Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Kostenübernahme.
Seit dem 5.8.2010 absolviere ich eine 3 1/2 jährige Ausbildung in einem Berufsbildungswerk ca 100km von meinem Wohnort entfernt.Ich lebe also in der Woche im Wohnheim des BBW.
Mein Behinderungsgrad ist 70%. Ich bin 27 Jahre alt.
Mein Wohnsitz ist bei meinen Eltern -in einem Dorf (Thüringen), in dem Samstag und Sonntag kein öffentlicher Transport angeboten wird. Der nächstgelegene Bahnhof ist 12 km entfernt.
Da ich aber bereits am Sonntag Abend wieder im BBW sein muss, habe ich nun eine Frage. Muß die AfA mir die Anfahrt am Sonntag per Taxi zum Bahnhof genehmigen und was kann ich sonst tun um nicht auf diesen Kosten sitzen zu bleiben? Ich weiß nicht wie ich sonst zum Bahnhof kommen kann. Einen eigenen PKW habe ich nicht.
Antwort geschrieben am 18.04.2011 21:42:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ob Sie aufgrund Ihrer Behinderung die Taxikosten beantragen können, kann ich nicht beurteilen, dass hängt von der Art der Behinderung ab und davon ob ein entsprechendes Merkzeichen eingetragen ist.
Im Rahmen der Förderung der Berufsbildung werden Fahrkosten übernommen nach § 81 SGB III. Gezahlt wird eine Kilometerpauschale von 0,20 € pro Kilometer, nicht aber die Taxigebühr an sich. Auch die Fahrt zum Bahnhof gehört zur Wegstrecke. Sofern die Höchstgrenzen nicht überschritten werden, können Sie auch die Taxikosten ersetzt erhalten. Daneben können Sie die Taxikosten auch steuerlich geltend machen, sofern dies für Sie von Bedeutung ist.
Sie sollten bei der Bundesagentur für Arbeit einen entsprechenden Antrag stellen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.04.2011 21:14:01
Also gebe ich im Antrag nicht mehr den kürzesten Weg an sondern den Weg vom Wohnort über Abfahrtsbahnhof über Zielbahnhof und dann zum Internat?!
Laut BRKGVwV
5.2.2.2
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht.
besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse. Kann ich also hier auch jeden km mit 0,30 € vergüten lassen?!
Also gebe ich im Antrag nicht mehr den kürzesten Weg an sondern den Weg vom Wohnort über Abfahrtsbahnhof über Zielbahnhof und dann zum Internat?!
Laut BRKGVwV
5.2.2.2
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht.
besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse. Kann ich also hier auch jeden km mit 0,30 € vergüten lassen?!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.04.2011 22:17:07
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Sie geben den vollen Weg vom Wohnort zum Internat an. Sie müssen vorrangig öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Sie können also nur notwendige Fahrten ansetzen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt.
Die Entscheidung über die Übernahme der Fahrtkosten im Einzelfall bleibt natürlich abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Sie geben den vollen Weg vom Wohnort zum Internat an. Sie müssen vorrangig öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Sie können also nur notwendige Fahrten ansetzen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt.
Die Entscheidung über die Übernahme der Fahrtkosten im Einzelfall bleibt natürlich abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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