Sachverhalt:
Mit Schreiben vom Finanzamt wurde ich kürzlich aufgefordert für das Jahr 2006 eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, da ich nach einer dort vorliegenden Mitteilung in diesem Jahr offensichtlich Miete eingenommen habe, die für die Neuberechnung der Einkommensteuer von Bedeutung sein kann. Mit Antwortschreiben bat ich das Finanzamt mir eine Ausfertigung dieser Mitteilung zuzusenden, da hierbei offensichtlich personenbezogene Daten ohne meine Zustimmung an die Behörde weitergeleitet wurden und bat um Verlängerung der Frist. Daraufhin erhielt ich ein Schreiben mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei der Mitteilung um eine Kontrollmitteilung (nur) für das Finanzamt handele und meiner Bitte nicht entsprochen werden kann. Die Frist wurde angemessen verlängert.
Fragen:
1. Erfolgte die Übermittlung meiner Daten an das FA im Einklang mit den Richtlinien des DSG?
1.1 Wenn ein Verstoß gegen DSG vorliegt, sollte ich den Datenschutzbeaftragten des FA hinzuziehen?
2. Darf mir das FA den Inhalt der besagten Mitteilung, insbesondere die Angaben über den Urheber vorenthalten?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.04.2010 13:13:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung ihrer Sachverhaltsschilderung sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1. Erfolgte die Übermittlung meiner Daten an das FA im Einklang mit den Richtlinien des DSG?
Sofern es sich um eine Kontrollmitteilung handelte, wie es Ihnen das Finanzamt bereits mitgeteilt hat, sehe ich hier grundsätzlich keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Eine Kontrollmitteilung wird in der Regel bei einer anderen Behörde ( meiner Erfahrung nach meistens ein anderes Finanzamt) angefordert,sofern der Verdacht besteht, dass Angaben nicht richtig gemacht worden sind im Rahmen der Steuererklärung.
Eine Mitteilung kann aber auch ohne begründeten Verdacht ( halt nur zur Kontrolle) erfolgen.
Im Rahmen von Mietverhältnissen ist es oft so, dass wenn entweder einer der beiden Parteien (also der Mieter oder der Vermieter) entweder Mietausgaben steuerlich geltend macht ( also der Mieter meistens im Rahmen einer Gewerbemiete) oder der Vermieter diese als Einkommen angibt, das Finanzamt automatisch auch auf der anderen Seite prüft, ob die Daten korrekt angegeben worden sind.
Dies sind zum Beispiel häufig Fälle, in denen ein gewerblicher Mieter die Mietkosten steuerlich geltend macht (also absetzen möchte) und dann auf Seiten des Vermieters aber die Einnahmen als Einnahmen nicht angegeben worden sind. In diesem Fall würde zum Beispiel eine Ungereimtheit bestehen, welcher das Finanzamt nachgehen würde.
Zu 1.1 Wenn ein Verstoß gegen DSG vorliegt, sollte ich den Datenschutzbeauftragten des FA hinzuziehen?
Da hier voraussichtlich kein Verstoß vorliegt wird auch die Hinzuziehung des Datenschutzbeauftragten nicht viel bringen. Auf einen Versuch könnte man es aber natürlich dennoch ankommen lassen.
Zu 2. Darf mir das FA den Inhalt der besagten Mitteilung, insbesondere die Angaben über den Urheber vorenthalten?
Sofern es sich um eine echte Kontrollmitteilungen eines anderen Finanzamtes handelt darf das Finanzamt Ihnen vorenthalten, von welcher Behörde es diese Daten hat.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
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kanzlei.newerla@web.de
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