Ixh habe ein leerstehendes Haus gekauft und hatte eigentlich vor die Wohnungen zu renovieren um sie dann zu vermieten. Jetzt kam mir die Idee die Wohnungen nicht zu renovieren und die Mieter damit zu uberzeugen, dass ich Ihnen 3 Jahre lang einen Kleinwagen anbiete (solange die Miete pünktlich gezahlt wird). Die Wohnungen sind in einem bewohnbaren Zustand haben nur normale Abnutzungsspuren und die Miete soll dem Hartz IV Satz entsprechen.
Viele Gruesse
Vermieter
Antwort geschrieben am 15.01.2012 19:08:22
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sicherlich können Sie einen solchen Koppelungsvertrag mit den Mietern abschließen, ein gesetzliches Koppelungsverbot ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Solche Koppelungsgeschäfte könnten nur dann nichtig bzw. sittenwidrig gemäß §§ 134, 138 BGB sein, sofern diese einen der Vertragspartner nicht nur unerheblich benachteiligen würden. Dies scheint hier jedoch auf den ersten Blick nicht einschlägig zu sein, jedenfalls solange Sie im Gegenzug für die Pkw-Nutzung nicht wesentliche Vertragspflichten als Vermieter auf die Mieter überwälzen zu versuchen. Ob dies allerdings rein praktisch überhaupt sinnvoll ist, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen. Denn Sie müssen bedenken, dass Sie das Nutzungsrecht dem Mieter dann auch solange nicht einseitig entziehen und somit über die Fahrzeuge wieder nach Belieben verfügen können, solange sich diese Mieter in Bezug auf den Mietvertrag vertragstreu verhalten. Beachten Sie auch, dass bei entsprechender Koppelung und Vertragsgestaltung der Pkw jeweils als mitvermietetes Objekt gelten könnte, so dass dann die Mieter auch in Bezug auf diese z.B. Gewährleistungsrechte geltend machen könnten. Zweckmäßigerweise wäre daher meines Erachtens doch eher eine Vertragsgestaltung zu wählen, welche keine Koppelung der Pkw-Nutzung an den Mietvertrag, sondern eine solche ggf. in einem gesonderten Vertrag regelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Abend und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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