bei mir wurde das Konto gesperrt nach dem der Insolvenzeröffnungsantrag bei Gericht gestellt wurde,seitens der Bank.Obwohl ich bei der Bank keinerlei Zahlungsverpflichtungen habe,noch nicht mal ein Dispo Konto.Ich kann noch nicht mal die Miete überweisen.Ich bin zur Zeit alleinerziehend,habe einen 11 jährigen Sohn beziehe 43,59 Euro Krankengeld pro Tag,240 Euro Kindesunterhalt,184 Euro Kindergeld.
Meine Fragen nun :
Wie lange dauert es bis das Konto wieder freigegeben wird?
Ist das Kindergeld und der Kindesunterhalt auch pfändbar?
Wie hoch ist der Freibetrag der mir und meinem Sohn zusteht?
Gehört zum Freibetrag Kindesunterhalt & Kindergeld mit hinzu,oder wird Kindergeld & Kindesunterhalt nicht mit zum Freibetrag gezählt(weil der Grundsätzlich nicht pfändbar ist?)
Mit freundlichen Grüßen
D.Ohlsen
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Diese Antwort ist vom 10.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.03.2010 16:09:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Wolfgang N. Sokoll
WK LEGAL, Paul-Linke-Ufer 20-22, 10999 Berlin, Tel: 030 / 69 20 51 75-0, Fax: 030 / 69 20 51 75-9
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Inkasso, Vertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird regelmäßig das Konto des Schuldners gesperrt. Die Banken tun dies, weil im Zweifel die Schuldner nicht mehr über das Konto verfügen dürfen. Nehmen Sie Kontakt mit dem Treuhänder/ Insolvenzverwalter auf und bitten Sie ihn, gegenüber der Bank die Freigabe des Kontos zu erklären. Er wird dies unverzüglich tun. Wer der Treuhänder/ Insolvenzverwalter in Ihrem Insolvenzverfahren ist, entnehmen Sie bitte dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts. Wenn Ihnen der Beschluss noch nicht vorliegt, dann erkundigen Sie sich bitte bei dem Amtsgericht.
Das Kindergeld und der Kindesunterhalt sind unpfändbar und bleiben daher bei der Ermittlung des Pfändungsfreibertrags unberücksichtigt. Der Kindesunterhalt kann allerdings als eigenes Einkommen des Kindes berücksichtigt werden, mit der Folge, dass von Ihnen mehr als nach der Pfändungstabelle vorgesehen an den Treuhänder/ Insolvenzverwalter abgeführt werden muss. Das muss der Treuhänder/ Insolvenzverwalter aber beim Insolvenzgericht beantragen.
Die Pfändungfreigerenze bei einer Unterhaltspflicht liegt bei 1.359,99 € netto. Damit ist Ihr derzeitiges Einkommen pfändungsfrei.
Wolfgang N. Sokoll
Rechtsanwalt. Wirtschaftsjurist. Mediator
WK LEGAL
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 16:39:25
In welchen Fällen wird der Kindesunterhalt als Einkommen des Kindes gezählt,und warum?Weil, das Kind ist doch nicht Insolvent,und der Unterhalt ist ja für das Kind bestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
In welchen Fällen wird der Kindesunterhalt als Einkommen des Kindes gezählt,und warum?Weil, das Kind ist doch nicht Insolvent,und der Unterhalt ist ja für das Kind bestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 19:20:19
Ob eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist, entscheidet das Amtsgericht nach freiem Ermessen auf Antrag des Treuhänders/ Insolvenzverwalters. Kriterien dabei sind u.a. die Höhe des Kindesunterhalts, die Höhe Ihres Einkommens und gemessen daran, ob den Gläubigern von Ihrem Einkommen nicht doch mehr zukommen sollte, als nach der Pfändungstabelle vorgesehen. Bei Ihrem derzeitigen Einkommen und der Höhe des Kindesunterhalts sollte es für Sie da keine Probleme geben.
Ob eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist, entscheidet das Amtsgericht nach freiem Ermessen auf Antrag des Treuhänders/ Insolvenzverwalters. Kriterien dabei sind u.a. die Höhe des Kindesunterhalts, die Höhe Ihres Einkommens und gemessen daran, ob den Gläubigern von Ihrem Einkommen nicht doch mehr zukommen sollte, als nach der Pfändungstabelle vorgesehen. Bei Ihrem derzeitigen Einkommen und der Höhe des Kindesunterhalts sollte es für Sie da keine Probleme geben.
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