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Frage geschrieben am 17.07.2009 15:12:04

Kontopfändung bei einem Schuldner, private Leihgabe mit Vertrag

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2926
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Kontopfändung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe meinem Ex-Freund verteilt über einige Monate (ab Oktober 2008 - März 2009) insgesamt 2000,00 Euro geliehen. Wir haben die Leihgaben immer vertraglich als Schuldanerkenntnis bzw. Darlehensvertrag mit den üblichen Klauseln festgehalten, inkl. der Regelung der Abzahlung in Raten mit Beginn am 01.04.2009 mit 100 Euro. Er hat bisher keine Raten gezahlt und zeigt auch keine Bemühungen, einen Dauerauftrag einzurichten oder das Geld bar zurückzubezahlen. Er lebt zur Zeit von HartzIV, ist arbeitssuchend, möchte jedoch keinen Minijob für die Bezahlung der Schulden eingehen. Er hat noch weitere Gläubiger und Schulden, die Gesamtsumme kenne ich nicht mehr. Es liefen auch schon Konto-/Lohnpfändungen bei ihm und es kam einmal ein Verhaftungsbescheid, der ducrh Zahlung der Schuld (meine Hilfe) aufgehoben werden konnte.

Welche Möglichkeiten habe ich nun, mein Geld einzufordern? Ich weiss, dass ich das Sozialgeld auf seinem Konto nicht pfänden könnte. Was könnte ich stattdessen tun bzw. wie wäre das Prozedere, wenn er wieder eine Arbeit aufnimmt, von dem die Schulden bezahlen könnte (aber nicht willens wäre). Was wären die Schritte zur Kontopfändung oder Ähnliches? Kann ich das als Privatperson? Mit welchen Kosten wäre das verbunden?

Ich lebe selbst von ALG I und bin daher auf das Geld angewiesen. Die Naivität und Leichtsinnigkeit meiner Handlung ist mir inzwischen nachhaltig bewußt; ich versuche mich auch damit anzufreunden, dass ich kein Geld mehr bekomme bzw. dass es sehr langwierig wird. Ich würde mich jedoch sehr freuen, wenn Sie mir dennoch einen ausführlichen Rat dazu geben könnten.

Herzlichen Dank für die Hilfe!

rf


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.07.2009 15:43:32
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Soweit Ihr Ex-Freund den vertraglich vereinbarten Pflichten nicht nachkommt, können Sie das Darlehen zunächst kündigen und fällig stellen. Dies sollte zu Nachweiszwecken schriftlich geschehen.

Um sodann zwangsweise an Ihr Geld zu kommen, benötigen Sie einen „Titel“, der Sie zur Zwangsvollstreckung berechtigt.

Ein Titel ist etwa ein notarielles Schuldanerkenntnis, welches Sie allerdings nur mit Zustimmung Ihres Ex-Freundes von diesem erhalten können. Einen Titel können Sie auch darüber erhalten, dass Sie einen Mahnbescheid und sodann einen Vollstreckungsbescheid beantragen und Ihr Ex-Freund gegen diese keinen Einspruch einlegt. Legt er einen solchen ein wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben werden. D.h. ein Gericht wird über Ihren Anspruch entscheiden. Das Urteil ist sodann der Titel. Eine gerichtliche Klage können Sie auch sofort einreichen.

Die Kosten sind schwer pauschal mitzuteilen, da es darauf ankommt, welchen Weg Sie konkret einschreiten. Bei einer Klage über 2.000,00 € würden pro Anwalt z.B. 419,47 € anfallen. Vor einem Amtsgericht müssen Sie sich allerdings nicht anwaltlich vertreten lassen, sondern können auch selbst klagen. Gerichtskosten würden bei 2.000,00 € Streitwert in Höhe von 219,00 € anfallen. Diese Kosten hätten Sie als Klägerin vorzustrecken; letztendlich zahlen muss Sie der Unterlegene.

Mit einem "Titel" können Sie sodann Ihre Forderung vollstrecken. Eine Vollstreckung ist aber nur in das pfändbare Einkommen und Vermögen des Schuldners möglich. Nach Ihren Schilderungen scheint aktuell kein Pfändbares vorhanden zu sein. Sollte Ihr Ex-Freund wieder eine Arbeit aufnehmen und daraus pfändbares Einkommen erzielen, können Sie eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber beantragen. Auch dies könnten Sie als Privatperson beim zuständigen Amtsgericht. Zudem käme in diesem Fall eine Pfändung der Steuererstattungsansprüche oder auch etwaiger Rentenansprüche in Betracht. Für die Pfändungsmaßnahmen fallen wieder Kosten für das Gericht / den Gerichtsvollzieher und/oder Anwalt an. So müssen Sie bei einer Lohnpfändung beim Arbeitgeber über 2.000,00 € etwa mit 40,00 € Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten und rund 60,00 € Anwaltskosten rechnen.

Nach Ihren Schilderungen würde ich Ihnen zunächst raten, zu überlegen, ob Ihr Ex-Freund pfändbares Vermögen hat oder voraussichtlich in den nächsten Jahren erhalten wird. Denn nur dann lohnt sich die weitere Geldausgabe, um einen Titel zu erhalten und mit diesem Pfändungsmaßnahmen einzuleiten. Denn nur, wenn Sie am Ende letztendlich Geld erhalten, lohnt sich ein weiteres Vorgehen.

Beachten sollten Sie allerdings, dass Ihre Forderungen nach drei Jahren verjähren, sollten Sie nicht zuvor verjährungsunterbrechende, z.B. gerichtliche, Schritte eingeleitet haben. In diesem Zeitraum haben Sie sich daher zu entscheiden, ob und mit welchen Mitteln Sie das Geld zurück erhalten wollen. Mit einem Titel können Sie sodann 30 Jahre vollstrecken.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
Rechtsanwalt





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Martin P. Freisler
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