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Frage geschrieben am 11.06.2010 11:28:30

Kontrollbetreuung?

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1497
Mein Vater hat seine 2. Ehefrau mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet. Er ist sehr vermögend und mittlerweile im Pflegeheim und nicht mehr in der Lage, die Bevollmächtigte in irgend einer Form zu kontrollieren.

Die Bevollmächtigte hat jetzt sämtliche das Vermögen betreffende Unterlagen bei mir abgeholt und sich dahingehend geäussert, die Steuerangelegenheiten dem ursprünglich vom meinem Vater langjährig eingesetzten Steuerberater zu entziehen und an eine andere Person zur Besorgung weiterzugeben.

Die Bevollmächtigte hat sich Zeit ihres Lebens nie um Vermögensangelegenheiten gekümmert

Sie äussert sich ebenfalls, "alles zu verkaufen" obwohl ein gegenseitiges Testament besteht, in dem der Vollmachtgeber der kinderlos alleinerbenden 2. Ehefrau ausdrücklich nur die Weitergabe der Immobilien in den Stämmern seiner 2 Kinder aus 1. Ehe und deren Kinder erlaubt. Das erhebliche Barvermögen ist in dem Testament nicht erwähnt.

Es ist zu befürchten, daß die bestehende, von der 2. Ehefrau allein ausgeübte Vorsorgevollmacht diese letztwillige Verfügung meines Vaters gefährdet.

Ist es möglich, dass die Bevollmächtigte eineitig das bestehende Testament widerruft bzw. welche Möglichkeiten haben die Kinder aus erster Ehe, das Verschieben des gesamten Vermögens zu verhindern?



Antwort geschrieben am 11.06.2010 11:57:15
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen. Der Widerruf muss genauso wie die Errichtung höchstpersönlich geschehen; eine Vertretung ist also nicht möglich.

Das heißt, dass nur Ihr Vater persönlich das Testament ändern oder widerrufen kann. Der Widerruf kann ausdrücklich oder konkludent durch Erstellen eines neuen Testaments erfolgen, aber nur höchstpersönlich und nicht durch einen Vertreter. Damit ist auch ausgeschlossen, dass die mit der Vorsorgevollmacht ausgestattete 2. Ehefrau des Vaters das Testament des Vaters ändern kann.

Grundsätzlich kann die 2. Ehefrau des Vaters aber dessen Vermögen verbrauchen. Allerdings sind dem auch Grenzen gesetzt.

Macht ein Bevollmächtigter absprachewidrig und / oder vorzeitig von der Vorsorgevollmacht Gebrauch, kann der Verfasser die Vollmacht sofort widerrufen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall sollte die Vorsorgevollmacht sofort vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden. Wenn der Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht nicht herausgibt, kann der Verfasser die Vollmacht gerichtlich für kraftlos erklären lassen.

Soweit Ihr Vater aber nicht mehr in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen, kann erwogen werden, das Vormundschaftsgericht mit der Überwachung der 2. Ehefrau des Vaters zu beauftragen.

Dann wird seitens des Gerichts das Handeln der Bevollmächtigten überprüft. Ggf. kann dann auch die Vorsorgevollmacht gerichtlich entzogen werden.

Es müssen keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten, BayObLG, Beschluss vom 27.05.1993, 3Z BR 78/93, MDR 1993, 872; BayObLG, Beschluss vom 03.06.1994, 3 Z BR 18/84, FamRZ 1994, 1550 = Rpfleger 1995, 331 (Ls); LG München I, Beschluss vom 02.12.1997, 13 T 18460/97; , FamRZ 1998, 700; OLG Köln, Beschluss vom 16.06.2009, 16 Wx 19/09, BtPrax 2009, 306 = FGPrax 2009, 220.

Der Kontrollbetreuer, Vollmachtsbetreuer oder Überwachungsbetreuer ist ein bestellter rechtlicher Betreuer, der den Aufgabenkreis der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Diese Form der Betreuung unterscheidet sich von allen anderen Betreueraufgabenkreisen, da sie parallel zu einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann, während ansonsten Vorsorgevollmacht und Betreuung sich gegenseitig ausschließen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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