ich befinde mich momentan in einer etwas unangenehmen Situation.
Letztes Jahr (im Dezember)fiel meine Aufmerksamkeit auf ein interesantes Versteigerungsobjekt.
Da der Preis sehr verlockend schien, setzte ich mich umgehend mit der Gläubigerbank in Verbindung. Diese teilte mir dann Ihre Bedingungen für einen Zuschlag mit, mit denen ich auch einverstanden war. Damit diese auch verbindlich gelten würden, musste ich zu diesem Zwecke eine Ausbietungserklärung mit dem Hauptgläubiger schließen. Teil dieser Erklärung war unter anderem, ein bestimmtes Mindestgebot für das Objekt, das ich am Termin abzugeben hatte. Sowie ein §, dass ich mit Dritten nicht über diese Erklärung reden dürfe und die Bank die Veräußerungsbemühungen mit Anderen einstellen werde. Folgen bei Vetragsbruch wurden nicht erwähnt.
Im Termin wurde das Gebot dann auch abgegeben. Da kein anderer Bieter vor Ort war, erhielt ich daraufhin den Zuschlag zum in der Erklärung vereinbarten Gebot. Der Betrag wurde bezahlt und inzwischen bin ich auch im Grundbuch eingetragen.
Nun mein Problem:
Der Eigentümer sträubt sich erheblich gegen den Beschluß und hat auch schon etliche Klagen (gegen das Verfahren und fast alle damit Beteiligten eingereicht). Nun möchte er auch gerichtlich gegen die Bank vorgehen, (da wohl einige Sachen nicht ordnungsgemäß gelaufen sind unter anderen, da die 07/10 Grenze, unterschritten wurde sowie das Einstellen der Veräußerungsbemühungen usw.)
Sein Anwalt (wohl ein Spezialist auf seinem Gebiet) sieht seine Chancen auf Erfolg gegen die Bank unglaublich hoch an.
Soweit noch nicht mein Problem. Allerdings benötigt der bisherige Eigentümer für seine "erfolgreiche" Klage das Original (also mit Notarsiegel)der Ausbietungserklärung von mir. Nur dann stellt mir der Eigentümer in Aussicht, dass er das Haus ohne Probleme verlassen werde und keinen weiteren Maßnahmen (was auch immer)ergreifen werde. Zudem würde er unwiederruflich auf das Eigentum des Objekts verzichten (falls die Klage dazu führen sollte, dass das ganze Verfahren rechtsunwirksam war/wäre usw.) Das alles würde ich auch schriftich von ihm erhalten.
Natürlich bin ich nicht unbedingt auf Streit und Ärger aus, da ich weiss, dass die Gegenpartei nicht ganz unerfahren auf diesem Gebiet ist und eine Zwangsräumung wohl sehr kostspielig und zeitaufwendig ist und erst als letzte Alternative in Frage kommen sollte.
Jetzt meine Frage:
Was kann mir passieren, wenn ich diese Erklärung tatsächlich im Original herausgeben würde? (trotz der erwähnten Verschwiegenheitspflicht).
Hat die Bank eine Möglichkeit auf mich zurückzugreifen und gegebenenfalls Schadensersatz von mir zu fordern? (Sollte die Klage des jetztigen Eigentümers erfolgreich verlaufen).
Wenn aufgrund einer "Vertragswiedrigen" Ausbietungserklärung die Gegenseite Schadensersatz von der Bank erhalten würde, ist dann meine geschlossene Erklärung überhaupt noch wirksam?
Ich hoffe Sie können mir in dieser verzwickten Angelegenheit weiter helfen!!!!
Besten Dank für Ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 28.03.2011 23:49:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Herausgabe der Ausbietungserklärung an den ehemaligen Eigentümer stellt jedenfalls eine Vertragspflichtverletzung dar.
Die Bank könnte dann Ersatz des durch die Herausgabe der Erklärung entstehenden Schadens verlangen.
Anhaltspunkte dafür, dass das Ausbietungsabkommen zwischen Ihnen und der Gläubigerin nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, sind nach Ihrem Sachvortrag nicht ersichtlich.
Gerne können Sie mir die Ausbietungserklärung per E-Mail überlassen. Weitere Kosten wären damit nicht verbunden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 30.03.2011 15:03:34
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Überlassung des Ausbietungsgarantievertrages.
Ein solcher Garantievertrag ist jedenfalls zulässig und in der Praxis nicht ungewöhnlich. Insbesondere geht es nicht darum, Interessenten vom Bieten abzuhalten.
Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB kann ich nicht erkennen.
Der Vertrag ist wirksam. Die Wirksamkeit des Garantievertrages ist insbesondere nicht abhängig von dem Ausgang eines durch den ehemaligen Eigentümer in Gang gesetzten Klageverfahrens. Die Behauptung des Kollegen des ehemaligen Eigentümers ist insoweit ohne nähere Detailkenntnisse nicht nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Zu einer Herausgabe des Garantievertrages sind Sie jedenfalls nicht verpflichtet.
Mit dem Abschluss des Vertrages sind Sie - vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung - auf der sicheren Seite.
Darüber hinaus ist nicht absehbar, ob Sie bei einem Vertragsverstoß ohne Schadensersatz davonkommen.
Diese Frage ist mit den mir übermittelten Informationen nicht abschließend möglich.
Insoweit geht mein Rat dahin, sich gegenüber der Bank vertragsgemäß zu verhalten.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Überlassung des Ausbietungsgarantievertrages.
Ein solcher Garantievertrag ist jedenfalls zulässig und in der Praxis nicht ungewöhnlich. Insbesondere geht es nicht darum, Interessenten vom Bieten abzuhalten.
Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 BGB kann ich nicht erkennen.
Der Vertrag ist wirksam. Die Wirksamkeit des Garantievertrages ist insbesondere nicht abhängig von dem Ausgang eines durch den ehemaligen Eigentümer in Gang gesetzten Klageverfahrens. Die Behauptung des Kollegen des ehemaligen Eigentümers ist insoweit ohne nähere Detailkenntnisse nicht nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Zu einer Herausgabe des Garantievertrages sind Sie jedenfalls nicht verpflichtet.
Mit dem Abschluss des Vertrages sind Sie - vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung - auf der sicheren Seite.
Darüber hinaus ist nicht absehbar, ob Sie bei einem Vertragsverstoß ohne Schadensersatz davonkommen.
Diese Frage ist mit den mir übermittelten Informationen nicht abschließend möglich.
Insoweit geht mein Rat dahin, sich gegenüber der Bank vertragsgemäß zu verhalten.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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