Meine Tochter ist Schülerin und ohne eigenes Einkommen.
Was muss ich tun, um ihr konto wieder frei zu machen? Ist das überhaupt rechtens diese Pfändung?
Soviel ich weiß, hat meine Tochter eingekauft und mit Karte bezahlt, da keine Deckung da war, ist dies zurück gebucht worden.
Antwort geschrieben am 11.05.2011 10:45:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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eine Kontopfändung ist eigentlich nur dann möglich, wenn zuvor ein vollstreckbarer Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil, etc.) ergangen ist, so dass Ihrer Tochter, dann vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, so ein Titel (und dann auch ein darauf basierender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) zugestellt worden wäre.
Ist dieses nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht im Rahmen einer sogenannten Erinnerung nach § 766 ZPO die Freigabe des Konto zu erwirken - dieses Konto sollte dann auch als sogenanntes P-Konto geführt werden.
Lassen Sie sich von der Bank Unterlagen zur Pfändung zeigen und leiten dann die entsprechenden Schritte ein.
Nur: Auch die Kontofreigabe wird Ihre Tochter letztlich nicht vor einer Zahlung schützen, da dann andere Pfändungsmöglichkeiten zukünftig bestehen werden. Denn wer etwas wirksam bestellt (was zu prüfen wäre) oder eine Leistung in Anspruch nimmt, muss natürlich auch zahlen. Dieses gebietet nicht nur die Moral, sondern letztlich auch das Gesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.05.2011 10:53:19
Segr geehrter Herr Bohle,
erstmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sobald ich von der Bank Unterlagen erhalten habe werde ich mich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und eine Einigung erwirken, so dass meine Tochter über Konto frei verfügen kann.
Mit ging es hauptsächlich darum, ob generell eine Pfändung bei Minderjährigen rechtens ist.
Mit freundlichen Grüßen
Segr geehrter Herr Bohle,
erstmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sobald ich von der Bank Unterlagen erhalten habe werde ich mich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und eine Einigung erwirken, so dass meine Tochter über Konto frei verfügen kann.
Mit ging es hauptsächlich darum, ob generell eine Pfändung bei Minderjährigen rechtens ist.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.05.2011 10:58:48
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Einigung ist immer der beste Weg.
Grundsätzlich ist aber auch die Pfändung und Kontopfändung bei einem Minderjährigen zulässig, sofern der Minderjährige eben bei der Titelerlangung und Zustellung wirksam vertreten worden ist. Lautet also der Mahnbescheid z.B.
"Gegen die minderjährige XY, gesetzlich vertreten durch die Eltern A+B"
wäre dieses rechtlich zulässig, ohne diesen Zusatz nicht. Daher wird die Prüfung der Unterlagen entscheidend sein.
Viel Erfolg bei den Verhandlungen und seien Sie nicht zu streng mit Ihrer Tochter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Einigung ist immer der beste Weg.
Grundsätzlich ist aber auch die Pfändung und Kontopfändung bei einem Minderjährigen zulässig, sofern der Minderjährige eben bei der Titelerlangung und Zustellung wirksam vertreten worden ist. Lautet also der Mahnbescheid z.B.
"Gegen die minderjährige XY, gesetzlich vertreten durch die Eltern A+B"
wäre dieses rechtlich zulässig, ohne diesen Zusatz nicht. Daher wird die Prüfung der Unterlagen entscheidend sein.
Viel Erfolg bei den Verhandlungen und seien Sie nicht zu streng mit Ihrer Tochter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.05.2011 14:18:53
Sehr geehrter Ratsuchender,
offenbar gibt es beim Gebühreneinzug Probleme. Diese sollten Sie schnell beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
offenbar gibt es beim Gebühreneinzug Probleme. Diese sollten Sie schnell beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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