19.11.2010 | 13:54
Antwort
von
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
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Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Solange Sie nur für einen Monat mit der Miete im Verzug sind, besteht deshalb alleine kein außerordentliches Kündigungsrecht. Nach
§ 543 Absatz 2 Nr. 3 a) BGB müssten Sie dafür bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung der Miete im Verzug sein.
Allerdings kann der Vermieter auch außerordentlich kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall, insbesondere des Verschuldens der Parteien, und unter Abwägung beiderseitiger Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dadurch, dass die Bank die Ausstellung der Briefe und Kontoauszüge abstreitet, ergibt sich gegen Sie der Verdacht des Betruges und der Urkundenfälschung nach §§
263,
267 StGB. Würde sich dies als wahr erweisen, könnte dies das Vertrauensverhältnis zerrütten und dies einen wichtigen Grund darstellen, sodass die
Kündigung (Mietrecht) berechtigt wäre.
Dass dieser wichtige Grund allerdings vorliegt, muss der Vermieter beweisen. Sie sollten daher ehrlich zu sich selbst sein. Wenn Sie wirklich keine Manipulationen vorgenommen haben, muss es sich um ein erklärbares Versehen handeln, sodass Sie nichts zu befürchten haben. Sollte dies nicht der Fall sein wird sich der Vermieter auf das Zeugnis der Bank berufen können.
Sollten Sie keine Manipulationen vorgenommen haben bzw. Ihr Vermieter Ihnen diese nicht nachweisen können, ist zu erwägen, ob eine
Kündigung (Mietrecht) mit ordentlicher Frist berechtigt wäre. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters. Nach
§ 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB kommt hierfür eine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung in Frage. Teilweise wird darunter auch der Rückstand von lediglich einer Monatsmiete verstanden.
Soweit Sie die Überweisung jedoch tatsächlich veranlasst haben, kann Ihnen jedoch kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. In diesem Fall würde es dem Vermieter schwer werden, dies nachzuweisen.
Wenn Sie nicht ausziehen wollen und Ihr Vorbringen der Wahrheit entspricht, sollten Sie die ausstehende Monatsmiete bezahlen, der Kündigung schriftlich widersprechen, das Missverständnis bei der Bank auflösen, dem Vermieter alles erklären (Missverständnis auflösen) und ihm versichern, dass Sie künftig rechtzeitig die Miete zahlen werden und ihn bitten die Kündigung zurückzunehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)