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Frage geschrieben am 13.12.2011 13:38:29

Kopfnuss eines Betrunkenen: Amnesie, Schmerzen - Strafbarkeit nach §223StGB?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 902
Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Nacht von Freitag auf Samstag bekam ich von einem Betrunkenen ohne erwähnenswerte Vorgeschichte eine Kopfnuss auf die Nase und die Stirn.
Daraufhin musste ich mich einigen Untersuchungen unterziehen, unter anderem eine Computertomographie (eine Behandlung, von der mir meine Hausärztin aufgrund meines jungen Alters abgeraten hatte), um die Verletzungen genau feststellen zu können. Eine Fraktur ist nun ausgeschlossen, geblieben ist eine Schiefstellung der Nase und mehrere Tage anhaltende, pulsierende Kopfschmerzen im Stirn- und Schläfen-Bereich. Dazu kommt eine mehrstündige Amnesie von besagtem Abend, denn nach dem Angriff erinnere ich mich nur noch Bruchstückhaft an den Abend.

Meine eigentliche Frage: Zählen Schäden wie die Schiefstellung der Nase sowie eine mögliche Prellung und/oder leichte Gehirnerschütterung zu einer Gesundheitsschädigung oder körperlichen Misshandlung?
Ausserdem würde ich gerne wissen, ob neben dem Strafantrag bei Polizei oder Gericht noch der Rechtsweg über ein Zivilgericht möglich wäre um eine Ausgleichszahlung in Form von Schmerzensgeld zu verlangen.

Vielen Dank im Vorraus

Mit freundlichen Grüßen

BK


Antwort geschrieben am 13.12.2011 14:09:52
Rechtsanwalt Frank M. Peter
Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt, Tel: 061514922400, Fax: 061514922462
Strafrecht, Urheberrecht, Ordnungswidrigkeiten, Opferschutzrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ihr Fall und Ihr Schaden ist unzweifelhaft eine Gesundheitsschädigung und/oder körperliche Misshandlung.

Der Angreifer dürfte sich unter anderem strafbar gemäß § 223 StGB gemacht haben.

In Ihrem Fall sind erhebliche Schäden aufgetreten welche wiederrum ein erhöhtes Schmerzensgeld rechtfertigt.

Die Höhe des Schmerzensgeldes kann z.B. anhand der ADAC Schmerzensgeldtabelle errechnet werden.

Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage steht Ihnen in jedem Fall der zivilgerichtliche Weg zu, in welchem Sie etwaige Schmerzensgeldansprüche und Behandlungskosten, geltend machen können.

Im Zweifel werden die Behandlungskosten von Ihrer Krankenkasse gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden.

Sollte es in dem Strafverfahren zu einer Verhandlung kommen so könnten Sie in der Verhandlung selbst entweder als Nebenkläger auftreten oder anschließend an Ihre Aussage als Zeuge einen Adhäsionsantrag stellen.

Dies bedeutet, dass Sie dem Richter mitteilen, dass Sie ein angemessenes Schmerzensgeld von dem Angeklagten haben wollen.

Sämtliche Atteste usw. nehmen Sie am besten gleich mit in die Verhandlung oder zu der Aussage bei der Polizei.

Sollte es kein Strafverfahren geben, der Angeklagte zum Beispiel in Form eines Strafbefehls verurteilt wird, müssten Sie in jedem Fall, am besten mithilfe eines Rechtsanwaltes, die Schmerzensgeldansprüche vor einem Zivilgericht geltend machen.

Sollten Sie neben den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein Zivilprozess starten, wird wohl der zustände Vorsitzende in dem Zivilverfahren, das Ruhen des Verfahrens anstreben, bis eine Entscheidung in dem Strafverfahren getroffen wurde.

Freilich besteht auch die Möglichkeit, den Schädiger vorab, am besten durch einen Rechtsanwalt, anschreiben zu lassen und so etwaige Schmerzensgeldansprüche einzufordern.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Frank M. Peter
Rechtsanwalt


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