Frage geschrieben am 01.06.2009 23:02:28
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kontovollmacht - Erbengemeinschaft
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5369Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
1. Gibt es eine Schadenersatzpflicht?
2. Gibt es eine Auskunftspflicht: Konto- und Depotausdrucke? Wie kann sie durchgesetzt werden?Muss sie beispielweise über alle Geschäfte der letzten 5 Jahre Unterlagen überlassen oder reicht die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen?
3. Gibt es ein Mitspracherecht bei Anlageentscheidungen?
4.Kann bei Tod der Mutter die Bankvollmacht von einem Miterben oder Bevollmächtigten sofort bei der Bank widerrufen werden?
Was raten Sie noch?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.06.2009 00:00:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Alleinige Bankvollmacht:
Vorab möchte ich etwas Grundsätzliches ausführen.
Gelegentlich besteht - wie bei Ihnen - das Problem, dass der/die
Generalbevollmächtigte(n) aufgrund seiner/ihrer Vollmacht einem Konto- bzw. Bankbevollmächtigten dessen Konto-/Bankvollmacht entziehen will/wollen.
Meistens sind der Anlass naturgemäß Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Bevollmächtigten. Hier gilt: Da auch Generalbevollmächtigte ihre Vollmacht vom Vollmachtgeber ableiten, können sie nicht die vom Vollmachtgeber einer anderen Person erteilte Kontovollmacht widerrufen. Es besteht insofern ein Gleichgewicht der verschiedenen Vollmachtnehmer.
Zur Bankvollmacht:
Der Umfang der Bankvollmacht wird durch die Bankformulare meist eingeschränkt. Nicht möglich sind meist:
* Kontenauflösungen
* Kreditaufnahmen (der Bevollmächtigte darf aber grundsätzlich
auch über eingeräumte Kredite verfügen)
* Die Erteilung von Untervollmachten oder
* Hoch spekulative Geschäfte
Bankenüblich ist eine Beschränkung durch den Kunden auf
* einzelne Konten (und nicht die ganze Geschäftsbeziehung mit
der Bank)
* Verfügung nur durch zwei Bevollmächtigte
Auch gelten die Anforderungen des § 31 WphG (Gesetz über den Wertpapierhandel) auch für Bevollmächtigte. Die Bank muss vor Ausführung eines Wertpapiergeschäftes die Erfahrungen und Kenntnisse des Bevollmächtigten erfragen (WphG-Bogen) und mit dem Risiko der vorgesehenen Geschäfte vergleichen.
Dieses wäre jedenfalls im Einzelfall zu prüfen (siehe auch unten)
Möglicherweise hat sich aber folgendes ereignet, auch wenn dieses eher unwahrscheinlich ist.
War Ihre an Demenz erkrankte Mutter bei der Vollmachtserteilung bereits geschäftsunfähig (also wegen der schon fortgeschrittenen Erkrankung), dann wäre diese unwirksam. Gleiches kann dann aber auch für die Generalvollmachten gelten.
Dieses wäre dann gegebenenfalls auch noch zu untersuchen.
1. Schadensersatzpflicht
Diese besteht aufgrund des oben Gesagten grundsätzlich nicht, er sei denn die Vollmachtnehmerin wußte bei Erhalt der Bankvollmacht von der Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin - leider auch eher unwahrscheinlich.
2. Auskunftspflicht
Jedenfalls sollte diesbezüglich zumindest ein Auskunftsrecht von Ihnen hinsichtlich der Umfang der Bankvollmacht bestehen - nicht hinsichtlich der getätigten Bankgeschäfte -, damit ein Abgleich mit den Befugnissen in der Generalvollmacht möglich ist.
3. Mitspracherecht
Dieses besteht nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
4. Widerruf d. Vollmacht bei Versterben durch die Erbengemeinschaft
Der Tod des Vollmachtgebers führt im Zweifel nicht zum Erlöschen der Vollmacht, was sich aus den Vorschriften über das der Vollmacht zugrundeliegenden Vertrages ergibt, für den Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag aus den §§ 672, 675, 168 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Soll sie darüber hinaus fortbestehen, bedarf es einer besonderen Bestimmung des Vollmachtgebers.
Zunächst ist für einen Widerruf der Vollmacht nach Tod des Vollmachtgebers von Bedeutung, ob eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt worden ist, wovon ich nicht ausgehe.
Jeder Miterbe ist auch einzeln befugt, die Vollmacht zu widerrufen. Das Vertretungsrecht des Bevollmächtigten gegenüber den anderen Miterben wird davon aber nicht betroffen, sondern besteht weiter. Dem Bevollmächtigten sind aber bei nur einem Widerruf schon die Befugnisse entzogen, soweit Rechtsgeschäfte betroffen sind, die die Zustimmung aller Miterben bedürfen.
