25.08.2010 | 23:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander Stephens
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Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Der Tod des Kontoinhabers bewirkt keine Kontosperre. Auch nach dem Tod des Kontoinhabers werden von dem Kontoinhaber erteilte Überweisungsaufträge ausgeführt.
Mit dem Tod des Kontoinhabers treten seine
erben in alle Rechten und Pflichten des Erblasser ein,
§ 1922 BGB. Dies gilt auch für ein Konto.
Grundsätzlich kann nur das Nachlassgericht eine sog. Kontosperre anordnen, doch viele Banken tun dies aus Sicherheitsgründen um nicht selbst am Schluss zu haften.
Ob Sie weiterhin zur Kontoführung bevollmächtigt sind, hängt letztlich davon ab, ob die von der Oma an Sie bzw. Ihre Mutter erteilte Vollmacht eine sog. transmortale (Vollmacht über den Tod hinaus) oder postmortale (Vollmacht auf den Todesfall) Vollmacht darstellte.
Der Vertretene, mithin Ihre Oma, könnte nämlich die Vollmacht auf die Weise erteilt haben, dass es dem Bevollmächtigten weiter ermöglicht werden soll, auch nach dem Tode des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Soweit die Ihnen bzw. Ihrer Mutter vorliegende Vollmacht von der Bank selbst ausgegeben wurde, sollten Sie einmal nachsehen, ob dieser Punkt tatsächlich geregelt wurde. Grundsätzlich sehen nämlich die Vollmachtsvordrucke der Banken die Möglichkeiten einer transmortalen bzw postmortalen Vollmacht vor.
Soweit Ihre Oma nicht explizit geregelt hatte, dass es sich bei der Ihrer Mutter vorliegenden Vollmacht auch um eine trans- bzw postmortale Vollmacht handeln sollte, stehen die Karten allerdings eher schlecht, da die Banken -wie oben gezeigt- sich nicht auf Unwägbarkeiten einlassen.
So würde nur eine gerichtliche Auslegung zu einer entsprechenden Möglichkeit der Kontoweiterführung führen, wovon ich Ihnen aber abrate, da dies nur kosten- und zeitintensiv ist und grundsätzlich in keinem Verhältnis zur Erbauseinandersetzung steht.
Allerdings sollten Sie noch ergänzend wissen, dass der Erbe nach dem Erbfall eine Vollmacht oder die widerrufen kann, wenn nichts anderes bestimmt ist. Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft kann auch ein einzelner Erbe ausnahmsweise die erteilte Vollmacht widerrufen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
WHK Univ. / Doktorand
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Nachfrage vom Fragesteller
26.08.2010 | 00:10
Es ist nun also tatsächlich so, dass die Schwester meiner Mutter,
die die Sperrung des Kontos ausgelöst hat, die Kontrolle über
das Konto hat?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.08.2010 | 00:18
Nun ja, die Macht über da sKonto hat Sie sicherlich nicht, denn die Schwester darf natürlich alleine auch nciht über das Konto verfügen.
Allerdings ist es tatsächlich so, dass wenn in Ihrem Falle keine tran- oder postmortale Vollmacht vereinbart wurde, die Vollmacht mit dem Tode erlischt!
Zwar könnte man die Vollmacht Ihrer Oma sicherlich dahin auslegen, dass sie auch über den Tod hinaus gelten sollte, gerade um weiterlaufende Kosten bezahlen zu können, doch wird sich eine Bank aus Haftungsgründen nicht hierauf einlassen.
Wenn Sie wirklich für die kurze Zeit der Erbauseinandersetzung wieder Zugriff auf das Konto haben wollten, müssten Sie dies gerichtlich klären lassen, z.b. im Wege des einstweiligen rechtsschutzes (Dauer ca 2-3 Tage)
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht mich nochmals anzuschreiben. Ich hoffe Ihnen dennoch eine ausreichende Antwort gegeben zu haben.
Ich wünsche Ihnen von Herzen alles Gute für die Erbauseinandersetzung und das alles seinen ordnungsgemäßen Gang läuft.
Schöne grüße aus München,
Ihr
Alexander Stephens