nach angedrohter Kündigung durch meinen Arbeitgeber hatte ich einen Anwalt zur Wahrung meiner Interessen beauftragt.
Das Ergebnis seiner Verhandlung war ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber.
Nach einem langen und heftigen Briefverkehr mit meiner Rechtsschutzversicherung, die zunächst eine Kostenübernahme ablehnte, blieb ein Punkt aus der Anwaltsrechnung offen, der nicht entsprechned der Rechnung erstattet wurde:
in der Rechnung meines Anwalts gem. §13 RVG wurde berechnet :
Nr 1000 1,5 Einigungsgebühr aus Vergleichswert
Als Vergleichswert wurde die Höhe der Abfindung angesetzt.
Nach Auffassung der Rechtsschutzversicherung darf jedoch ein Abfindungsbetrag den Streitwert nicht erhöhen. Demnach akzeptiert sie lediglich die Einigungsgebühr aus dem Gegenstandswert (= 3-faches Monatsgehalt).
Meine Frage: Hat die Versicherung recht und wenn ja, war dann die
Gebührenermittlung meines Anwalts falsch?
Danke im Voraus für die Hilfe
Antwort geschrieben am 08.07.2010 23:47:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte:
Der Gegenstandswert für einen Streit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses berechnet sich aus 3 Brutto-Gehältern des Arbeitnehmers.
Kommt es im Zuge der außergerichlichen (oder gerichtlichen) Auseinandersetzung zu einer vergleichsweisen Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einigen sich die Parteien auf eine Abfindung, bleibt die Höhe der Abfindung bei der Bemessung des Gegenstandswertes außer Betracht. Die Vergleichssumme erhöht den Gegenstandswert also nicht.
Vorbehaltlich einer konkreten Prüfung der Vergütungsabrechnung Ihres Anwaltes dürfte also die Rechtsauffassung der Rechtsschutzversicherung nicht zu beanstanden sein.
Sie sollten Ihren Anwalt um Erläuterung bitten, warum er für den Vergleich einen höheren Gegenstandswert angesetzt hat - die Rechnung dürfte nämlich falsch sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.07.2010 10:24:55
gibt es denn keine einheitliche Regeln für diese Berechnung?
gibt es denn keine einheitliche Regeln für diese Berechnung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.07.2010 14:21:10
Doch, selbstverständlich. Deshalb halte ich die Abrechnung des Kollegen ja auch für falsch - um dies verbindlich prüfen zu können, müsste ich sie allerdings einsehen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Doch, selbstverständlich. Deshalb halte ich die Abrechnung des Kollegen ja auch für falsch - um dies verbindlich prüfen zu können, müsste ich sie allerdings einsehen.
Mit freundlichen Grüßen
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