Sehr geehrten Damen und Herren,
ich möchte hier zusätzlich noch eine zweite Meinung von Profi bekommen, weil mein Rechtsanwalt bis heute im Prinzip wenig getan hat.
Das Problem liegt daran, dass ich vor zwei Jahren als Geschäftsführer und ein Gesellschafter einer lettischen Gesellschaft zwei Root-Server bei einem bayerischen Dienstleister (weiter Firma „H") gemietet habe.
Nach einem Jahr der Tätigkeit war es zwischen Gesellschaftern geschlossen, sich geschäftlich zu trennen, sodass einige Rechte auf dem Besitz von dem geteilten Firmengegenstand an mich abgegeben wurden.
Und zwar,
es wurden die Rechte auf die lizenzierte Nutzung von einigen spezifischen Softwaren und den Besitz einiger Telekommunikationsgeräte abgegeben.
Dies war am 01.März 2010 geschehen.
Alles war nach dem lettischen Recht abgewickelt. Auch war ich diesbezüglich von einer lettischen Rechtsanwältin beraten worden.
In drei Wochen nach der Übergabe von Rechten habe ich erfahren, dass mein Benutzer-Konto für die Steuerung von Server von Firma „H" gesperrt ist. Auf diesen Root-Server waren meine Softwaren installiert worden.
Wie es herausgestellt war, war es der Firma „H" von meinen Mitgesellschaftern mitgeteilt,
dass die Satzung der Firma verändert worden sei. Deswegen hat ihr deutscher Partner (also ich) keine Rechte mehr für den Zugriff auf Root-Server.
Weil ich den Mietvertrag übernehmen sollte, kamen diese Schritte aus Lettland für mich überraschend. Die Satzung war in der Tat am 09.03.2010 geändert worden.
Mein Aachener Rechtsanwalt hat Firma „H" über Übergabe von Rechten bzw. mein Eigentum unterrichtet. Die Gegenseite hat lange nicht reagiert, aber sie hat dann über Kündigung des Mietvertrages seitens meiner Kollegen aus dem Ausland im Mai 2010 mitgeteilt.
Deswegen waren alle Daten von Root-Server gelöscht worden. Das war sehr ärgerlich, aber es war nur ein Teil vom Hauptproblem.
In einem Server mit meinen Softwaren befand sich wegen der Lizenzsicherheit ein USB-Stick
bzw. Sicherheitsschlüssel. Dieser Kopierschutzschlüssel wird noch im IT-Bereich als Dongle bezeichnet.
Ohne ihn läuft die Software nach zwei Stunden nicht. Dieser Schlüssel war auch auf seine Gehäuse entsprechend seiner Anwendung beschriftet.
Dieser Schlüssel hat Firma „H" nach den Zögerungen bzw. Überlegungen entschlossen, mir zurückzugeben, was es schriftlich bestätigt war. Aber der Sicherheitsschlüssel war leider mir nie zugestellt.
Angeblich war er mit einem einfachen Postbrief für 1,45€ zugesendet, wie ich schriftlich darüber per Email informiert war.
Die gelöschten Softwaren mit den aktuellen Einstellungen und den Daten über meine Kunden,
der verlorene Sicherheitsschlüssel ist das nach meinem Geschmack ein Verstoß gegen das Gesetz. Auch BackUp-Volumen waren auch gelöscht.
Die Software darf ich entweder mit Hilfe vom Hersteller oder mit CD-Recovery wiederherstellen,
aber der Schlüssel soll im Server vorhanden sein.
Es wird ein neuer im Auftrag hergestellt, wenn man der Support für ein Jahr beim Hersteller gekauft wird. Der Preis ist dafür in Höhe von 5000 USD. Es wird dann ein neuer CD-Recovery und dazu passender Schlüssel gefertigt.
Über Software kann ich nur sagen, dass es eine Lösung für die rein gewerblichen Zwecken im Bereich Telekom ist. Der Hersteller der Software ist ein kanadisches Unternehmen.
Ich möchte einen Schadenersatz von Fa."H" bekommen, damit ich mindestens den Support finanzieren konnte, um den Schlüssel zu bekommen bzw. Software wieder nutzbar zu machen.
Aber mein RA ist der Meinung, dass es Schwierigkeiten bzgl. meiner Aufforderung auftreten können, wenn die Firma „H" den Versand nachweist. Wenn jemand z.B sagt, dass er ein Brief mit USB-Schlüssel in Briefkasten geworfen hat, kann man dann nichts tun. Ein Nachweis über die Zustellung braucht man dann nicht. So einfach ist das nach der Meinung meines RA.
Diese Software kostet mit dem vollen Preis ca. 20000€.
Die zusätzlichen Ausgaben sind nicht erwünscht, aber sie sind notwendig, wie es z.B. Anschaffung des Sicherheitsschlüssels ist.
Wie kann man Firma „H" verpflichten, mindestens Kosten für die Beschaffung von Schlüssel, CD zu übernehmen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 12.04.2011 14:40:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
In der Tat können die von Ihrem Anwalt benannten Schwierigkeiten auftreten.
Die Erfüllung des Versprechens in Form des Zugangs der Schlüssel kann hier möglicherweise von Ihrem Schuldner, des es angeblich bei Ihnen eingeworfen hat, durch Zeugen etc. nachgewiesen werden.
Die Beweislast für das Ob und das Wie der zur Erfüllung erbrachten Leistung trifft aber nach den allgemeinen Grundsätzen den Schuldner selbst - kann er es nicht positiv nachweisen, so würde im Prozess derart behandelt, dass eine Erfüllung nicht eingetreten ist, er also nochmals liefern müsste bzw. Schadensersatz zu leisten hat.
Insofern braucht man zwar keinen schriftlichen Zugangsnachweis, aber ein Zeuge muss schon glaubhaft bekunden können, dass er den Brief eingeworfen hat.
Es ist aber auch eine Frage der sogenannten Leistungsgefahr:
Sie betrifft die Frage, wer die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes trägt. Für den Schuldner der Hauptleistung ist sie das Risiko, die versprochene Leistung weiterhin bewirken (oder Ersatz leisten) zu müssen.
Nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung trägt hier Ihr Vertragspartner als Schuldner diese Leistungsgefahr und haftet damit Ihnen gegenüber.
Das heißt, selbst wenn nachweisbar ist, dass der Brief eingeworfen wurde, so trägt die Leistungsgefahr hinsichtlich der Übermittlung der Schuldner und damit Ihr Vertragspartner.
Dieses wäre voraussichlich ein brauchbarer Lösungsansatz, den Sie mit Ihrem Anwalt besprechen sollten.
Dann müsste diese Schlüssellieferung als sogenannte Bringschuld zu qualifizieren sein, hier nach den gegebenen Umständen.
Eine sogenannte Schickschuld liegt hingegen vor, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist, der Leistungserfolg aber am Wohnsitz des Gläubigers, also bei Ihnen, eintritt.
Nur bei Letzterer tragen Sie als Gläubiger die Leistungsgefahr.
Eine Schickschuld war aber meines Erachtens nicht vereinbart bzw. wollten Sie nicht das Risikos des Untergangs übernehmen, was sich jedenfalls argumentieren liesse.
Sie sollten dieses also nochmals mit dem Kollegen abklären - eventuell eröffnet sich dadurch noch eine Möglichkeit. Schwierig wird es in der Tat.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hesterberg direkt

