meine Situation: ich war einige Wochen im Ausland tätig, komme nun zurück und sehe, dass eine Rechnung von mir über EUR 2.000 nicht bezahlt wurde. Ebenso wurden zwischenzeitlich Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid zugestellt.
Ich habe heute bemerkt, dass mein Konto mit einem Pfändungsbeschluss "gesperrt" wurde. Da ich selbständig bin, arbeite ich mit diesem Konto täglich. Auf dem Konto befinden sich derzeit 4oo EUR, ich verfüge zudem über einen Dispo-Kredit in Höhe von EUR 1.000,00.
Mein Problem: ich würde gerne den offenen Betrag so schnell als möglich begleichen (ohne darauf zu warten, dass die gesetzlichen Fristen voll ausgeschöpft werden). Dies ist mir über mein Konto jedoch nicht mehr möglich. Gibt es eine Möglichkeit, meine Bank zu veranlassen, die offene Forderung sofort an den Gläubiger zu überweisen? Ich würde dann entsprechend für Deckung sorgen, also den Differenzbetrag von meiner Frau überweisen lassen.
Ich möchte verhindern, dass ich nun für die nächsten 2-3 Wochen zahlungsunfähig werde und möchte gerne eine alsbaldige Aufhebung oder Ruhestellung des Beschlusses bewirken.
Besten Dank für eine weiterführende Antwort.
mfg
Antwort geschrieben am 28.01.2012 21:46:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Erfüllung der Forderung ist natürlich auch jetzt jederzeit (mit Hilfe von Drittmitteln möglich.
Sie sollten sich direkt mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, die Bank als Drittschuldner darf da allein nichts unternehmen.
Sie könnten auch von Ihrer Frau den ausstehenden Betrag samt Zwangsvollstreckungskosten etc. direkt dem Gläubiger überweisen, dieser sollte sich vorher für diesen Fall verpflichten, dann die Zwangsvollstreckung aufheben zu lassen.
Zudem sollten Sie schon jetzt einen Pfändungsschutzantrag/Antrag auf Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO stellen, dass die Zwangsvollstreckung zunächst einstweilen aufgehoben wird, was die pfändungsfreien Beträge von Ihnen betrifft.
Dieses geschieht in aller Regel sofort, gegen die Vorlage von entsprechenden Unterlegen - Kontoauszüge der letzten drei Monate, Mietvertrag etc.
Diesen Antrag können Sie bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts stellen, zu Protokoll.
Falls Sie noch Rückfragen haben, melden Sie sich gerne - eine kostenlose Nachfrage ist möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.01.2012 08:30:47
Vielen Dank Herr Hesterberg für Ihre Antwort.
voraussichtlich werden mir Drittmittel nicht sofort in voller Höhe zur Verfügung stellen.
Einen Pfändungsschutz will ich nicht beantragen. Dann bleibt wohl nur, einen Ratenzahlungsvorschlag dem Gläubiger zu unterbreiten, und darauf hoffen, dass er diesem zustimmt und gleichzeitig die Pfändung ruhend stellt!?
mfg
Vielen Dank Herr Hesterberg für Ihre Antwort.
voraussichtlich werden mir Drittmittel nicht sofort in voller Höhe zur Verfügung stellen.
Einen Pfändungsschutz will ich nicht beantragen. Dann bleibt wohl nur, einen Ratenzahlungsvorschlag dem Gläubiger zu unterbreiten, und darauf hoffen, dass er diesem zustimmt und gleichzeitig die Pfändung ruhend stellt!?
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.01.2012 10:23:56
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ja, einen Ratenzahlungsantrag ist auch möglich.
Durch den Pfändungsschutzantrag kann aber praktisch das Gleiche erreicht werden, weil Ihnen dadurch ein zum notwendigen Lebensunterhalt verbleibender Teil Ihres monatlichen Kontoguthabens zur Verfügung stehen soll, der Rest wird dann an den Gläubiger abgeführt.
Ich würde daher dieses noch einmal überlegen, da der Gläubiger Ihren Ratenzahlungsvorschlag auch ablehnen kann.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ja, einen Ratenzahlungsantrag ist auch möglich.
Durch den Pfändungsschutzantrag kann aber praktisch das Gleiche erreicht werden, weil Ihnen dadurch ein zum notwendigen Lebensunterhalt verbleibender Teil Ihres monatlichen Kontoguthabens zur Verfügung stehen soll, der Rest wird dann an den Gläubiger abgeführt.
Ich würde daher dieses noch einmal überlegen, da der Gläubiger Ihren Ratenzahlungsvorschlag auch ablehnen kann.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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