23.04.2012 | 17:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Fragen gerne wie folgt:
1. Gelten für Firmenadressen (meist Freiberufler/Gewerbetreibende) auch die Rechte des Verbrauchers nach dem Bundesdatenschutzgesetz?
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) spricht in § 3 vom „Betroffenen".
Es geht also um "persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person."
Ein Freiberufler bzw. Gewerbetreibender ist auch eine natürliche Person, daher wären auch die Daten von diesem Personenkreis geschützt.
2. Sind dies überhaupt personenebezogene Daten, wenn diese explizit zur Gewinnung von Kunden veröffentlich wurden?
Auch solche Daten können persönliche Daten und damit geschützte Daten sein. Es wäre dann nur die Frage, ob der Betroffene in die Nutzung seiner Daten eingewilligt hat. Eindeutig ist dies nur bei einer schriftlichen Zustimmung des Betroffenen gegenüber dem Datennutzer.
3. Darf ich im Web veröffentlichte Adressen an solche aus Listen / Impressum für Briefwerbung benutzen?
In einem konkreten Fall wird der Nutzung für Werbung wiedersporchen, kann solch etwas für alle (tausende) Adressen gelten? Ist hier eine Unterscheidung zwischen einer konkreten Adresse oder einer Liste zu machen?
Diese Frage kann man nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt zunächst darauf an, um was für eine Liste es sich überhaupt handelt. Wurde die Liste z.B. schon ohne Genehmigung des einzeln Aufgeführten erstellt, dann ist natürlich auch die weitere Nutzung nicht erlaubt. Selbst wenn eine Liste im Internet legal vorhanden ist, dann bedeutet dies nicht, daß der jeweils Aufgeführte in die Zusendung von Werbung, oder die weitere Verwendung der Daten zugestimmt hat.
Die Erhebung von Daten ist in
§ 28 BDSG geregelt. Nach dieser Regelung ist grundsätzlich die schriftliche Einwilligung des Betroffenen zur Erhebung und Nutzung erforderlich.
4. Was bedeutet "Datenmissbrauch":
Der gewerblichen Nutzung der personenbezogenen Daten der Mitglieder, insbesondere zu Werbezwecken, wird ausdrücklich nicht zugestimmt und wird rechtlich als Datenmißbrauch verfolgt."
Ist diese Formulaierung bei Gewerbetreibenden bindend und was wäre die Konsequenz aus einem Verstoß?
Einerseits kommt hinsichtlich Datenmißbrauch – also der unerlaubten Verwendung von Daten - ein Verstoß gegen das BDSG in Betracht.
Weiterhin ist die Werbung auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch.
So ist z.B. die unerlaubte Weitergabe von E-mail Adressen als auch das unerlaubte Senden von Werbe-E-mails grundsätzlich nach dem Wettbewerbsrecht verboten.
Dies stellt auch der BGH ausdrücklich fest der ausführt: „Nach der neuen Regelung ist damit grundsätzlich jedes Versenden von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung des Adressaten unzulässig, gleich ob es gegenüber einem Verbraucher oder einem Gewerbetreibenden erfolgt."
Bei widerrechtlicher Werbung kann hier eine kostenpflichtige
Abmahnung erfolgen und es können nachfolgend zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gelten gemacht werden.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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