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Frage geschrieben am 30.04.2011 14:02:18

Korrektur Nebenkosten

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 869
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 159 weitere Antworten zum Thema Nebenkosten.
Guten Tag,

bezüglich eines Schreibens von meinem Vermieter hätte ich eine Frage. Ihm ist jetzt aufgefallen, das er die letzten 6 Jahre eine Versicherung in der Nebenkostenabrechnung vergessen hat. Kann er die Summe für den gesamten Zeitraum fordern (die Versicherung war zusammen mit der Grundsteuer auf der Abrechnung ausgewiesen, aber anscheinend war es nur die Summe für die Grundsteuer, daher ist es mir nicht aufgefallen)? Ich habe ein Urteil vom 12.01.2011 gefunden, dort heißt es 12 Monate nach Abrechnungszeitraum kann der Vermieter korrigieren z.B Abrechnungszeitraum 01.06.2008 bis 01.05.2009, diese kann noch korrigiert werden. Davor aber nichts mehr.
Ist meine Auffassung so korrekt? Einfache Antwort genügt.

Vielen Dank im voraus!


Antwort geschrieben am 30.04.2011 14:46:10
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist über Betriebskosten spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen.

Dies bedeutet, dass z.B. bei einem Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 bis spätestens 31.12.2011 beim Mieter eingehen muss.

Eine spätere Abrechnung ist verfristet und Nachforderungen hieraus können gegenüber dem Mieter nicht mehr geltend gemacht werden.

So verhält es sich auch in Ihrem Fall.

Ihr Vermieter kann die Kosten für die vergessene Versicherung allenfalls noch für das Jahr 2010 bei Ihnen geltend machen.

Forderungen für weiter zurückliegende Abrechnungszeiträume sind nicht mehr möglich.

Das gleiche gilt natürlich entsprechend für unterjährige Abrechnungszeiträume.

Einschlägig ist hier zwar nicht die von Ihnen gefundene Entscheidung, aber der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2007 (Az.: VIII ZR 190/ 06) so wie oben dargestellt entschieden.

Im Ergebnis ist Ihre Auffassung also zutreffend. Sie müssen allenfalls für den letzten Abrechnungszeitraum die Kosten für die Versicherung nachzahlen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

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Marcus Bade
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