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Frage geschrieben am 25.05.2009 14:30:30

Kontopfändung beim Ehepartner

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2740
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Kontopfändung.
Hallo
Mein Frau hat ein Girokonto auf Guthaben basis ,Dort geht immer mein Lohn ein ,Jedoch ist jetzt eine Kontopfändung eingegangen ,die meine Frau betrifft ,wie komme ich jetzt an mein geld ???


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Diese Antwort ist vom 25.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.05.2009 15:40:25
Sehr geehrter Ratsuchender,

anhand Ihrer Anfrage antworte ich wie folgt:

Das was Sie schildern, ist rechtlich ein wenig problematisch.

Grundsätzlich vorab als Tip: wenn Ihre Frau finanzielle Probleme hat, sollten Sie unbedingt ein eigenes Konto eröffnen.
Ich verstehe es so, dass das Konto auf Ihre Ehefrau läuft ? (oder auf Sie beide als Ehegatten)?

Vorab gibt es klar Pfändungsgrenzen für Einkommen.
Das bedeutet, dass bis 989,99 € Lohn nicht gepfändet weden kann. Sollten Sie Ihre Ehefrau unterhalten (d.h. sollte sie kein Einkommen haben), steigt der Betrag auf 1.350 €.

Sollten Sie noch Kinder haben, geben Sie bitte dies in der kostenlosen Nachfrageoption bekannt, ich werde Ihnen dann den Freibetrag nennen (je mehr Unterhaltsberechtigte es sind, desto höher ist Ihr nicht pfändbares Einkommen).

Bzgl. der Höhe (also der Nichtpfändbarkeit des Einkommens) können Sie beim zuständigen Amtsgericht (in Ihrem Bezirk etc.) eine sog. Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einlegen (maßgebliche Vorschrift ist § 766 ZPO). Entweder bedienen Sie sich eines RA oder Sie versuchen es persönlich, manche Geschäftstellen sind da sehr hilfsbereit.

Diese Erinnerung legen Sie bitte als eine sog. einstweilige Anordnung ein, d.h. in einem sog. `Schnellverfahren`. Wenn Sie die Lage schildern, darf es bei diesem Rechtsbehelf grundsätzlich keine Probleme geben.

Zusätzlich dazu können Sie Drittwiderspruchsklage einlegen, § 771 ZPO, diese auch im `Schnellverfahren` = als einstweilieg Anordnung (gem. § 769 ZPO).
Begründung: die Forderung aus dem Lohn gehört Ihnen, nicht Ihrer Frau, bei der gepfändet werden soll. Als Nachweis kann z.B. die Lohnabrechnung dienen.

Die Sache ist prozessual nicht so einfach, falls Sie noch Verständnisfragen haben, bitte benutzen Sie die kostenlose Nachfrageoption.









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