Frage geschrieben am 09.02.2010 15:54:23
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kopien von Heiratsurkunden der Eltern?
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1393Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
per Zufall habe ich erfahren, dass meine Mutter nicht einmal, sondern insgesamt viermal verheiratet gewesen ist. Zu ihr habe ich heute keinen Kontakt mehr.
Ich möchte herausfinden, ob ich noch weitere Halb-Geschwister habe. Deshalb habe ich die übrigen Standesämter angeschrieben und um Kopien der Heiratsurkunden für die drei übrigen Ehen gebeten.
Zwei dieser Ehen wurden an demselben Standesamt geschlossen. Dieses Standesamt hat aber Abschriften der Eheurkunden komplett verweigert.
Das dritte Standesamt hat mir jedoch eine beglaubigte Abschrift geschickt. Der Beglaubigungsstempel dieser Urkunde trägt dabei den Vermerk: "Die Zeilen 5,6, 7 und 9 nehmen an der Beweiskraft der Urkunde nicht mehr Teil" - in Zeile 9 dieser Urkunde werden die Kinder der Ehe aufgeführt. Es wurden aber keine Informationen aus der Urkunde beim Kopieren weggelassen.
Die Begründung des anderen Standesamts für die Verweigerung der zwei Abschriften war: man muss laut §62 des Personenstandgesetzes ein "Abkömmling der Ehe" (Zitat aus dem Schreiben des Standesbeamten) sein, um Abschriften zu erhalten.
In §62 PStG steht (Absatz 1): "Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen".
... Daraus folgt für mich: Wenn eine Heiratsurkunde meiner Mutter eine Personenstandsurkunde meiner Mutter ist, und ich der Abkömmling meiner Mutter bin, dann habe ich doch das Recht auf diese Personenstandsurkunde - Oder?
DIe Begründung "Abkömmling der Ehe" wird in dem Gesetz gar nicht erwähnt. Auch ergibt sich (meiner Meinung nach) gar nicht aus dem Gesetzestext, dass man ein Abkömmling b e i d e r Ehepartner sein muss.
Daher meine Fragen:
1. Habe ich das Recht auf Kopien der Eheurkunden für die übrigen Ehen der Mutter?
(bzw. gilt dies auch für den Vater? Der war auch mehrfach verheiratet)
2. Wenn nein, wie ergibt sich dies aus dem Gesetzestext?
3. Wenn nein, sehen Sie noch anderswo einen Weg, doch noch an die Auszüge aus dem Heiratsregister zu kommen?
Eheschließungsort ist übrigens Hamburg.
Wenn Sie für eine Antwort noch weitere Informationen benötigen, dann fragen Sie bitte vorher nach, ich antworte gerne.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort geschrieben am 09.02.2010 19:15:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
Bewertungen: 26
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herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Nach einer ersten Bewertung ist Ihnen durch das angeschriebene Standesamt die begehrte Abschrift der Heiratsurkunden zu übermitteln.
Dies ergibt sich bereits aus dem von Ihnen ebenfalls angeführten § 62 Abs. 1 S. 1 PStG: "Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen."
Der Begriff der Abkömmlinge ist im Personenstandsgesetz nicht definiert. Er ist aber durchgängig, gerade im Zivilrecht, gebräuchlich und so finden Sie ihn in vielen familien- und erbrechtlichen Vorschriften. Auf diesen dort üblichen Sprachgebrauch hat der Gesetzgeber seinerseits Bezug genommen, als er den Begriff in §§ 62 und 66 PStG aufgenommen hat.
Die vom Standesbeamten vorgenommene Auslegung orientiert sich sehr stark und nach meiner Bewertung zu stark am Wortlaut des oben wiedergegebenen Satzes. Denn natürlich lässt sich dieser so lesen, dass "deren Abkömmlinge" immer nur die Abkömmlinge aller eingetragenen Personen des ersten Halbsatzes sein könnten. Diese (enge) Sichtweise ist aber mit der heutigen Gesellschaftssituation nicht mehr vereinbar. Dem hat das Familien- und Erbrecht bereits Rechnung getragen. Diese Auslegung ist auch auf das Personenstandsrecht zu übertragen, ohne dass es einer gesetzlichen Änderung bedürfte.
Sie sind Abkömmling Ihrer Mutter und somit zwingend auch Abkömmling im Sinne der Regelung des Personenstandsgesetzes. Dass Sie nicht auch zugleich Abkömmling des jeweiligen Ehemannes sind, nimmt das Personenstandsgesetz hin.
Denn gem. § 62 Abs. 1 S. 2 PStG gilt: "Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; ..."
Können Sie demnach also ein rechtliches Interesse geltend machen, steht Ihnen unproblematisch auch ein Auskunftsrecht sogar direkt in Bezug auf die jeweiligen Ehemänner Ihrer Mutter zu.
Für die Ehen Ihres Vaters gilt dies jeweils spiegelbildlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
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