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In Sachen: Kontopfändung trotz Umstellung auf P – Konto
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender unglaublicher Fall hat sich ereignet:
Der Unterzeichner erhält seit ca. zwei Jahren Grundsicherung wegen Erwerbsminderung.
Der Betrag beläuft sich monatlich auf 748,86 €.
Das Girokonto auf dem die Grundsicherung eingeht, wird geführt bei der Postbank.
Auf dem Konto selbst ist seit ca. einem Jahr ein Kontopfändungsbetrag in Höhe von ca. 5000 € eingetragen.
Immer wieder passierte es in den letzten Monaten, dass die Postbank unzulässig, am Monatsanfang, an den Gläubiger überwies und nur durch Intervention des Unterzeichners, diese Gelder wieder zurückgeholt wurden.
Dies war ein unerträglicher Zustand und die Postbank empfahl mir, vor ca. sechs Wochen, das Konto in ein P- Konto umzuwandeln, ohne Hinweis zu welchem Zeitpunkt ratsam !
Dies tat ich am 21.7.2010 mit Antrag bei der Postbank.
Mit Schreiben vom 23.7.2010 teilte mit die Postbank mit, dass die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt sei.
Zu diesem Zeitpunkt war ich im Glauben, dass nunmehr Pfändungsschutz in der Höhe von 985,15 € auf besagtem Konto vorhanden sei.
Die Zahlungen der Grundsicherung erfolgen bekanntlich jeweils ein bis zwei Tage vor Beginn des neuen Monats.
So erhielt ich am 30.6.2010 oben genannten Grundsicherungsvertrag und am 29.7.2010 ebenfalls.
Also jeweils ein Betrag der Unterhalb besagter 985,15 € liegt.
Am 29.7.2010 als der Grundsicherungsbetrag für den Monat August gerade eingegangen war, hob die Postbank 499,02 € von meinem Konto ab und überwies diesen Betrag an den Gläubiger.
Diese Aktion nicht verstehend legte ich Widerspruch bei der Pfändungsstelle ein.
Heute nun erhielt ich ein Schreiben von der Postbank mit folgendem Text:
Am 23.07.2010 haben wir antragsgemäß Ihr Postbankgirokonto in ein Pfändungsschutzkonto
umgewandelt. Das bedeutet für Sie, dass Ihnen im Kalendermonat ein Freibetrag von 985,15 € zur Verfügung steht. Bei Umwandlung des Kontos waren die bisherigen Verfügungen vom gesamten laufenden Monat, die dem Konto belastet worden sind, auf den Freibetrag anzurechnen. Der Zahlungseingang vom 29.7.2010 konnte daher nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.
Das über den Pfändungsfreibetrag hinausgehende Guthaben wurde daher rechtmäßig an den Pfändungsgläubiger überwiesen.
Es stellen sich nunmehr folgende Fragen:
1. Wenn die Postbank mit ihrer Vorstellung der Aufrechnung Recht hat, hätte sie nicht vor der Umstellung darauf aufmerksam machen müssen, dass es rein rechnerisch notwendig ist die Umstellung auf ein P – Konto so vorzunehmen, dass keine Sozialbeträge pfändbar sind.
Zumal sie seit Monaten von dieser Tatsache Kenntnis hat.
2. Ist der Freibetrag nicht so zu verstehen, dass, sofern auf einem Konto nur Sozialleistungen eingehen, Dieser, da er ja immer vor jedem Ersten eines Monats eingeht, rückwirkend zu betrachten ist.
Denn es wird ja immer eine Überschneidung stattfinden.
3. Ist der Freibetrag auch nicht so zu verstehen, dass das Konto nie 985,15 € überschreiten darf.
Nur so kann doch wirklich der Kontoinhaber einen akzeptablen Überblick behalten.
Wie auch immer die Ansicht der Juristen ausfallen wird, trifft den Unterzeichner doch sicherlich keinerlei Schuld zum Ablauf und möchte daher die Sache einem Juristen übergeben.
MfG Z.
Antwort geschrieben am 07.08.2010 16:45:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Zum 01.07.2010 wurde das neue Gesetz eingeführt, welches die Schaffung der sogenannten P-Konten vorsieht, um auch die Gerichte zu entlasten. Bei dem P-Konto wird für Alleinstehende ein Betrag in Höhe von 985,15 € geschützt. Dieser Freibetrag steht Ihnen für jeden Kalendermonat zu. Der Freibetrag von 985,15 € umfasst Einkünften jeglicher Art. Des Weiteren werden mehrere Einkünfte zusammengerechnet, zum Beispiel wenn innerhalb des Kalendermonats Sozialleistungen, Arbeitslohn und Zinsen eingehen, werden diese Einkünfte zusammengerechnet. Wenn der Betrag 985,15 € übersteigt, wird der überschüssige Betrag abgeführt. Des Weiteren wird der überschüssige Betrag auch in folgendem Fall abgeführt: Am Monatsende ist noch ein gewisser Geldbetrag übrig, Sie erhalten Sozialleistungen oder andere Einkünfte, so dass der Kontostand von 985,15 € überschritten wird. In diesem Fall wird der überschüssige Betrag abgeführt. Es kommt dabei immer auf den konreten Tag, in dem die Einkünfte zufließen an. Eine rückwirkende Betrachtung ist deshalb nicht möglich.
Die Postbank hat in Ihrem Fall daher rechtmäßig gehandelt. Diese Gesetzeslücke wird derzeit stark bemängelt. Eine Neureglung ist zwar von der Regierung geplant, jedoch noch nicht umgesetzt. Eine besondere Hinweispflicht von der Bank gibt es nicht.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können, hoffe aber trotzdem Ihnen weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
Rechtsanwältin
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