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Frage geschrieben am 10.03.2011 17:07:04

Kostenübernahme Weiterbildung: Verpflichtung des AG nach Beendigung d AV + Steuern

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1296
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Beendigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

zu folgendem Thema würde mir insb. ein Hinweis auf passende Rechtsprechung oder konkret anwendbare Normen weiterhelfen (dafür etwas weniger wichtig wäre mir die persönl. Einschätzung). Leider treffen Arbeits- und Steuerrecht zusammen (dafür ist das Gebot höher als empfohlen gewählt).

Im Arbeitsvertrag vereinbaren AG und AN die Übernahme von Kosten für ein Studium des AN, welches berufsbegleitend durchgeführt werden soll (Wortlaut: "Für den Fall des Studienantritts, verpflichtet sich der AG zur Kostenübernahme bis max. x €." - dieser schränkt also zeitl. nicht ein und bindet auch nicht explizit an das Bestehen des AV). Während des Bestehens des Arbeitsvertrags kommt es nicht zur Aufnahme des Studiums (u.a. wegen hoher Arbeitsbelastung und Wartezeiten an der Univ.).

1.) Ich als (mittlerweile ehem.) AN suche zur Untermauerung meiner Position Rechtsprechung/Normen, welche für die Kostenübernahme auch nach Vertragsende sprechen.

2.) Es wird eine Gesamterledigung der Sache angestrebt. Wann ein Studium aufgenommen wird, ist noch unklar. Ist daher eine Auszahlung des vereinbarten Betrags direkt an mich auch brutto möglich (auf Grund des Verwendungszwecks, d.h. zur späteren Verwendung für ein Studium) oder wird das Finanzamt auf Besteuerung bestehen (ergo fast Halbierung)?

Herzlichen Dank bereits vorab!


Antwort geschrieben am 10.03.2011 17:52:23
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Grundsätzlich finden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die hierdurch begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten für die Zukunft ihr Ende und eine Nachwirkung kommt nur in einem sehr begrenzten Umfang in Betracht; BAG, Urteil vom 21. 2. 2002 - 2 AZR 749/ 00.
Diese Nachwirkung bezieht sich auf seiten des Arbeitgebers im wesentlichen auf die Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses und zur Auskunfterteilung sowie in gewissen Umfang auf das Verbot, mit einem anderen Arbeitgeber Vereinbarungen zu schließen, durch die das Fortkommen des Arbeitnehmers unmittelbar gehindert würde, gegebenenfalls auch auf die Zahlung von Bezügen über den Ablauf des Arbeitsvertrages hinaus oder auf die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung; BAG, Urteil vom 24. 11. 1956 - 2 AZR 345/56.

D.h. idR enden die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag mit Beendigung desselben.

Ein Ihrer Konstellation vergleichbares Urteil habe ich nicht gefunden, sehe aber dann Chancen für die Durchsetzung der Ansprüche, wenn die versprochene Kostenübernahme des Studiums Teil der eigentlichen Vergütung wären. Damit wären die Ansprüche bereits während der Laufzeit des Arbeitsvertrages entstanden. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, wie Dauer des Arbeitsvertrages, Ihr Verdienst, durchschnittlicher Verdienst der Branche, weitere Vereinbarungen etc. an. Im Zweifel wären Sie für das Vorliegen der Voraussetzungen beweispflichtig.

Bedenken Sie jedoch auch, dass häufig in Arbeitsverträgen sogenannte Ausschlussfristen vereinbart werden, die besagen, dass Ansprüche nur für einen begrenzten Zeitraum, meist 3 bis 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geltend gemacht werden können. Diese Klausel ist dann wirksam, wenn sie in einem vorformulierten Vertrag mindestens 3 Monate beträgt. Bevor Sie die Ansprüche gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber geltend machen, sollten Sie daher Ihren Vertrag auf eine solche Klausel prüfen.


2.
Sollte ein solcher Anspruch dem Grunde nach auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen und auch bezifferbar sein, ist er jedoch an einen Studienantritt Ihrerseits gebunden "Für den Fall des Studienantritts ...". Einen Anspruch auf Auszahlung als Pauschalbetrag sehe ich daher nicht.
Als Vergütung wäre die Kostenübernahme auch zu versteuern.

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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
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