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Frage geschrieben am 09.11.2008 15:30:07

Kontovollmacht über das Konto eines Verstorbenen

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3886
Ich arbeite in einem Pflegedienst und habe seit über 2 Jahren einen Patienten betreut, der jetzt verstorben ist. Ich habe von ihm über ein Sparkonto Kontovollmacht, weil es sein Wunsch war, dass ich über das Geld verfügen kann. Zu seinen leiblichen Kindern besteht seit fast 20 Jahren kein Kontakt, und das Erbe wird auch nicht angenommen. Darf ich jetzt als Kontobevollmächtigte dieses Sparkonto auflösen?

-- Einsatz geändert am 09.11.2008 15:41:46

-- Einsatz geändert am 09.11.2008 16:00:41


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.11.2008 16:53:14
Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux
Adalbert-Stifter-Str. 28, 82538 Geretsried, Tel: 08171/8450, Fax: 08171/80158
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte wie folgt:

Eine Vollmacht erlischt grundsätzlich durch den Tod des Vollmachtgebers nicht (§ 168 BGB). Sie als Bevollmächtigte vertreten nun die Erben, aber beschränkt auf den Nachlass.
Die erben können aber die Vollmacht widerrufen, auch jeder Miterbe für sich.
Grundsätzlich ist es daher möglich, aufgrund der Vollmacht, soweit diese von den erben nicht widerrufen wurde, Abhebungen vorzunehmen.
Sie sind also in Vertretung des/der erben befugt, über das vorhandene Vermögen zu verfügen.

Die Vollmacht sagt jedoch nichts darüber aus, ob Sie das abgehobene Geld auch behalten dürfen.
Wenn also die erben feststellen, dass Sie von
dem Konto des Erblassers für eigene Zwecke Geld abgehoben haben und eine Schenkungsversprechen des Erblassers nicht schriftlich nachweisen können, müssen Sie damit rechnen, dass die erben das abgehobene Geld zurückfordern.
Übrigens: auch wenn die Ihnen bekannten erben die Erbschaft ausschlagen, so sagt dies nichts über evtl. weitere erben aus.

Mit dem Todes des Erblassers geht dessen Vermögen auf die erben über; um das Erbe nicht anzutreten, müßten die erben die Erbschaft ausschlagen; sodann sind die weiteren erben zu ermitteln.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin


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