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Frage geschrieben am 18.03.2011 13:17:26

Kontopfändung / Vorläufiges Zahlungsverbot

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1298
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Gegen mich liegt ein Vollstreckbarer Titel vor.
Der Gerichtsvollzieher hatte mir einen Termin zur vollständigen Bezahlung des Titels benannt. Leider konnte ich den Gesamtbetrag in Höhe von über 4000,00 EUR nicht aufbringen. So habe ich also sofort 1000,00 EUR an den Gerichtsvollzieher überwiesen. Daraufhin hat nun der Gerichtsvollzieher mein Konto gepfändet bzw. ein vorläufiges Zahlungsverbot über den Rest der Summe erwirkt. Nun kann ich aber meinen anderen Verpflichtungen wie Mietzahlung etc. nicht mehr nachkommen.Wie soll ich mich nun verhalten? Oder was kann ich dagegegn tun? Ist es überhaupt ratsam etwas zu unternehmen?

MfG


Antwort geschrieben am 18.03.2011 14:10:55
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag nach § 850k ZPO bzw. nach § 850l ZPO stellen. In dieser Zeit darf die Bank keine Zahlungen an den Gläubiger vornehmen. Mit dem Antrag können Sie erwirken, dass ein bestimmter pfändungsfreier Betrag freigegeben wird und an Sie ausgezahlt werden muss. Sie können auch bei Ihrer Bank ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO einrichten lassen. Dadurch wird die Verfügung über den monatlich pfändungsfreien Betrag ermöglicht. Die Pfändungsfreigrenzen richten sich danach, wie hoch Ihr Einkommen ist und ob Sie Unterhaltspflichten zu erfüllen haben. Den Antrag können Sie auch beim Amtsgericht zu Protokoll geben, wenn Sie diesen nicht selbst oder über einen Rechtsanwalt stellen wollen.

Des Weiteren sollten Sie dem Gläubiger vorsichtshalber noch einmal mitteilen, dass bereits ein Teil der Forderung bezahlt wurde. Hier kann auch versucht werden, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Im Gegenzug sollte der Gläubiger die Pfändung aufheben.

Sofern Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch bestehen, können diese mittels einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden.

Trotz der Kontopfändung gehe ich davon aus, dass das hier ausgelobte Honorar von Ihnen bezahlt werden wird. Anderenfalls würden Sie sich strafbar machen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Marion Deinzer
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