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Frage geschrieben am 01.05.2011 15:59:35

Kontovollmacht / Erbengemeinschaft

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1667
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 149 weitere Antworten zum Thema Erbengemeinschaft.
Hallo, ich habe für das Konto meines verstorbenen Vaters Kontovollmacht. Nun habe ich mir 50% des Vermögens durch die Bank überweisen lassen. Meine Schwester ist der zweite Teil unserer Erbengemeinschaft.
Das Testament besagt 50/50.
1) Bin ich verpflichtet, meine Schwester von dieser Transaktion zu unterrichten?
2) Kann ich meine Unterschrift verweigern, wenn meine Schwester ihre 50% haben möchte die noch auf dem Konto liegen?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 01.05.2011 16:31:25
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Gem. § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

Sie haben durch die Auszahlung des Geldes an sich diese Auseinandersetzung nicht nur verlangt, sondern bereits praktisch durchgeführt. Dazu wäre allerdings das Einverständnis Ihrer Schwester erforderlich gewesen.

In jedem Fall sind Sie verpflichtet, entsprechend an der Zahlung an Ihre Schwester mitzuwirken.

Deshalb sind Sie auch verpflichtet, Ihre Schwester von der Auflösung zu unterrichten und bei der Auszahlung an sie entsprechend durch Ihre Unterstützung (= Unterschrift) mitzuwirken.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
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