Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema Markenrecht.
Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,
ich bin Unternehmer und möchte Domains konnektieren, welche ggf. mit dem Markenrecht nicht 100%-ig im Einklang sein könnten. Daher möchte ich mich natürlich im voraus informieren.
Fallbsp.:
Bei Toner und Druckerpatronen gibt es Originale Patronen (von den sog. OEM-Herstellern wie HP, Brother, Canon, usw...) und seit etlichen Jahren auch kompatible, refill und rebuild Patronen / Toner. HP (Hewlett Packard) verkauft z.B. den Toner namens Q2612A, welcher mit Sicherheit eine eingetragene Marke des Unternehmens ist. Wie beschrieben existieren dazu kompatible Produkte wie beispielsweise Kompatible Q2612A Toner, welche als "Toner kompatibel zu Q2612A" beschrieben werden können. (Starke Vermutung !)
Frage:
1. Ist es nun rechtlich in Ordnung, wenn man eine Domain mit dem Namen "www.toner-kompatibel-zu-q2612a.de" konnektiert und auf der Webseite dann nochmals explizit darauf hinweißt, dass es sich nicht um Originaltoner, sondern um kompatible, rebuild Toner handelt ?
2.Kann hier dennoch der Versuch des Unternehmens HP (Hewlett Packard) gestartet werden eine Abmahnung mit Unterlassungsklage anzustreben ?
Vielen Dank im voraus für Ihre leicht verständlichen Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Jemand, der unnötige Abmahnungen von anderen, freundlichen Anwälten vermeiden möchte. ;-)
P.S.: Bei der Registrierung ist das Feld "Newsletter" vorbelegt. Das ist glaube ich unzulässig und abmahngefährdet. ;-)
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.01.2010 11:09:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 272
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herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Da Sie beabsichtigen, die Internetadresse gewerblich, also im geschäftlichen Verkehr, zu nutzen, kann diese Nutzung unter § 14 MarkenG. Hierin ist festgehalten, welche Rechte ein Markeninhaber besitzt. Dabei bin ich davon ausgegangen, dass der von Ihnen beschriebene Name des Toners entsprechend geschützt ist. Gegebenenfalls besteht auch ein namensrechtlicher Schutz, wenn die Marke nicht eingetragen ist.
Wie Sie bereits aus meiner obign Formulierung erkennen können, stehe ich Ihrer Idee juristisch gesehen eher abgeneigt gegenüber. Dies beruht darauf, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein entsprechender markenrechtlichen Schutz in der von Ihnen zu registrierenden Internetadresse besteht. Dabei ist u.U. sogar die Registrierung schädigend, und sodann die von Ihnen beabsichtigte Verwendung.
Sofern in einer Internetadresse ein markenrechtlich geschützter Begriff verwendet wird, stellt dies stets einen markenrechtlichen Verstoß dar. Dies ist in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen festgehalten worden, zB.:
BGH v. 09.09.2004:
Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Sie das Zeichen in einer völlig anderen Unternehmensbranche benutzen, was vorliegend aber nicht der Fall ist.
Alleine der Verweis darauf, dass es sich um ein anderes Produkt, nämlich ein Refillpatrone eines bestimmten Tones handelt, dürfte hieran nichts ändern, da sich diese Patrone gerade auf das Original und damit auch die entsprechende markenrechtlichen Bezeichnung bezieht.
Insofern besteht hier auch ein Wettbewerbsverhältnis, woraus sich gegebenenfalls auch Konsequenzen für Sie ergeben können, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§§ 4, 5 UWG).
Ein Versuch des gegnerischen Unternehmens ist vorliegend ohne weiteres zu befürchten, selbst wenn ein Rechtsverstoß nicht vorliegt. Oftmals versuchen die Unternehmen, insbesondere wenn es hier um größere wirtschaftliche Belange geht, die wirtschaftliche Fähigkeit des Prozessgegners zu testen, ob es in der Lage ist, ein Verfahren gegen das meist wirtschaftlich stärkere Unternehmen zu führen.
Nach alledem würde ich von der geplanten Vorgehensweise abraten und hoffe, Ihre Fragen zunächst hilfreich beantwortet zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne weiterhin, auch im Rahmen der kostenlosen Nachfrage, sobald noch Unklarheiten bestehen oder weitere Informationen notwendig sind, zur Verfügung.
