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Frage geschrieben am 23.10.2006 12:21:00

Konsequenzen aus 1990 geschlossenem Erbvertrag

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1902
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Im Jahre 1990 wurde ein Erbvertrag mit folgendem Inhalt geschlossen: "Zu meiner alleinigen und unbeschränken Erbin auf den gesamtem bei meinem Tode verhandenen Nachlaß setze ich meine Tochter ... ein. Auf die durch den Erbvertrag hervorgerufene Bindung hingewiesen, verzichten die Erschienen auf den Vorbehalt eines gegenseitigen Rücktrittsrechts."
Hierzu meine Frage:
Konnte der Erblasser zu Lebzeiten noch ein anderes handschriftliches Testament (im konkreten Falle eine Verfügung für den PKW des Erblassers) zu Gunsten seines Sohnes verfassen bzw. hat dieses Gültigkeit?
Der Sohn (der ja nicht im Erbvertrag berücksichtigt wird) eignet sich nämlich nun das Fahrzeug und den Kfz-Brief des PKW des verstorbenen Vaters an und meldet das Fahrzeug aufgrund des angeblichen Testaments auf sich um. Kann er nun auf Herausgabe der Dokumente und des PKW oder auf Schadenersatz verklagt werden?


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Diese Antwort ist vom 23.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.10.2006 12:59:31
Rechtsanwältin Sabine Peter
E 7, 24, 68159 Mannheim, Tel: 0621-1282920, Fax: 0621-1282921
Erbrecht, Familienrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes im Rahmen der Erstberatung wie folgt:

Der Erbvertrag aus 1990 stellt sich nach den wenigen Angaben, die sie machen, als Erbeinsetzung der Bedachten Tochter zur Gesamtnachfolge dar.

Nach § 2147 BGB kann der Erblasser den als erben Bedachten mit einem Vermächtnis beschweren. Ein solches könnte das andere handschriftliche Testament sein. Wird dem Sohn nur ein einzelner Gegenstand zugewendet, dann handelt es sich dabei um ein Vermächtnis.

Das Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch, also ein Forderungsrecht des Vermächtnisnehmers (Sohn) gegenüber dem durch Erbe Bedachten (Tochter). Das Forderungsrecht entsteht mit Eintritt des Erbfalles und wird durch Einigung und Übergabe des Gegenstandes erfüllt.

Für Ihre konkrete Frage bedeutet es, der Sohn hat als Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf den PKW, der mit Eintritt des Erbfalles fällig wurde.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung eine rechtliche Orientierung geben konnte. Sollte etwas unklar sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Herzliche Grüße

Sabine Peter
Rechtsanwältin


www.kanzlei-p3.de



Sabine Peter
Rechtsanwältin & Mediatorin
Fachanwältin f. Familienrecht

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Tel. 0621-1282920
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