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Frage geschrieben am 23.11.2011 21:47:19

Kontoeröffnung Vornamen

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1102
Guten Tag,
bei der Kontoeröffnung schreibt die Bank mir - angeblich zwingend - nach §154 AO vor, sie müsste meine 3 Vornamen eintragen, auch auf der Bankkarte. Da mein "normaler" Rufname IMMER nur einer ist/war - auch bei anderen Banken so etwas nie eine Frage war - finde ich das befremdlich, und es stört mich auch.
Die Bank argumentiert, es sei Pflicht, auch wegen Geldwäscherei etc.
Ich bitte um Klärung. Viele Grüsse
KS


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach §154 der Abgabenordnung sind Banken verpflichtet, eine Legitimationsprüfung vorzunehmen. Damit soll verhindert werden, dass Konten auf falsche oder erdichtete Namen errichtet werden. Anscheinend ist Ihre Bank der Auffassung, alle Vornamen angeben zu müssen, um dieser Pflicht nachzukommen. Dem Gesetzestext ist ein konkreter Umfang der Legitimationsprüfung nicht zu entnehmen. Es gibt bezüglich der Kontoeröffnung allerdings einen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zur Abgabenordnung. In diesem steht wörtlich:
"Gewissheit über die Person besteht im Allgemeinen nur, wenn der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Wohnsitz bekannt sind."

Die Bank ist daher verpflichtet, den vollständigen Namen inklusive aller Vornamen zu erfassen, da sie sich nur so Gewissheit verschaffen kann. Ob die Pflicht zur vollständigen Erfassung des Namens auch bedeutet, dass alle Vornamen bei Online-Überweisungen erscheinen oder auf der Bankkarte abgedruckt sein müssen, ist eine andere Frage. Da die gesetzlichen Pflichten nur bei der Kontoeröffnung bestehen (auch das Geldwäschegesetz sieht insoweit nur eine nahezu deckungsgleiche Identitätsprüfung vor, siehe § 4 GwG), besteht m.E. keine Verpflichtung der Bank dahingehend, dass die weiteren Vornamen auch anschließend bei Überweisungen oder auf der Bankkarte genannt werden müssen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

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