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Sehr geehrte Damen und Herren,
eine brasilianische Freundin ist mit Ihrem Mann erst <6 Monate verheiratet, sie hat den A1 Test erfolgreich bestanden und hat nun ein Aufenthaltstitel zur Ausübung der Ehe o.ä. erhalten: §28(1) S.1 Nr.1.
Wenn jetzt eine Scheidung eingereicht werden würde, wie verhält es sich da mit dem Trennungsjahr?
Wäre der Aufenthalt in D im Trennungsjahr bis zur vollzogenen Scheidung weiterhin gestattet?
Inwieweit und wie lange wäre der Mann Unterhaltspflichtig?
Antwort geschrieben am 06.07.2011 16:43:48
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Wenn jetzt eine Scheidung eingereicht werden würde, wie verhält es sich da mit dem Trennungsjahr?
Unter dem Vorbehalt, dass die Ehe zwischen Ihrer Freundin und ihrem Ehemann nach deutschem Recht geschieden wird, muss das Trennungsjahr für die Ehescheidung grundsätzlich vorliegen. Eine Scheidung vor dem obligatorischen Trennungsjahr kann nur dann erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, vgl. § 1565 Absatz 2 BGB.
2. Wäre der Aufenthalt in D im Trennungsjahr bis zur vollzogenen Scheidung weiterhin gestattet?
Hier kommt es maßgeblich darauf an, wie schnell die Ausländerbehörde die Angelegenheit bearbeitet. Sobald die Ausländerbehörde nämlich davon in Kenntnis gesetzt wird (üblicherweise durch Mitteilung des Ehepartners), dass die eheliche Lebensgemeinschaft wegen des Trennungsjahres nicht mehr besteht, wird sie Ihre Freundin mitteilen, die (für drei Jahre) ausgestellte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu befristen.
Soweit Ihre Freundin keinen anderweitigen Aufenthaltstitel beantragen kann, wird nach Fristablauf ihrer derzeitigen Aufenthaltserlaubnis eine Ausweisungsverfügung ergehen mit der Folge, kein Aufenthaltsrecht mehr für Deutschland zu haben.
Die Bearbeitungszeit kann insgesamt so viel Zeit in Anspruch nehmen, wie das Trennungsjahr dauert, so dass Ihre Freundin bis zu diesem Zeitpunkt in Deutschland bleiben dürfte. Verlassen kann man sich aber nicht darauf. Das persönliche Erscheinen zum gerichtlichen Scheidungstermin ist bei großer Entfernung vom Sitz des Gerichts nicht zwingend. Ein ersuchter Richter könnte Ihre Freundin auch im Ausland anhören bzw. vernehmen, vgl. § 128 Absatz 3 FamFG.
Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles könnte Ihre Freundin unabhängig von einer Ehebestandszeit von mindestens zwei Jahren, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben.
Nach § 31 Absatz 2 S.2 AufenthG liegt eine besondere Härte insbesondere vor,
a) wenn Ihrer Freundin wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange droht oder
b) wenn Ihrer Freundin wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie Opfer häuslicher Gewalt ist.
3. Inwieweit und wie lange wäre der Mann Unterhaltspflichtig?
Sofern auch auf die Scheidungsfolgen deutsches Recht zur Anwendung kommt, bestimmt sich eine Unterhaltsverpflichtung nach den Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">§§ 1570 ff. BGB.
Nach diesen Normen richtet es sich, ob Ihre Freundin einen Unterhaltsanspruch hat, wie hoch dieser sein wird und wie lange die Unterhaltsverpflichtung besteht. Jedenfalls erlischt der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Unterhaltsberechtigten, vgl. § 1586 Absatz 1 BGB.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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