Antwort vom
08.12.2009 | 14:58
Sehr geehrter Fragesteller,
der einzige Weg für Sie ist, mit dem Gläubiger ein Vereinbarung zu treffen, damit dieser entweder die Pfändung zurücknimmt oder aber ggü. der Bank als ruhend erklärt. Ansonsten wird die Bank frühestens nach Ablauf von zwei Wochen aus dem Bankguthaben an den Gläubiger zahlen.
Nachdem Sie, wie Sie schreiben, bereits eine Ratenzahlung vereinbart haben, ist in der Tat merkwürdig, dass immer noch ein Pfändung auf dem Konto lastet. Vielleicht setzen Sie sich mit dem Gläuber nochmals in Verbindung, damit dieser ggü. der Bank wie gesagt entweder die Pfändung zurücknimmt oder aber ein Ruhen erklärt.
Dass das Guthaben im Moment ausreicht, um die gesamten Schulden des Gläubigers zu decken muss nicht gegen die Möglichkeit einer Vereinbarung sprechen. Im Übrigen wäre der Gläubiger, sollte bereits eine Vereinbarung bestehen, auch an diese gebunden und könnte gerade nicht ohne Weiteres von den vereinbarten Raten Abstand nehmen und versuchen, den Gesamtbetrag zu vollstrecken.
Im Ergebnis erreichen Sie am Schnellsten den Zugriff auf Ihr Konto dadurch, dass Sie sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und eine Ratenzahlung vereinbaren, wobei dann die Pfändung entweder aufzuheben oder aber zum Ruhen zu bringen ist.
Möglich wäre noch ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach
§ 765a ZPO. Dieser wird aber gerichtlich entschieden und nimmt mit Sicherheit mehr Zeit in Anspruch als eine direkt mit dem Gläubiger ausgemachte Vereinbarung. Sollte der Gläubiger aber keine Ratenzahlung vereinbaren wollen, so wäre Ihre einzige Möglichkeit tatsächlich die über einen Antrag nach
§ 765a ZPO.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Bitte beachten Sie, dass bei einer bestehenden Pfändung eines Kontos eine Zahlungsabwicklung für das Honorar, welches Sie hier ausgelobt haben, nicht möglich ist. Stellen Sie daher sicher, dass Ihr ausgelobtes Honorar auch beglichen werden kann. Dies erspart Ihnen Unannehmlichkeiten und weitere Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage vom Fragesteller
08.12.2009 | 15:01
Ist so ein vollstreckungsschutz für eine KG möglich? Mit welche Begründung ist dies möglich?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.12.2009 | 15:33
Sehr geehrter Fragesteller,
der Antrag nach § 765a ZPO kann durch den Vertretungsberechtigten Komplementär der Gesellschaft gestellt werden.
Im Antrag haben die glaubhaft zu machen, dass die Vollstreckung zu irreversiblen Nachteilen führen würde, was auch unter besonderer Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht mehr mit den guten Sitten vereinbar wäre. Hier spielen Einzelfallaspekte eine große Rolle. Dass etwa durch die Vollstreckung der Geschäftsbetrieb endgültig einzustellen wäre, obschon sich eine Zahlungsunfähigkeit sonst nicht abzeichnet hätte, mag hier ein Argument sein. Letztlich muss plausibel dargelegt werden, dass die Interessen des Gläubigers an der Vollstreckung mit deren Folgen nicht vernünftig in Einklag zu bringen sind.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA