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Kooperation eines Einzelunternehmers und einer Privatperson / Softwareentwicklung


| 22.09.2009 15:51 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Thema Steurrecht. Ich führe derzeit ein Einzelunternehmen im Bereich der "Neuen" Medien und es ist jemand an mich herangetreten um mit mir gemeinsam eine Webanwendung zu entwickeln. Nach der Entwicklung ist vorgesehen, dass ich über mein Einzelunternehmen diese Webanwendung vertreibe und für die Kunden als Vertragspartner auftrete.

Vom jeweiligen monatlichen Gewinn würde ich dann 35% einbehalten und 65% dem Mitentwickler als Erfolgsprämie zahlen.

Ist es möglich und steuerlich rechtlich okay, so etwas in einem Kooperationsvertrag festzulegen, ohne dass wir beide eine gemeinsame GbR, OHG oder ähnliches hierfür fiinden müssen (eine Kapitalgesellschaft scheidet mangels Masse aus) und ohne dass mein Mitentwickler eine Gewerbeanmeldung hierfür machen muss (ein Gewerbebetrieb würde ihm von seinem Arbeitgeber untersagt und zudem möchten wir aus verschiedenen Gründen keine GbR, OHG oder KG eröffnen).

Wenn ja, wie können wir dieses Problem lösen um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein? Kann ich ihm einfach eine Abrechnung senden und diese bei mir sauber ausbuchen? Und auf was muss die lauten? Provison, Tantieben? Bitte mit Nennung von eventuellem Nachschlagewerk. Danke.

Freundliche Grüße

R.W.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Privatperson
22.09.2009 | 17:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

Eine GbR bzw. auch eine Mitunternehmerschaft nach §15 II EStG setzt zumindest ein gemeinsames Geschäftsfeld, bzw. gemeinsame Betätigung voraus. Nach Ihren Schilderungen soll die die Entwicklung der Anwendung gemeinsam erfolgen. Hier besteht die größte Schwierigkeit dies und die daraus folgenden Miturheberrechte abzugrenzen bzw festzuzlegen.


Denkbar wäre aber vor allem, dass Sie in einer Kooperationsvereinbarung festlegen, dass der Mitentwickler zur Abgeltung seiner urheberechtlichen Ansprüche einen gewissen Prozentsatz des Umsatzes oder eine Pauschale pro Verkauf erhält. Gewisse Probleme sehe ich, sofern eine GEWINN-abhängige Vergütung festgelegt wird, da dann die Grenze zur Mitunternehmerschaft meiner Meinung nach überschritten wird, da der Mitentwickler dann ja direkt am Unternehmenserfolg beteiligt wäre.


Besser wäre also, eine nach dem mit der Anwendung erzielten Umsätzen oder pauschal für die einzelnen Verkäufer eine Tantieme bzw. Provision zu vereinbaren. Hierbei müssten in der Vereinbarung aber klare Abgrenzungen vorgenommen werden, damit aus dem Vertragswerk bereits klar ist, dass der Mitentwickler Ihrer Einzelunternehmung lediglich die Nutzung und den Vertrieb der Entwicklung zur Verfügung stellt und hierfür ein Entgelt erhält.

Auch sollten weitere Tätigkeiten, die über die ursprüngliche Entwicklung hinausgehen vermieden werden. Gleichzeitig muss verhindert werden, dass eine Betriebsaufspaltung angenommen wird, dies wäre vorliegend bspw denkbar, wenn die Entwicklung wesentliche Betriebsgrundlage Ihres Einzelunternehmens wäre und somit auch Hauptumsatzquelle, über die der Mitentwickler dann als Mitunternehmer zu qualifizieren wäre, da dieser dann mittelbar wie ein Unternehmer an dem Einzelunternehmen wirtschaftlich gesehen beteiligt wäre.


Erhebliche Abgrenzungsprobleme ergeben sich für die Frage, dass die Einnahmen für den Mitentwickler keine gewerblichen Einnahmen sein sollen.
Diese können sowohl Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sein, aus gewerblicher Tätigkeit oder bei geschickter Gestaltung auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Rechten, sofern die Rechte an der Entwicklung in seinem Privatvermögen gehalten werden. Diesbezüglich sollte sich der Mitentwickler jedoch selbst beraten lassen, da es einem Rechtsanwalt untersagt ist widerstreitende Interessen zu vertreten, so wie dies bei einer Beratung des einen und des anderen Vertragspartners der Fall wäre.



Wie Sie sehen ist die Sache sehr komplex und bedarf auch eingehender Prüfung der genauen Details. Insbesondere sollten Sie für die Fertigung der Kooperations- bzw. Lizenzvereinbarung einen Rechtsanwalt aufsuchen, der diese erstellt um hier keine Rechtsnachteile zu erleiden.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de
www.doppelbesteuerung.eu
www.erbfall.eu
www.rentnerbesteuerung.eu

Nachfrage vom Fragesteller 22.09.2009 | 17:42

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

gestatten Sie mir einmal eine Nachfrage. Die Arbeit des Mitentwicklers beschränkt sich allein auf die grafische Gestaltung der Anwendung sowie die Storyline. Es handelt sich um ein Rollenspiel. Sämtliche technischen Umsetzungen schaffe ich (Programmierung, Stellung der Serversysteme, usw.)

Wäre hier denkbar, dass für den Mitentwickler eine freiberufliche Tätigkeit in Betracht kommt und dass man die Schritte der Entwicklung dann "auftrennt" und er mir die Rechte an der Nutzung und Verwertung seiner Grafiken und der Story einräumt, ohne dass wir einen gemeinsamen Gewerbebetrieb zu errichten hätten und ich meine bisherige Firma problemlos weiterführen kann?

Und wäre in diesem Fall dann quasi die Regelung der Bezahlung pro Verkauf, wie von Ihnen vorgeschlagen, vorzuziehen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.09.2009 | 18:05

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank zunächst für Ihre Nachfrage.

Ihre Alternative ist meinem Lösungsvorschlag sehr nahe, vielleicht ein wenig detaillierter.
In einer Vereinbarung sollte sicherlich so detailliert wie möglich die Ausgangslage geregelt werden.

Unter anderem wäre es möglich, wie von Ihnen beschrieben, eine Vereinbarung zu schliessen, in welcher der Mitentwickler Ihnen die Rechte der Nutzung und Verbreitung der Grafiken und der Story einräumt. Bezüglich des Entgelt bevorzuge ich eine Pauschale pro Verkauf, ähnlich eines Fotografen der seine Bilder über eine Agentur vertreibt.

Die Abgrenzung ob die Einkünfte beim Mitentwickler dann freiberufliche Einnahmen oder Einnahmen aus privater Vermietung und Verpachtung sind, sollte für Sie ohne Bedeutung sein.

Die Vereinbarung wäre natürlich umso idealer je detaillierter sie ist, d.h. das insbesondere genau geregelt wird, bspw durch ein Anlagenverzeichnis welche Grafiken genutzt und verbreitet werden dürfen, dies auch zu Ihrer eigenen Absicherung in Sachen Urheberrecht.

Ich hoffe die Frage nun im Rahmen einer Erstberatung zufriedenstellend beantwortet zu haben und möchte nochmals empfehlen, für die Erstellung der Vereinbarung dringend einen Kollegen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch

Bewertung des Fragestellers 2009-09-22 | 19:08


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Freiburg

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