Frage geschrieben am 09.11.2008 15:30:07
Kontovollmacht über das Konto eines Verstorbenen
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3886-- Einsatz geändert am 09.11.2008 15:41:46
-- Einsatz geändert am 09.11.2008 16:00:41
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Diese Antwort ist vom 9.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.11.2008 16:53:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Adalbert-Stifter-Str. 28, 82538 Geretsried, Tel: 08171/8450, Fax: 08171/80158
Erbrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht
Bewertungen: 94
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Ihre Anfrage beantworte wie folgt:
Eine Vollmacht erlischt grundsätzlich durch den Tod des Vollmachtgebers nicht (§ 168 BGB). Sie als Bevollmächtigte vertreten nun die Erben, aber beschränkt auf den Nachlass.
Die erben können aber die Vollmacht widerrufen, auch jeder Miterbe für sich.
Grundsätzlich ist es daher möglich, aufgrund der Vollmacht, soweit diese von den erben nicht widerrufen wurde, Abhebungen vorzunehmen.
Sie sind also in Vertretung des/der erben befugt, über das vorhandene Vermögen zu verfügen.
Die Vollmacht sagt jedoch nichts darüber aus, ob Sie das abgehobene Geld auch behalten dürfen.
Wenn also die erben feststellen, dass Sie von
dem Konto des Erblassers für eigene Zwecke Geld abgehoben haben und eine Schenkungsversprechen des Erblassers nicht schriftlich nachweisen können, müssen Sie damit rechnen, dass die erben das abgehobene Geld zurückfordern.
Übrigens: auch wenn die Ihnen bekannten erben die Erbschaft ausschlagen, so sagt dies nichts über evtl. weitere erben aus.
Mit dem Todes des Erblassers geht dessen Vermögen auf die erben über; um das Erbe nicht anzutreten, müßten die erben die Erbschaft ausschlagen; sodann sind die weiteren erben zu ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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