Bezüglich des Newsletters wenden Sie sich bitte an den Betreiber des Services frag-einen-anwalt.de, da ich hierauf keinen Einfluss habe.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2010 12:28:34
Hallo Herr RA,
danke erst einmal für die ausführliche und detaillierte Antwort.
Das mit dem Domainnamen leuchtet mir nun ein. Nur ist es ja so, dass die kompatiblen Produkte eine Verkaufsberechtigung haben und der Kunde die Möglichkeit haben muss, die Produkte aufgrund der Beschreibung auseinanderhalten zu können.
Eigens dafür gibt es folgenden Satz:
"Die genannten Markennamen dienen nur Veranschaulichungszwecken. Wir stehen in keiner Verbindung zu den Originalprodukten und/oder der jeweiligen Hersteller. Die Markennamen sind Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber."
"Letzte" Frage:
Was hat es damit auf sich. Dürfen die Markennamen überhaupt genannt werden oder ist das dann nur ein Trugschluß einer gesamten Branche ?
Vielen Dank nochmals und einen schöne Tag !
Hallo Herr RA,
danke erst einmal für die ausführliche und detaillierte Antwort.
Das mit dem Domainnamen leuchtet mir nun ein. Nur ist es ja so, dass die kompatiblen Produkte eine Verkaufsberechtigung haben und der Kunde die Möglichkeit haben muss, die Produkte aufgrund der Beschreibung auseinanderhalten zu können.
Eigens dafür gibt es folgenden Satz:
"Die genannten Markennamen dienen nur Veranschaulichungszwecken. Wir stehen in keiner Verbindung zu den Originalprodukten und/oder der jeweiligen Hersteller. Die Markennamen sind Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber."
"Letzte" Frage:
Was hat es damit auf sich. Dürfen die Markennamen überhaupt genannt werden oder ist das dann nur ein Trugschluß einer gesamten Branche ?
Vielen Dank nochmals und einen schöne Tag !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2010 11:30:01
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zunächst hat mich der Hinweis eines Kollegen erreicht, der gegebenenfalls auf die rechtliche Beurteilung Ihres Sachverhaltes Einfluss haben kann. In § 23 Abs. 3 MarkenG existiert eine Regelung, die dem Inhaber einer Marke verbietet, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, benutzt.
Dies könnte ein Weg sein, um das Produkt in der Internetadresse rechtlich einwandfrei zu benennen.
Dabei kommt es darauf an, ob diese Benennung eine Bestimmung einer Ware darstellt und dies für die Benutzung notwendig ist. Da die Produktbezeichnung zumindest für den Verbraucher und Käufer hier maßgeblich ist, um ein kompatibles Produkt zu erwerben, dürfte zumindest die Benutzung notwendig sein.
Der von Ihnen in der Nachfrage genannte Satz dürfte somit auch größtenteils den Inhalt des § 23 MarjenG wiedergeben, nach dem eben nur der Hinweis auf ein entsprechendes Produkt mit einem Markennamen für die Bezeichnung beziehungsweise Bearbeitung der eigenen Ware zulässig ist.
Denkbar wären hier Konstellationen, in denen z.B. ein Zubehörteil von einem Dritten gefertigt wird, welches sich auf ein Produkt, welches markenrechtlich geschützt wird, bezieht. In solch einem Fall dürfte hier unter Anwendung des § 23 MarkenG eine Benennung der Marke und auch Nutzung der Marke in solchem Zusammenhang zulässig sein.
Eine Einschränkung für die Benutzung macht das Gesetz jedoch, die Benutzung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Hier könnte fraglich sein, ob dass Nachahmen von Patronen gegen die guten Sitten verstößt, was jedoch im Zuge des offenen Wettbewerbs eher nicht der Fall sein dürfte.
Vor diesem Hintergrund ändere ich meine oben genannte Auffassung bezüglich der strikten Ablehnung einer Nennung der Bezeichnung der Patronen in der Internetadresse. Weiterhin unabhängig davon, ob ein markenrechtlichen Schutz für die jeweiligen Namen besteht, könnte unter diesem Zusammenhang eine Nennung möglich sein.
Damit wird zwar nicht das Risiko einer Abmahnung, wie oben genannt, ausgeschlossen, jedoch enthält die markenrechtlichen Regelung des § 23 Abs. 3 MarkenG einen hinreichend Argumentationsstoff im Falle eines Streits, um hier eine Berechtigung zur Nennung des anderen Produkts herzuleiten.