Insofern haben Sie jedenfalls im Todesfalle eine rechtliche Handhabe.
Wichtig ist noch zu wissen:
Sollte schon zu Lebzeiten der gemeinsamen Mutter die Bankvollmachtnehmerin und potentielle Miterbin zu erbendes Vermögen für sich beiseite schaffen, so kann dieses im Wege einer Auskunftsverpflichtung - nur - nach dem Tode der Mutter von Ihrer Schwester eingefordet werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen eine erste Einschätzungsmöglichkeit Ihres Falles gegeben zu haben.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.06.2009 19:48:14
Herzlichen Dank für ihre rasche Antwort. Erlauben Sie noch eine Zusatzfrage zum klaren Verständnis?
Kann also sowohl ich selbst als auch meine Frau mit einer notariellen Vollmacht von mir in der nach dem Tod entstandenen Erbengemeinschaft für mich handeln?
Zum Beispiel die Bankvollmacht meiner Schwester widerrufen oder von der Bank Konto- und Depotunterlagen der letzten fünf Jahre fordern?
Herzlichen Dank für ihre rasche Antwort. Erlauben Sie noch eine Zusatzfrage zum klaren Verständnis?
Kann also sowohl ich selbst als auch meine Frau mit einer notariellen Vollmacht von mir in der nach dem Tod entstandenen Erbengemeinschaft für mich handeln?
Zum Beispiel die Bankvollmacht meiner Schwester widerrufen oder von der Bank Konto- und Depotunterlagen der letzten fünf Jahre fordern?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.06.2009 20:13:06
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte:
Mit dem Tod der Erblasserin gehen im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge die Rechten und Pflichten auf die erben über, so dass derjenige Miterbe, der eine Vertretung - von sich selbst als Nachfolger des Erblassers - von dem Bevollmächigten nicht mehr wünscht, dessen Vollmacht jederzeit widerrufen kann. Er soll nicht mehr an Handlungen des Bevollmächtigten gebunden sein, genauso wenig wie damalig der Erblasser, der ebenfalls vor seinem Ableben die Vollmacht zu jeder Zeit durch Widerruf zum Erlöschen hätte bringen können.
Die Bankvollmacht kann demnach nach dem Tode der Mutter widerrufen werden, damit dann nicht das nunmehr Ihnen zusammen als Erbengemeinschaft und Ihnen selbst gehörende anteilige Vermögen betroffen ist.
Jeder Miterbe kann für sich über seinen Miterbenanteil frei entscheiden und kann von der anderen Miterben die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft verlangen.
Dazu kann es eben notwendig werden, auch ausnahmsweise Auskunftsansprüche gegen die anderen Miterben - Ihre Schwester - bzw. Dritte wie die Bank geltend zu machen, was die Vergangenheit anbelangt. Denn nur so kann gegebenenfalls sichergestellt werden, dass es damals keine Verfügungen Ihrer Schwester gegeben hatte, die zu deren unberechtigtem Vorteil geführt hatte, etwa Überweisungen an sich selbst, ohne das die gemeinsame Mutter Ihr Einverständnis dazu gegeben hatte.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit geklärt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte:
Mit dem Tod der Erblasserin gehen im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge die Rechten und Pflichten auf die erben über, so dass derjenige Miterbe, der eine Vertretung - von sich selbst als Nachfolger des Erblassers - von dem Bevollmächigten nicht mehr wünscht, dessen Vollmacht jederzeit widerrufen kann. Er soll nicht mehr an Handlungen des Bevollmächtigten gebunden sein, genauso wenig wie damalig der Erblasser, der ebenfalls vor seinem Ableben die Vollmacht zu jeder Zeit durch Widerruf zum Erlöschen hätte bringen können.
Die Bankvollmacht kann demnach nach dem Tode der Mutter widerrufen werden, damit dann nicht das nunmehr Ihnen zusammen als Erbengemeinschaft und Ihnen selbst gehörende anteilige Vermögen betroffen ist.
Jeder Miterbe kann für sich über seinen Miterbenanteil frei entscheiden und kann von der anderen Miterben die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft verlangen.
Dazu kann es eben notwendig werden, auch ausnahmsweise Auskunftsansprüche gegen die anderen Miterben - Ihre Schwester - bzw. Dritte wie die Bank geltend zu machen, was die Vergangenheit anbelangt. Denn nur so kann gegebenenfalls sichergestellt werden, dass es damals keine Verfügungen Ihrer Schwester gegeben hatte, die zu deren unberechtigtem Vorteil geführt hatte, etwa Überweisungen an sich selbst, ohne das die gemeinsame Mutter Ihr Einverständnis dazu gegeben hatte.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit geklärt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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