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Frage geschrieben am 06.10.2011 17:37:19

Korrektur einer Gutschrift

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 588
Eine Lieferfirma, mit der ich mich überworfen habe,
lässt mir über einen Anwalt mitteilen, dass eine vor 10 Monaten ausgestellt Gutschrift einen Rechenfehler enthalte und sie noch
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen habe,die ich innerhalb von 2 Wochen bezahlen solle.
Ich kann diesen Fehler nicht nachvollziehen und halte das nur für eine Retourkutsche.
Muss ich als Unternehmer auf dieses Anwaltschreiben reagieren, oder kann ich auf weitere Aktionen der Firma warten?



Antwort geschrieben am 06.10.2011 20:33:00
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zunächst kann die Lieferfirma tatsächlich eines sich aufgrund eines etwaigen Fehlers nicht korrekt ergebenden Rechnungsbetrages oder einer Gutschrift jederzeit Nachforderungen stellen und eine entsprechende Korrektur einschließlich der zugrunde liegenden Rechnung vornehmen. Denn die mögliche Forderung der Lieferfirma begründet sich nicht allein aus einer Rechnung, sondern auf Grundlage des letztlich zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses. Wurden die Forderungen also zunächst fehlerhaft berechnet, ist die Lieferfirma auch befugt, eine neue Rechnung zu übersenden und eine Nachforderung bis zum Ablauf der Verjährung zu stellen.

Die Bezahlung des geforderten Betrages sollte von Ihnen allerdings auch nur dann erfolgen, sofern die nunmehrige Nachforderung bzw. eine entsprechend korrigierte Rechnung vorliegt und sowohl sachlich als auch rechnerisch korrekt ist. Die Forderung bzw. korrigierte Rechnung sollte daher auf ihre Plausibilität hin überprüfbar sein. Wenn dies aber wie von Ihnen geschildert nicht der Fall ist, sollten Sie den Anwalt hierauf hinweisen und gegenüber diesem auf einer detaillierten Begründung der Forderung und – soweit noch nicht erfolgt – Übermittlung einer überprüfbaren, korrigierten Rechnung bestehen. Dies ist aber keine Pflicht, vielmehr nur ein Rat, denn Sie müssen natürlich im Grunde nicht zwingend auf das entsprechende Anwaltsschreiben reagieren, solange die Ihnen gegenüber geltend gemachte Nachforderung nicht plausibel begründet wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Abend und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.


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