Ich hoffe, nunmehr Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und Ihnen Möglichkeiten für ein weiteres Vorgehen genannt zu haben. Meinem Kollegen danke ich für den Hinweis.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zunächst hat mich der Hinweis eines Kollegen erreicht, der gegebenenfalls auf die rechtliche Beurteilung Ihres Sachverhaltes Einfluss haben kann. In § 23 Abs. 3 MarkenG existiert eine Regelung, die dem Inhaber einer Marke verbietet, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, benutzt.
Dies könnte ein Weg sein, um das Produkt in der Internetadresse rechtlich einwandfrei zu benennen.
Dabei kommt es darauf an, ob diese Benennung eine Bestimmung einer Ware darstellt und dies für die Benutzung notwendig ist. Da die Produktbezeichnung zumindest für den Verbraucher und Käufer hier maßgeblich ist, um ein kompatibles Produkt zu erwerben, dürfte zumindest die Benutzung notwendig sein.
Der von Ihnen in der Nachfrage genannte Satz dürfte somit auch größtenteils den Inhalt des § 23 MarjenG wiedergeben, nach dem eben nur der Hinweis auf ein entsprechendes Produkt mit einem Markennamen für die Bezeichnung beziehungsweise Bearbeitung der eigenen Ware zulässig ist.
Denkbar wären hier Konstellationen, in denen z.B. ein Zubehörteil von einem Dritten gefertigt wird, welches sich auf ein Produkt, welches markenrechtlich geschützt wird, bezieht. In solch einem Fall dürfte hier unter Anwendung des § 23 MarkenG eine Benennung der Marke und auch Nutzung der Marke in solchem Zusammenhang zulässig sein.
Eine Einschränkung für die Benutzung macht das Gesetz jedoch, die Benutzung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Hier könnte fraglich sein, ob dass Nachahmen von Patronen gegen die guten Sitten verstößt, was jedoch im Zuge des offenen Wettbewerbs eher nicht der Fall sein dürfte.
Vor diesem Hintergrund ändere ich meine oben genannte Auffassung bezüglich der strikten Ablehnung einer Nennung der Bezeichnung der Patronen in der Internetadresse. Weiterhin unabhängig davon, ob ein markenrechtlichen Schutz für die jeweiligen Namen besteht, könnte unter diesem Zusammenhang eine Nennung möglich sein.
Damit wird zwar nicht das Risiko einer Abmahnung, wie oben genannt, ausgeschlossen, jedoch enthält die markenrechtlichen Regelung des § 23 Abs. 3 MarkenG einen hinreichend Argumentationsstoff im Falle eines Streits, um hier eine Berechtigung zur Nennung des anderen Produkts herzuleiten.
Ich hoffe, nunmehr Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und Ihnen Möglichkeiten für ein weiteres Vorgehen genannt zu haben. Meinem Kollegen danke ich für den Hinweis.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 26.01.2010 11:34:38
Sehr geehrter Herr Kollege,
zunächst herzlichen Dank für den Hinweis.
Wie Sie aus der Beantwortung der Nachfrage des Fragesteller entnehmen können, stimme ich bezüglich der Regelung des § 23 Abs. 3 Markengesetz Ihrer Auffassung durchaus zu, dass hier eine Benennung in diesem Sinn vorliegen kann. In der Rechtsprechung scheint diese Regelung auch sehr weit gefasst zu sein, so dass hier durchaus Möglichkeiten für den Fragesteller zur Benutzung der Marke, sofern diese tatsächlich entsprechend eingetragen ist, bestehen dürften.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Kollege,
zunächst herzlichen Dank für den Hinweis.
Wie Sie aus der Beantwortung der Nachfrage des Fragesteller entnehmen können, stimme ich bezüglich der Regelung des § 23 Abs. 3 Markengesetz Ihrer Auffassung durchaus zu, dass hier eine Benennung in diesem Sinn vorliegen kann. In der Rechtsprechung scheint diese Regelung auch sehr weit gefasst zu sein, so dass hier durchaus Möglichkeiten für den Fragesteller zur Benutzung der Marke, sofern diese tatsächlich entsprechend eingetragen ist, bestehen dürften.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Christian Joachim
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