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Antwort geschrieben am 12.04.2010 13:33:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Heinrichs
Leopoldstr. 7, 38100 Braunschweig, Tel: 0531/3561999, Fax: 0531/2256598
Vertragsrecht, Bankrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Inkasso, Zivilrecht
Bewertungen: 11
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mit der Kontopfändung wird der Anspruch des Konoinhabers gegen die Bank auf Auszahlung des (gesamten) Kontoguthabens gepfändet. Aus welchen Einzelbuchungen sich dieses Kontoguthaben zusammensetzt, ist grundsätzlich unbeachtlich.
Wenn das Kontoguthaben (ohne Ihren Gehaltseingang) nicht ausreicht, um die Überweisung an den Pfändungsgläubiger vorzunehmen, dann it auch Ihr Gehalt von der Pfändung betroffen. Einen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung dieses Gehaltseingangs haben Sie dann nicht.
Etwas anderes könnte unter Umständen nur dann gelten, wenn Ihre Tochter den Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens vor der Pfändung bereits an Sie oder eine andere Person abgetreten hat. Ist der Bank diese Abtretung bekannt, wird die Pfändung von der Bank erst gar nicht beachtet.
Ist der Bank eine solche Abtretung nicht bekannt, wird sie die Pfändung natürlich trotzdem gemäß dem ihr zugegangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausbringen und das Konto gegen Verfügungen sperren. Dann müsste derjenige, der behauptet, ihm sei der Auszahlungsanspruch von Ihrer Tochter abgetreten worden, diese Abtretung ggf. im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO beweisen.
Dieser Fall scheint hier aber nicht vorzuliegen. Ihre beste Chance ist es daher, Kontakt mit dem Pfändungsgläubiger aufzunehmen, also demjenigen, dem Ihre Tochter Geld schuldet, und ihm die Sachlage zu erklären. Nur er hat momentan die Möglichkeit, das Konto in Höhe Ihres Gehalts wieder freizugeben. Ob er das tut, hängt aber sicher davon ab, wie eindringlich und aufrichtig Sie ihm die Situation erklären können. Einen Anspruch auf Freigabe des Gehaltseingangs haben Sie leider nicht.
Viele Grüße und alles Gute
Ihr Stefan Heinrichs
Rechtsanwalt
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