boden um 60cm abzugraben, wenn unzulässige Belastungen entdeckt werden. Dieses Risiko berücksichtigend waren wir davon ausgegangen, das folgender Satz aus dem Kaufvertrag unsere Interessen wahrt:
"(8) Der Verkäufer wird die Besieitigung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten veranlassen, soweit diese für die Herrichtung des Grundstücks für den beabsichtigten Nutzungszweck aufgrund von gegen den Verkäufer gerichteten polizeilichen Anordnungen zur Abwehr von Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung von Auflagen zur BAugenehmigung oder zu einer behördlichen Bauabnahme erforderlich sind."
Mit Bezug auf diesen Absatz hat unser Verkäufer unseren Anspruch auch insoweit anerkannt, dass er die Entfernung des verseuchten Bodens übernommen hat, allerdings nicht wieder die Wiederauffüllung. Mehrere schriftliche Aufforderungen dazu wurden dahingehend beantwortet, die Verschmutzung sei entfernt worden, zur Wiederauffüllung bestehe keine Verpflichtung.
Ich halte dies für eine Spitzfindigkeit, habe ich Anspruch auf die Erstattung der Kosten zur Wiederauffüllung?

Mit freundlichen Grüßen
sga


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.7.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.07.2005 22:52:55
Sehr geehrte Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen wie folgt beantworten:

Die Details des Bodenschutz- resp. Altlastenrechts sind einigermassen diffizil, hängen auch vom einschlägigen Landesrecht ab, was ich erst nach der Beantwortung Ihrer Frage und der dann eingeblendeten Adresse Ihrerseits sehe. In Ihrem Fall scheint mir die Beantwortung Ihres Anliegens aber nahe liegend zu sein:

§ 8 des Kaufvertrages,

" Der Verkäufer wird die Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten veranlassen, soweit diese für die Herrichtung des Grundstücks für den beabsichtigten Nutzungszweck aufgrund von gegen den Verkäufer gerichteten polizeilichen Anordnungen zur Abwehr von Gefahr für öffentliche Sicherheit oder Ordnung von Auflagen zur Baugenehmigung oder zu einer behördlichen Bauabnahme erforderlich sind."

umfasst neben der Schadensbeseitigung auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, hier also der Wiederauffüllung. Sie bezeichnen die Replik des Verkäufers zu Recht als Spitzfindigkeit. Denn hier folgt das Ergebnis schlicht aus der zentralen Vorschrift der Bezifferung des zivilrechtlichen Schadensersatzes, § 249 I BGB, ich zitiere:

„(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."

Dazu kann nicht (nur) das Hinterlassen einer Grube, sondern muss auch das Wiederauffüllen gehören, weil dies schlicht den denknotwendig fiktiven Ist-Zustand vor der Verunreinigung darstellt. Teilen Sie dem Verkäufer also einfach mit, dass zur Schadensbeseitigung auch das Wiederauffüllen zur Beseitigung der schädlichen Bodenauffüllung resp. Altlast gehört.

Im einzelnen für Ihre Argumentation: Es handelt sich zunächst um einen Sachmangel nach § 434 BGB (statt aller: OLG Karlsruhe, NJW 95, 1985), was ja aber im Grunde unstreitig ist. Diesen Sachmangel hat der Verkäufer auf Ihren Wunsch zu beseitigen, wenn Sie nicht die weitergehenden Rechtsfolgen ausschöpfen wollen (a.a.O.) – auch an sich unstreitig. Und zur Mängelbeseitigung gehört der nun mal die sog. Naturalrestitution im obig beschriebenen Sinn, siehe den schon zit. § 249 I BGB und aus der Rechtsprechung zB BGH NJW 85, 793.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt" selbstverständlich zur Verfügung; gerne auch für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf


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