Frage geschrieben am 04.01.2010 15:00:57
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Konturenzeichnungen von Autos verkaufen
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1087Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
In meiner Freizeit erstelle ich Konturenzeichnungen von realen Autos und möchte nun anfangen diese zu verkaufen.
Auf T-Shirts und als Aufkleber z.B. als Wandtattoo usw.
Die Motive an sich enthalten keine eingetragen Markennamen oder Logos.
Nur das Auto an sich ist zu erkennen. Hier mal zwei ganz kleine Beispiele:
[img]http://img29.imageshack.us/img29/6171/11456kopie2.jpg[/img]
[img]http://img9.imageshack.us/img9/6572/11456kopie.jpg[/img]
Bisher dachte ich es sollte kein Problem sein diese zu verkaufen, solange
Ich keine Logos oder eingetragene Namen benutze.
Nun habe ich aber gelesen, dass manche Firmen die DREIDIMENSIONALE FORM ihres Fahrzeugs als Marke eintragen.
Und wenn auch die dreidimensionale Form nicht ALS MARKE schutzfähig / geschützt sein sollte, so dürfte sie wohl zumindest als sog. Geschmacksmuster schutzfähig sein.
Von den Firmen bekomme ich immer nur die Aussage, dass deren Marke nicht für 3. Freigegeben ist. Ein Unternehmen bat mir sogar an die Rechte zu kaufen.
Aber den Preis wollt ich erst gar nicht wissen :)
Nun suche ich professionelle Hilfe, weil ich einfach nicht weiter komme.
Eine 2. Frage hätte ich auch noch:
Die T-Shirts möchte ich erst einmal bei eBay anbieten.
(Später vielleicht noch in einem eigenen Shop).
Damit meine Produkte auch gefunden werden, müsste ich in der EBay-Beschreibung ja die Marke und das Modell eintragen.
Das dürfte ja auch nicht erlaubt sein?
Wie machen das dann die anderen Leute bei EBay?
Es gibt ja T-Shirts wo z.B. ein VW Käfer abgebildet ist und in der Artikelbeschreibung steht:
VW Käfer.
Einfach auf Risiko eingestellt oder gibt es da einen „Trick"?
Ich hoffe, dass ich auf diesem Wege jemanden kennenlerne der mir weiterhelfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.01.2010 19:35:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 547
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Einleitend möchte ich Sie darauf hinweisen,
dass das von Ihnen beschriebene Vorhaben weniger
geschmacksmusterrechtliche, als vielmehr urheber- sowie
markenrechtliche Berührungspunkte aufweist. In diesen
Bereichen sehe ich vorwiegend die klärungsbedürftigen
Rechtsfragen Ihres Falles.
Dies vorangeschickt kann ich Ihnen in Bezug auf die
Abbildung der Karosse(n) mitteilen, dass Sie ohne vorherige
Lizenzierung durch den Markenrechtsinhaber ,sich leider einer kostspieligen Abmahnung und damit
verbunden Schadenersatz- sowie Unterlassungsansprüchen der
VW AG auszusetzen.
Bei der Karosserieform handelt es sich nämlich um eine
schutzfähige sog. Warenformmarke.
Auch wenn diese Marke nicht eingetragen sein sollte, was ich
stark bezweifle, entsteht markenrechtlicher Schutz auch ohne
Eintragung gem. § 4 Nr.2 Marken G durch die Benutzung eines
Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen
innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke
Verkehrsgeltung erworben hat.
Diese Voraussetzung ist bei den von Ihnen abgebildeten Modellen
unzweifelhaft gegeben, so dass festgehalten werden kann,
dass auf jeden Fall auch ohne Eintragung ins Marken- und
Patentregister markenrechtlicher Schutz besteht und das
bereits seit Jahrzehnten .
Nun ist natürlich die Frage, ob die Übertragung der
Originalform auf ein T-Shirt, wie von Ihnen beabsichtigt, eine
markenrechtliche Verwendung im Geschäftsverkehr darstellt
und demnach vom Markenrechtsinhaber zuvor um auf der
sicheren Seite zu sein lizenziert werden muss.
Hierüber herrschte in der Rechtsprechung lange Ungewissheit.
Schließlich hatte der BGH sich mit dieser Frage in einem ähnlichen Fall auseinanderzusetzen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen link beigefügt, der auf das
entsprechende Urteil verweist:
http://www.uni-konstanz.de/FuF/Jura/fezer/GRUR%202006,%20679.pdf
Im Ergebnis bleibt Ihnen demnach nur entweder sich die
Verwendung lizenzieren zu lassen oder an den Abbildungen der Karosserie starke Modifikationen vorzunehmen, was aber nach ihrer
Sachverhaltsschilderung nicht beabsichtigt ist.
Da von dem Verkauf ohne Zustimmung des Rechteinhabers bei E-Bay dringend abzuraten ist, stellt sich die weitere frag nur theoretisch.
Sofern ein Verkauf legal wäre, dürften Sie zum Zwecke der Artikelbeschreibung den Markennamen verwenden.
Da dies bei Ihnen jedoch höchst fraglich ist, rate ich Ihnen dringend ab, ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis die T-Shirts in der beabsichtigten Form bei E-Bay oder anderswo anzubieten.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774
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